Was ist Videoüberwachung?
Videoüberwachung ist die Beobachtung von Orten durch optisch-elektronische Einrichtungen (optische Raumüberwachung). Oft erfolgt diese Überwachungsform in Verbindung mit der Aufzeichnung und/oder Analyse der gewonnen audiovisuellen Daten. Die Bilddaten werden in der Regel digital gespeichert und können durch eine Software analysiert werden. Personen können z. B. mit der Gesichtserkennung automatisch identifiziert oder von fahrenden Fahrzeugen das Kfz-Kennzeichen automatisch erkannt
Persönlichkeitsschutz im Beschäftigtenverhältnis
Unabhängig von der Art der Überwachung und Kontrolle der Arbeitnehmer und den insoweit anfallenden Verarbeitungen personenbezogener Daten der Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber – u. a. aufgrund seiner speziellen Verpflichtung aus § 75 Abs. 2 BetrVG [1] bzw. über die Rücksichtnahmepflicht des § 241 BGB [2] – den Anspruch des Arbeitnehmers auf Persönlichkeitsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG) in Gestalt des informationellen Selbstbestimmungsrecht zu beachten [3].
Videoüberwachung nach BDSG
Die Überwachung von Räumen und Gelände ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. § 4 BDSG enthält eine entsprechende Vorschrift mit einem Abwägungsgebot in Abs. 1:
Eine Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festlegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffen überwiegen […] . (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BDSG 2018).
In Absatz 3 heißt es weiter „Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist […].“
Rechtsgrundlage nach DSGVO
Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat am 10.07.2019 Leitlinien zum datenschutzkonformen Umgang von Videoüberwachung beschlossen. https://edpb.europa.eu/sites/edpb/files/consultation/edpb_guidelines_201903_videosurveillance.pdf
Nach dieser EDSA-Leitlinie kann jeder Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 DSGVO herangezogen werden. Die häufigsten zum Ansatz kommenden von den insgesamt sechs Rechtsgrundlagen sind:
· Art. 6 Abs. 1 lit. e) DSGVO „Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse“
· Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO „Wahrung des berechtigten Interesses des Verantwortlichen“
Die Kriterien des Erwägungsgrundes 47 sind bei der Begründung des berechtigten Interesses heranzuziehen. Demgemäß muss das berechtigte Interesse real existieren und aktuell sein, somit keine Spekulationen, keine Wünsche.
„Alles andere“ ist ebenfalls zu gewährleisten
Die Dokumentationspflichten sind vollumfänglich zu gewährleisten. So ist gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b) DSGVO der Zweck der Verarbeitung genau festzulegen. Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO – Verhältnismäßigkeit und Datenminimierung – sowie Art. 5 Abs. 2 DSGVO „Rechenschaftspflicht“ gelten selbstverständlich ebenfalls verbindlich.
Extrem wichtig ist, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen und ausreichend zu dokumentieren, insbesondere bei Abstellung auf die Rechtmäßigkeit des berechtigten Interesses.
Auch der EDSA weist in seiner Leitlinie darauf hin, dass die Videoüberwachung nicht standardmäßig eine Notwendigkeit ist (Verhältnismäßigkeit). Daraus ergibt sich auch die Erforderlichkeit einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 Abs. 3 lit. c) DSGVO bei systematischer umfangreicher Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche. Das BayLDA (Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht) weist deutlich daraufhin, dass die Videoüberwachung unter die Technologien fällt, deren Einsatz die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) vorab erforderlich macht. Im Hinblick auf das Bußgeld ist diese Maßnahme und deren Dokumentation bzw. Nachweis eine sehr wichtige Pflicht: es geht um zwei Tatbestände, einmal die Zulässigkeit der Videoüberwachung im Rahmen des Auffangtatbestands des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO und zum anderen um die DSFA [4].
Letztlich stellt der EDSA im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit klar: Videoüberwachung ist nicht standardmäßig eine Notwendigkeit (das mildeste Mittel), wenn es andere Mittel gibt, um den zugrundeliegenden Zweck zu erreichen.
Transparenzanforderung und Hinweisbeschilderung
Der Verantwortliche hat auf eine Videoüberwachung auf Grundlage des Art. 13 DSGVO zu informieren und seinen Informationspflichten nachzukommen.
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachen hat in ihrem FAQ zur Videoüberwachung wichtige Grundlagen zusammengefasst. https://lfd.niedersachsen.de/startseite/datenschutzreform/dsgvo/faq/videoueberwachung/fragen-und-antworten-zur-videoueberwachung-175245.html
Die deutsche Datenschutzkonferenz (DSK), also die Arbeitsgruppe der Datenschutzaufsichtsbehörden von Bund und Ländern, gibt in ihrem DSK Kurzpapier Nr. 15 Anwendungshinweise zur Videoüberwachung: https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/kp/dsk_kpnr_15.pdf
Außerdem hat die DSK sich auf ein (als Beispiel zu verstehendes) Muster für ein Hinweisschild verständigt (https://www.lda.bayern.de/media/muster/video_hinweis.pdf):
Gut zu wissen
· Was wird überwacht?
· Wo werden die Kameras angebracht? (innen/außen)
· Wie viele Kameras werden angebracht?
· Zu welchen Zeiten wird überwacht? (ganztags / von bis / nach 18:00 Uhr / bei Bewegung)
· Erfolgt eine Aufzeichnung oder Monitor ohne Aufzeichnung
· Sofern aufgezeichnet wird, wann werden die Aufnahmen gelöscht?
· Wer hat Zugriff auf die Aufzeichnungen?
Wenn Sie Fragen haben, kontaktieren Sie uns: per E-Mail consulting@AdOrgaSolutions.de.
(Autorin: Regina Mühlich ist Expertin für Datenschutz, Datenschutz-Auditoren, Sachverständige für Datenschutz sowie Compliance Officer und verfügt über langjährige Erfahrung im Datenschutz. Sie ist gefragte Dozenten und Referentin; Vorstandsmitglied des Berufsverbandes für Datenschutzbeauftragte Deutschlands (BvD) e. V.)
[1] § 75 BetrVG Grundsätze der Behandlung der Betriebsvereinbarungen
[2] Vgl. BAG, RDV 2011, S. 225, zum nachvertraglichen Einsichtsrecht in Personalakten
[3] Gola, P. (2014), Datenschutz am Arbeitsplatz, 5. Auflage, Königswinter, S. 40 Rdn. 98
[4] Schneider, J. (2019), Datenschutz nach der EU-Datenschutzgrundverordnung, 2. Auflage, München, S. 156
07. Oktober 2019