In der Ent­schei­dung „Schrems II“ hat der Eu­ro­päi­sche Ge­richts­hof (EuGH) am 16. Juli 2020 in Lu­xem­bourg, über die Zu­läs­sig­keit in­ter­na­tio­na­ler Da­ten­trans­fers ge­ur­teilt: der Nach­fol­ger des „Safe Harbor“, das „EU-US Privacy Shield“ wurde, wenn auch nicht über­ra­schend, gekippt. Der EuGH schafft mit seiner Ent­schei­dung einen klaren Rahmen für den in­ter­na­tio­na­len Da­ten­ver­kehr mit der Eu­ro­päi­schen Union.

Ein­ord­nung
Die schon in der Safe Harbor Ent­schei­dung fest­ge­leg­ten Grund­sät­ze sind auch im Privacy Shield nicht an­ge­mes­sen be­rück­sich­tigt worden. Das neue Ab­kom­men wurde daher vom EuGH für un­zu­läs­sig erklärt. Die Be­grün­dung: Bei der Über­mitt­lung von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten in die USA könne nach EU-Recht kein an­ge­mes­se­nes Da­ten­schutz­ni­veau ge­währ­leis­tet werden. Die ame­ri­ka­ni­schen Be­hör­den hätten zu weit­rei­chen­de Be­fug­nis­se, um auf die über­mit­tel­ten per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten zu­zu­grei­fen. Eine Über­mitt­lung von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten auf Basis des EU-US Privacy Shield als Ge­währ­leis­tung des Da­ten­schutz­ni­veaus bei der Ver­ar­bei­tung von Daten in den USA ist ab sofort nicht mehr möglich.

Aus­blick
Die EU-Kom­­mis­­si­on und das US FTC (Federal Trade Com­mis­si­on) werden wohl ein neues und ver­bes­ser­tes Ab­kom­men aus­han­deln. Bis dahin bleibt ab­zu­war­ten, wie die Da­ten­schutz­auf­sichts­be­hör­den der EU mit dem Urteil umgehen. Über­mitt­lun­gen in die USA, die auf das Privacy Shield ge­stützt werden, können nicht mehr er­fol­gen, d.h. hier müssen die Ver­ar­bei­tun­gen an­ge­passt werden. Die sog. Stan­dard­ver­trags­klau­seln für die Über­mitt­lung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten in Dritt­län­der hin­ge­gen bleiben gültig. Sofern die über­mit­tel­ten per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten im Rahmen der mit dem Emp­fän­ger ver­ein­bar­ten Stan­dard­da­ten­schutz­klau­seln ein Schutz­ni­veau ge­nie­ßen, das dem der Union durch die DSGVO ga­ran­tier­ten Niveau der Sache nach gleich­wer­tig ist. Bei der Be­ur­tei­lung dieses Schutz­ni­veaus sind sowohl die ver­trag­li­chen Re­ge­lun­gen zu be­rück­sich­ti­gen, die zwi­schen dem in der Union an­säs­si­gen Da­ten­ex­por­teur und dem im be­tref­fen­den Dritt­land an­säs­si­gen Emp­fän­ger der Über­mitt­lung ver­ein­bart wurden, als auch, was einen et­wa­igen Zugriff der Be­hör­den dieses Dritt­lands auf die über­mit­tel­ten Daten be­trifft, die maß­geb­li­chen Aspekte der Rechts­ord­nung dieses Landes.
Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass die Schweiz dem Urteil des EuGH folgt und das Swiss-US Privacy Shield eben­falls für un­zu­läs­sig erklärt wird.

Hand­lungs­be­darf
Un­ter­neh­men sollten prüfen, in­wie­weit per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten in die USA über­mit­telt werden. Ist dies der Fall, muss nach mög­li­chen Al­ter­na­ti­ven gesucht werden. Die Auswahl von  Al­ter­na­tiv­an­bie­tern hat unter Daten­schutz und Da­ten­si­cher­heits­aspek­ten zu er­fol­gen. Ein ein­fa­ches „Um­stel­len“ auf Stan­dard­ver­trags­klau­seln ist nicht so einfach möglich. Die Un­ter­zeich­nung an sich reicht zur Ge­währ­leis­tung eines an­ge­mes­se­nen Schutz­ni­veaus mög­li­cher­wei­se nicht aus. Der Ver­ant­wort­li­che (Da­ten­ex­por­teur) muss ggf. zu­sätz­li­che Maß­nah­men ver­ein­ba­ren und er­grei­fen (dies gilt ins­be­son­de­re für die USA).

Der Bun­des­be­auf­trag­te für Daten­schutz und In­for­ma­ti­ons­si­cher­heit (BfDI), Prof. Ulrich Kelber, schreibt zum Schrems-II-Urteil in seiner Pres­se­mit­tei­lung (16.07.2020): „Der EuGH hat die Rolle der Da­ten­schutz­auf­sichts­be­hör­den be­stä­tigt und ge­stärkt. Diese müssen bei jeder ein­zel­nen Da­ten­ver­ar­bei­tung prüfen und prüfen können, ob die hohen An­for­de­run­gen des EuGH erfüllt werden. Das be­deu­tet auch, dass sie den Da­ten­aus­tausch un­ter­sa­gen, wenn die Vor­aus­set­zun­gen nicht erfüllt werden.“ (BfDI, 16. Juli 2020)


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16. Juli 2020

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