Der Deutsche Bundestag wird voraussichtlich am 27. April 2017 über das Gesetz zur Anpassung des deutschen Datenschutzrechts (DSAnpUG-EU) an die Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) entscheiden: der deutsche Gesetzgeber verabschiedet ein komplett neues Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) – in ihm werden die Kann- und Muss-Öffnungsklauseln der DSGVO geregelt.
Wie bereits der 1. und 2. wurde auch der 3. Referentenentwurf seitens der Datenschutzbeauftragten und Datenschutzexperten stark kritisiert. Er enthält nur geringfügige Verbesserungen, hauptsächlich aber drastische Verschlechterungen wie z. B. im Beschäftigtendatenschutz.
Im Abschnitt 2 Besondere Verarbeitungssituationen, § 26 BDSG Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses, wird der Datenschutz am Arbeitsplatz, geregelt. (BMI – neues BDSG)
Mit nochmaligen Anpassungen seitens des deutschen Gesetzgebers ist nicht zu rechnen. Die Verantwortlichen, die Arbeitgeber, sollten zeitnah ihre innerbetrieblichen Regelungen im Beschäftigtendatenschutz prüfen.
Betriebs- und Dienstvereinbarungen sind anzupassen. Die sogenannten Kollektivvereinbarungen haben auch weiterhin nominative Wirkung (§ 26 Abs. 4 unter Beachtung Art. 88 Abs. 2 DSGVO). Gespräche mit dem Betriebsrat sollten zeitnah geführt und Betriebsvereinbarungen zum Datenschutz und zu Mitarbeiterkontrollen neu verhandelt werden.
Wir stehen Ihnen gerne für Informationen zum neuen Beschäftigtendatenschutz (BDSG) und zur Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Ihrem Unternehmen zur Verfügung – und unterstützen Sie bei Ihren Verhandlungen.
Sie erreichen unsere Experten unter consulting@adorgasolutions.de oder telefonisch unter 089 411 726 – 35 – wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.