Die Artikel-29-Datenschutzgruppe war das unabhängige Gremium und beriet die EU-Kommission in Datenschutzfragen. Die Datenschutzgruppe wurde mit Art. 29 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG geschaffen und setzte sich aus den Vertretern der in jedem Mitgliedstaat des EWR bestehenden unabhängigen Datenschutz-Kontrollstellen (i. S. d. Art. 28 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG) zusammen. Der Nachfolger der Artikel-29-Datenschutzgruppe ist der sog. Europäische Datenschutzausschuss (EDSA).
Der Ausschuss besteht aus den Leitern der Datenschutzbehörden der EU-Mitgliedstaaten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten oder ihren jeweiligen Vertretern. Der EDSA wird v. a. im Rahmen des Kohärenzverfahrens (Art. 63 DSGVO) dafür sorgen, dass die DSGVO EU-weit möglichst einheitlich umgesetzt wird. Sollte es zu keiner Einigung der betroffenen EU-Datenschutzaufsichtsbehörden kommen, kann er strittige Fragen rechtsverbindlich lösen.
Wie wird die deutsche Verhandlungsposition für den EDSA bestimmt?
Die Bestimmung der deutschen Position für Sitzungen des EDSA unterliegt künftig einem formellen Verfahren. Als Grundsatz sieht das BDSG n. F. vor, dass die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder in EU-Angelegenheiten miteinander kooperieren und gemeinsame Standpunkte im Einvernehmen erarbeiten. Dieser Grundsatz der koordinierten Willensbildung gilt für alle Aufgaben, welche die DSGVO dem EDSA überträgt. Können sich die deutschen Aufsichtsbehörden nicht auf einen gemeinsamen Standpunkt einigen, regelt das BDSG n. F. ein abgestuftes Verfahren zur Entscheidungsfindung, an dessen Ende die deutsche Position auf der Grundlage von Mehrheitsentscheidungen aller Aufsichtsbehörden bestimmt werden kann.
Aufgaben des EDSA
Folgende Aufgaben nimmt der EDSA wahr:
- Überwachung und Sicherstellung der ordnungsgemäßen Anwendung der DSGVO
- Beratung der Europäischen Kommission in Datenschutzfragen
- Bereitstellung von Leitlinien und Empfehlungen (bisher Orientierungshilfen)
- Fördern des Austauschs von Fachwissen und von Dokumentationen über Datenschutzvorschriften und -praxis mit Datenschutzaufsichtsbehörden in aller Welt
- Führen eines öffentlich zugänglichen elektronischen Registers, in dem die Beschlüsse der Datenschutzbehörden und Gerichte in Bezug auf Fragen, die im Rahmen des Kohärenzverfahrens behandelt wurden, dokumentiert sind
Die ehemalige Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Frau Andrea Voßhoff hat dazu ein Informationsblatt (abrufbar unter https://www.bfdi.bund.de > Stichwort Datenschutz kompakt vom 11.12.2017) herausgegeben.
(Autorin: Regina Mühlich berät als Datenschutzberaterin, Qualitätsmanagementbeauftragte und Compliance Officer national und international tätige mittelständische Unternehmen. Sie ist Vorstandsmitglied des Berufsverbandes der Datenschutzbeauftragten Deutschlandes (BvD) e.V.)
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14. Mai 2019