Eine Einwilligung ist die Zustimmung des Betroffenen für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten.
Der Gesetzgeber (§ 4a BSDSG) und die Rechtsprechung stellen hohe Anforderungen an eine Einwilligung.
Eine Einwilligung ist das vorherige (!) schriftliche Einverständnis des Betroffenen.
Das heißt, das Einverständnis muss vorliegen, bevor die Datenverarbeitung einsetzt, vgl. § 183 BGB.
Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn
• diese informiert und freiwillig erfolgt,
• der Betroffene Zweck, Art und Umfang der geplanten Verarbeitung kennt und
• der Betroffene effektiv die Möglichkeit hat, selbst zu bestimmen, ob und wie seine Daten verwendet werden.
Welche grundlegenden Voraussetzungen muss eine Einwilligung u. a. erfüllen:
- Konkret:
Bezieht sich die Einwilligung auf einen konkret benannten Fall? Generaleinwilligungen sind unwirksam. - Einwilligung erforderlich:
Bezieht sich die Einwilligung nur auf Datenverwendungen, die nicht bereits auf gesetzlicher Grundlage erlaubt sind? Die rechtlichen Konsequenzen einer „überflüssigen“ Einwilligung sind umstritten. - Freie Entscheidung:
Hat der Betroffene die Einwilligung aufgrund einer freien Entscheidung erteilt? Hatte er eine echte Wahl zwischen Zustimmung und Ablehnung? - Hinweis auf Folgen der Verweigerung
Ist der Betroffene über mögliche Folgen bei einer Nichterteilung informiert? - Betriebsrat:
Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. und 6 BetrVG) - Minderjährige:
Rechtsnatur und Anforderungen an die Einwilligung sind umstritten.
Empfehlung: ab 14 Jahre sowohl der Jugendliche als auch der Erziehungsberechtigte. - Informierte Einwilligung:
Hat der Mitarbeiter alle erforderlichen Informationen (Vor- und Nachteile) erhalten? Zweck der Datenverwendung? Art der betroffenen Daten? Speicherdauer? - Form:
Ist die Einwilligung in Schriftform erteilt worden?
Grundsätzlich hat eine Einwilligung schriftlich zu erfolgen, Ausnahme: Medienprivileg § 41 BDSG.
26. Mai 2016