Die Lan­des­be­auf­trag­te für Daten­schutz und In­for­ma­ti­ons­frei­heit Nor­d­rhein-Wes­t­­fa­­len (LDI NRW) hat ihren Leit­fa­den „Da­ten­ver­ar­bei­tung in In­kas­so­un­ter­neh­men“ ak­tua­li­siert. U. a. er­folg­te eine Er­wei­te­rung um die Punkte:

  • Dürfen Mah­nun­gen per (un­ver­schlüs­sel­ter) E-Mail ver­sen­det werden?
  • Ist die Be­ar­bei­tung im Ausland be­gan­ge­ner Stra­ßen­ver­kehrs­ver­stö­ße zulässig?

Seit An­wen­dungs­be­ginn der Da­ten­­­schutz-Grun­d­­ver­­or­d­­nung (DS-GVO) er­reicht die LDI NRW eine hohe Anzahl von An­fra­gen von Bür­ge­rin­nen und Bürgern, die durch ein In­kas­so­un­ter­neh­men zum Aus­gleich einer offenen For­de­rung auf­ge­for­dert wurden. Dar­auf­hin wurde ein FAQ für die Bür­ge­rin­nen und Bürger erstellt.

Die ak­tua­li­sier­te Bro­schü­re (Stand: März 2020), welche einen Über­blick über häufig ge­stell­te Fragen im Zu­sam­men­hang mit der Da­ten­ver­ar­bei­tung in In­kas­so­un­ter­neh­men gibt und von der LDI NRW be­ant­wor­tet werden (FAQ) kann hier  ab­ge­ru­fen werden.

Si­cher­lich wird darin in erster Linie die Meinung der LDI NRW ver­tre­ten. Ge­ne­rell folgen die anderen deut­schen Da­ten­schutz­auf­sichts­be­hör­den der Aus­le­gung ihrer Kol­le­gen und werden es somit im Re­gel­fall nicht anders bewerten.

Es ist emp­feh­lens­wert zu prüfen, ob die Angaben der LDI NRW um­ge­setzt wurden und/oder, ob hier noch Hand­lungs­be­darf besteht – z. B. Pkt. 12 ver­schlüs­sel­te E-Mails. In diesem Zu­sam­men­hang sollte eben­falls geprüft werden, ob im Ver­zeich­nis der Ver­ar­bei­tungs­tä­tig­kei­ten korrekt do­ku­men­tiert wurde.

 

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