Seit 25. Mai 2018, dem Gültig werden der Da­ten­­­schutz-Grun­d­­ver­­or­d­­nung (DS-GVO), wurde immer wieder dis­ku­tiert, ob der Steu­er­be­ra­ter nun ein Auf­rags­ver­ar­bei­ter (Art. 28 DS-GVO) ist und wenn ja, in welcher Funk­ti­on oder ob nicht doch ein Joint Con­trol­ler Ver­hält­nis gemäß Art. 26 DS-GVO vor­liegt. Die Un­si­cher­heit hat nun ein Ende: Der Ge­setz­ge­ber hat dies am 18.12.2019 mit Än­de­rung des § 11 StBerG (https://www.gesetze-im-internet.de/stberg/__11.html), konkret in Abs. 2, klar­ge­stellt. Bei der In­an­spruch­nah­me von Leis­tun­gen von Steu­er­be­ra­tern nach dem StBerG liegt somit keine Auf­trags­ver­ar­bei­tung vor. Gemäß der Ge­set­zes­be­grün­dung gilt dies aus­drück­lich auch für die Er­stel­lung von Lohn- und Ge­halts­ab­rech­nun­gen, da diese eben­falls „die ei­gen­ver­ant­wort­li­che Prüfung und An­wen­dung der ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen voraussetze“.

Was be­deu­tet das für die Praxis?
Der Steu­er­be­ra­ter ist somit grund­sätz­lich als Ver­ant­wort­li­cher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO zu sehen. Ein Ab­schluss einer Ver­ein­ba­rung zur Auf­trags­ver­ar­bei­tung (AVV) gemäß Art. 28 Abs. 3 DS-GVO  ist nicht erforderlich.

Daraus ergeben sich aber auch Pflich­ten: Der Steu­er­be­ra­ter führt somit z.B. die Do­ku­men­ta­ti­on des Ver­zeich­nis der Ver­ar­bei­tungs­tä­tig­kei­ten aus­schließ­lich auf Basis von Art. 28 Abs. 1 DS-GVO und nicht nach Abs. 2. Des Wei­te­ren sind die In­for­ma­ti­ons­pflich­ten ein­zu­hal­ten. Die Er­he­bung der zu ver­ar­bei­ten­den per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten wird im Re­gel­fall nicht direkt bei der be­trof­fe­nen Person (sprich dem Ar­beit­neh­mer des Man­dan­ten) er­fol­gen, sondern bei einem Dritten (dem Ar­beit­ge­ber). Art. 14 DS-GVO ist folg­lich zu gewährleisten.

(Autorin: Regina Mühlich ist Ex­per­tin für Daten­schutz und Datenschutzbeauftragte.)

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