Der neue Stan­dard für die Um­set­zung der DS-GVO wurde vom VdS Scha­den­ver­hü­tung GmbH veröffentlicht.

Am 16. Juni 2017 wurde ein Projekt ge­star­tet, dessen Ziel es war, Richt­li­ni­en zu er­stel­len, mit denen der Daten­schutz eines Un­ter­neh­mens ver­bes­sert, au­di­tiert und zer­ti­fi­ziert werden kann. Die Richt­li­nie VdS 10010 wurde als Version 1.0 von der VdS am 15. De­zem­ber 2017 veröffentlicht.
Die Um­set­zung der Richt­li­nie VdS 10010 soll ge­währ­leis­ten, dass die Vor­ga­ben der DS-GVO im Un­ter­neh­men ein­ge­hal­ten werden. Der Stan­dard soll vor allem KMU bei der Um­set­zung und  Ein­hal­tung der DS-GVO un­ter­stüt­zen. Er hat hilf­rei­che Ansätze bei der Im­ple­men­tie­rung eines Da­ten­­­schutz-Ma­­na­ge­­men­t­­sys­­tems (DSMS).

Al­ler­dings gehe ich nicht konform mit Pkt. 4.3. In dem heißt es, dass das Ma­nage­ment die Ver­ant­wort­lich­kei­ten eines Da­ten­schutz­ma­na­gers einem Mit­ar­bei­ter zu­wei­sen muss. Die DS-GVO kennt diese Be­griff­lich­keit und Funk­ti­on nicht. Es gehört zu den Auf­ga­ben des Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten (DSB) den Ver­ant­wort­li­chen bei der Ein­hal­tung des Da­ten­schutz­rechts u. a. zu un­ter­stüt­zen und zu beraten. Der DSB ist au­ßer­dem der An­sprech­part­ner für be­trof­fe­ne Per­so­nen, Auf­trags­ver­ar­bei­ter und Auf­sichts­be­hör­den rund um das Thema Daten­schutz. Sollte kein DSB benannt sein, obwohl gemäß DS-GVO / BDSG n.F. eine Be­nenn­pflicht besteht, dann stellt dies einen sank­tio­nier­ba­ren Verstoß (Art. 83 DS-GVO) dar – hier hilft auch ein Da­ten­schutz­ma­na­ger nicht (Pkt. 4.3, 10.)

Die „VdS-Rich­t­­li­­ni­en zur Um­set­zung der DS-GVO“ sind eine Mög­lich­keit zur Um­set­zung des neuen EU-Da­­ten­­schut­z­­rechts. Der Stan­dard selbst ist ver­ständ­lich erklärt und gibt gute An­re­gun­gen für die Um­set­zung der DS-GVO.
Der Stan­dard steht hier für Sie im pdf-Format zum Down­load zur Verfügung.

 

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