Die DS-GVO gibt Per­so­nen, deren Daten ir­gend­wo ge­spei­chert sind, viele Rechte. Am wich­tigs­ten ist dabei das „Aus­kunfts­recht der be­trof­fe­nen Person“. Wer es ausüben will, muss einige Spiel­re­geln be­ach­ten. Ob ein An­trag­stel­ler mit der Antwort in­halt­lich etwas an­fan­gen kann, ist al­ler­dings sein Problem.

Aus­kunfts­recht als „Recht der Rechte“
Das Aus­kunfts­recht gilt als das wich­tigs­te Recht, das die DS-GVO gewährt. Ein we­sent­li­cher Grund dafür: Nur wer weiß, wo Daten über ihn ge­spei­chert sind, kann weitere Rechte geltend machen. Etwa das Recht auf die Be­rich­ti­gung von fal­schen Daten.

Zwei Stufen des Rechts
Genau ge­nom­men un­ter­schei­det die DS-GVO in ihrem Artikel 15 zwei Stufen des Auskunftsrechts:

  • Stufe 1: Die be­trof­fe­ne Person kann Aus­kunft darüber ver­lan­gen, ob ein Un­ter­neh­men oder eine Behörde über­haupt über Daten verfügt, die sie be­tref­fen. Die Antwort auf diese Frage ist im Er­geb­nis einfach: Ist das der Fall, lautet die Antwort „ja“ (Fall der Po­si­tiv­aus­kunft). Ist das nicht der Fall, lautet die Antwort „nein“ (Fall der Negativauskunft).
  • Stufe 2: Falls Daten vor­han­den sind, besteht ein An­spruch der be­trof­fe­nen Person, diese Daten zu er­hal­ten. Au­ßer­dem muss sie eine ganze Reihe von In­for­ma­tio­nen zu den Daten be­kom­men. Dazu gehört etwa die Angabe des Zwecks, zu dem die Daten ver­ar­bei­tet werden.

Aus­kunfts­pflicht des Unternehmen
Das um­fas­sen­de Aus­kunfts­recht ist sicher eine große Er­run­gen­schaft des Da­ten­schutz­rechts. Auf Seiten des Un­ter­neh­men, dem Ver­ant­wort­li­chen, gibt es mehrere Aspekte die zu be­ach­ten sind:

  • Zu­nächst einmal muss überall im Un­ter­neh­men gesucht werden, ob per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten über Aus­kunfts­er­su­chen­den (be­trof­fe­ne Person) vor­han­den sind. Hin­wei­se darauf, wo wahr­schein­lich etwas zu finden ist, er­leich­tern die Suche. Bei­spiel: Die an­fra­gen­de Person gibt an, dass sie mehr­fach als Zeit­ar­bei­ter im Un­ter­neh­men ge­ar­bei­tet hat.Verpflichten sind solchen Angaben nicht. Sinn­voll sind sie alleme, da sie Antwort we­sent­lich beschleunigen.
  • Der Aus­kunfts­an­spruch be­trifft auch Daten auf Papier.
  • Der Aus­kunfts­an­spruch ist zeit­lich nicht be­grenzt. Er er­streckt sich auf alle Daten, die vor­han­den sind – auch auf solche, die schon viele Jahre un­an­ge­tas­tet im Archiv, z.B. auf­grund von ge­setz­lich vor­ge­schrie­be­nen Auf­be­wah­rungs­fris­ten, liegen.

Recht auf eine kos­ten­lo­se Kopie
Sind die Daten ge­fun­den, hat die an­fra­gen­de Person An­spruch auf eine kos­ten­lo­se Kopie. „Eine“ Kopie ist dabei wört­lich zu nehmen. Möchte der An­fra­gen­de eine zweite Kopie, etwa weil er die erste Kopie ver­lo­ren hat, kann das Un­ter­neh­men dafür eine Gebühr verlangen.

Not­wen­di­ge Vernichtungsaktionen
Viele Firmen haben die DS-GVO zum Anlass ge­nom­men, ent­behr­li­che Un­ter­la­gen zu ver­nich­ten. Solche Ak­tio­nen sind wichtig. Wenn die ge­setz­li­chen Auf­be­wah­rungs­fris­ten (bei­spiels­wei­se aus dem Steu­er­recht) ab­ge­lau­fen sind, steht einer Ver­nich­tung und Lö­schung von Daten und Un­ter­la­gen nichts entgegen.

Grenzen bei Geschäftsgeheimnissen
Der Aus­kunfts­an­spruch geht zwar weit. Grenzen hat er aber trotz­dem. So ist aus­drück­lich fest­ge­legt, dass „das Recht auf Erhalt einer Kopie die Rechte und Frei­hei­ten anderer Per­so­nen nicht be­ein­träch­ti­gen“ darf. Dies wirkt abs­trakt, hat aber sehr kon­kre­te Aus­wir­kun­gen. In den Er­wä­gungs­grün­den der DS-GVO ist als Bei­spiel genannt, dass der Aus­kunfts­an­spruch Ge­schäfts­ge­heim­nis­se nicht be­ein­träch­ti­gen darf. Der Aus­kunfts­an­spruch darf sie also nicht aushebeln.

Kein An­spruch auf eine ver­ständ­li­che Auskunft
Wer Aus­kunft ver­langt, erhält die Daten üb­ri­gens so, wie sie vor­lie­gen. Ob er sie in­halt­lich ver­steht, ist Sache des An­trag­stel­lers. Denn einen An­spruch auf Er­läu­te­rung des Inhalts von Daten sieht die DS-GVO nicht vor. Dies wird vor allem im Bereich der Medizin wichtig. In der DS-GVO heißt es aus­drück­lich, dass sich der Aus­kunfts­an­spruch auch auf Daten in Pa­ti­en­ten­ak­ten bezieht. Die Ver­ständ­lich­keit der dort ver­wen­de­ten Fach­be­grif­fe und Kürzel ist damit in keiner Weise ga­ran­tiert. Es ist Sache des An­trag­stel­lers, wie er damit klarkommt.

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13. No­vem­ber 2018

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