Wie im Rahmen der Vor­stel­lung seines Da­ten­­­schutz-Tä­­ti­g­keits­­be­richts 2019 an­ge­kün­digt, stellte der Lan­des­be­auf­trag­te für Daten­schutz und In­for­ma­ti­ons­frei­heit (LfDI), Baden-Wür­t­­te­m­­berg,  am 06. Februar 2020 die we­sent­li­chen An­for­de­run­gen an die be­hörd­li­che Nutzung
So­zia­ler Netz­wer­ke“ vor.

Pres­se­mit­tei­lung: https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/lfdi-stellt-wesentliche-anforderungen-an-die-behoerdliche-nutzung-sozialer-netzwerke-klar/

Richt­li­nie des LfDI zur Nutzung von So­zia­len Netz­wer­ken, durch öf­fent­li­che Stellen:
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2020/02/DE_Richtlinie-zur-Nutzung-sozialer-Netzwerke-durch-öff.-Stellen-20200205.pdf

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