Der Deut­sche Bun­des­tag wird vor­aus­sicht­lich am 27. April 2017 über das Gesetz zur An­pas­sung des deut­schen Da­ten­schutz­rechts (DSAnpUG-EU) an die Vor­ga­ben der EU-Da­­ten­­schut­z­­grun­d­­ver­­or­d­­nung (DSGVO) ent­schei­den: der deut­sche Ge­setz­ge­ber ver­ab­schie­det ein kom­plett neues Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG) – in ihm werden die Kann- und Muss-Öf­f­­nungs­­klau­­seln der DSGVO geregelt.

Wie bereits der 1. und 2. wurde auch der 3. Re­fe­ren­ten­ent­wurf seitens der Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten und Da­ten­schutz­ex­per­ten stark kri­ti­siert. Er enthält nur ge­ring­fü­gi­ge Ver­bes­se­run­gen, haupt­säch­lich aber dras­ti­sche Ver­schlech­te­run­gen wie z. B. im Beschäftigtendatenschutz.
Im Ab­schnitt 2 Be­son­de­re Ver­ar­bei­tungs­si­tua­tio­nen, § 26 BDSG Da­ten­ver­ar­bei­tung für Zwecke des Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses, wird der Daten­schutz am Ar­beits­platz, ge­re­gelt. (BMI – neues BDSG)

Mit noch­ma­li­gen An­pas­sun­gen seitens des deut­schen Ge­setz­ge­bers ist nicht zu rechnen. Die Ver­ant­wort­li­chen, die Ar­beit­ge­ber, sollten zeitnah ihre in­ner­be­trieb­li­chen Re­ge­lun­gen im Be­schäf­tig­ten­da­ten­schutz prüfen.

Be­­triebs- und Dienst­ver­ein­ba­run­gen sind an­zu­pas­sen. Die so­ge­nann­ten Kol­lek­tiv­ver­ein­ba­run­gen haben auch wei­ter­hin no­mi­na­ti­ve Wirkung (§ 26 Abs. 4 unter Be­ach­tung Art. 88 Abs. 2 DSGVO). Ge­sprä­che mit dem Be­triebs­rat sollten zeitnah geführt und Be­triebs­ver­ein­ba­run­gen zum Daten­schutz und zu Mit­ar­bei­ter­kon­trol­len neu ver­han­delt werden.

Wir stehen Ihnen gerne für In­for­ma­tio­nen zum neuen Be­schäf­tig­ten­da­ten­schutz (BDSG) und zur Um­set­zung der Da­ten­schutz­grund­ver­ord­nung (DSGVO) in Ihrem Un­ter­neh­men zur Ver­fü­gung – und un­ter­stüt­zen Sie bei Ihren Verhandlungen.
Sie er­rei­chen unsere Ex­per­ten unter consulting@adorgasolutions.de oder te­le­fo­nisch unter 089 411 726 – 35 – wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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