Am 25. Mai 2018 wird die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) gültig. Ab diesem Tag kann der Europäische Datenschutzausschuss grenzübergreifende Verstöße gegen die DS-GVO sanktionieren.
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) informiert in einem zweiseitigen Infoblatt über die Rolle und Kompetenzen des neuen Gremiums. Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) wird vor allem im Rahmen des Kohärenzverfahrens (Art. 63 DS-GVO dafür sorgen, dass die DS-GVO EU-weit möglichst einheitlich umgesetzt wird. Solte es zu keiner Einigung der betroffenen EU-Datenschutzaufsichtsbehörden kommen, kann die EDSA strittige Fragen rechtsverbindlich lösen.
Aus dem Inhalt:
- Wer sind die Mitglieder?
- Aufgaben der EDSA
- Struktur der EDSA
- Wer vertritt die deutschen Datenschutzbehörden im EDSA?
Wie wird die deutsche Verhandlungsposition für den EDSA bestimmt? 1)
Die Bestimmung der deutschen Position für Sitzungen des EDSA unterliegt künftig einem formellen Verfahren. Als Grundsatz sieht das BDSG (Anmerkung: BDSG n.F.) vor, dass die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder in EU-Angelegenheiten miteinander kooperieren und gemeinsame Standpunkte im Einvernehmen erarbeiten. Dieser Grundsatz der koordinierten Willensbildung gilt für alle Aufgaben, welche die DS-GVO dem EDSA überträgt. Können sich die deutschen Aufsichtsbehörden nicht auf einen gemeinsamen Standpunkt einigen, regelt das BDSG ein abgestuftes Verfahren zur Entscheidungsfindung, an dessen Ende die deutsche Position auf der Grundlage von Mehrheitsentscheidungen aller Aufsichtsbehörden bestimmt werden kann.
Das Infoblatt des BfDI – Kompetenzen und Aufgaben des EDSA – steht hier für Sie im pdf-Format zum Download zur Verfügung.
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1) Quelle: „Datenschutz kompakt“, 11.12.2017 – diesmal „Der Europäische Datenschutzausschuss“. Siehe Link zum Download im Text.