AdOrga Solutions GmbH - ComplianceAb dem 1. Januar 2021 sind Ar­beit­ge­ber in Deutsch­land ver­pflich­tet, die Ar­beits­zeit ihrer Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter systema­tisch zu er­fas­sen. Dies be­trifft alle Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer, un­ab­hän­gig davon, ob sie in Voll­zeit, Teil­zeit oder als Mi­ni­job­ber be­schäf­tigt sind. Die genauen An­for­de­run­gen an die Ar­beits­zeit­er­fas­sung sind in § 16 Abs. 2 Ar­beits­zeit­ge­setz (ArbZG) fest­ge­legt. Danach sind Ar­beit­ge­ber ver­pflich­tet, die werk­täg­li­che Ar­beits­zeit sowie die über die re­gel­mä­ßi­ge Ar­beits­zeit hin­aus­ge­hen­de Ar­beits­zeit der Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer (z. B. Über­stun­den, Sonn- und Fei­er­tags­ar­beit) auf­zu­zeich­nen. Diese Auf­zeich­nun­gen sind min­des­tens zwei Jahre auf­zu­be­wah­ren und den zu­stän­di­gen Be­hör­den auf Ver­lan­gen vorzulegen.

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) in Erfurt stellt in seinem Urteil (1 ABR 22/21) vom 13.09.2022 fest, dass Ar­beit­ge­ber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG  ver­pflich­tet sind, ein System ein­zu­füh­ren, mit dem die von Ar­beit­neh­mern ge­leis­te­te Ar­beits­zeit erfasst werden kann. Dabei beruft sich das Bun­des­ar­beits­ge­richt auf die eu­ro­pa­rechts­kon­for­me Aus­le­gung des Ar­beits­schutz­ge­set­zes (ArbSchG) und damit auf das EuGH-Urteil zur Ar­beits­zeit­er­fas­sung aus dem Mai 2019.

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) hat also ent­schie­den, dass der Ar­beit­ge­ber über ein System ver­fü­gen muss, mit dem die Ar­beit­neh­mer ihre Ar­beits­zeit er­fas­sen können. Nach der Ur­teils­be­grün­dung des BAG er­streckt sich die Do­ku­men­ta­ti­ons­pflicht durch das neue Urteil nun auf die gesamte Arbeitszeit.

Ge­set­zes­ent­wurf

Der deut­sche Ge­setz­ge­ber wird das Ar­beits­zeit­ge­setz ent­spre­chend an­pas­sen. Das Bun­des­ar­beits­mi­nis­te­ri­um hat bereits einen Re­fe­ren­ten­ent­wurf vor­ge­legt. Der neue Ge­setz­ent­wurf sieht unter anderem vor, dass Beginn, Ende und Dauer der täg­li­chen Ar­beits­zeit noch am selben Tag elek­tro­nisch auf­ge­zeich­net werden müssen. Das heißt, der Ar­beit­ge­ber ist ver­pflich­tet, ein System ein­zu­füh­ren und zu nutzen, mit dem die ge­leis­te­te Ar­beits­zeit erfasst werden kann. Das BAG stellt klar, dass dies auch für sog. „lei­ten­de An­ge­stell­te“ gilt.

Der Ar­beit­ge­ber kann die Zeit­er­fas­sung an seine Ar­beit­neh­mer de­le­gie­ren. Wichtig ist, dass die Ar­beits­zei­ten über­prüf­bar sind und auf Ver­lan­gen der zu­stän­di­gen Auf­sichts­be­hör­de nach­ge­wie­sen werden können.

Ge­eig­ne­tes System

Die Ver­wen­dung eines elek­tro­ni­schen Systems zur Zeit­er­fas­sung ist gemäß Urteil des BAG nicht zwin­gend, d.h. die Do­ku­men­ta­ti­on in Pa­pier­form ist prin­zi­pi­ell möglich. Das System muss aber re­vi­si­ons­si­cher und prak­ti­ka­bel sein, so dass die Ar­beits­zei­ten, Pausen, usw. auch tat­säch­lich erfasst werden.

Die Nutzung einer Soft­ware­lö­sung für ein di­gi­ta­les An- und Ab­we­sen­heits­ma­nage­ment ver­schlankt al­ler­dings die Abläufe und ver­ein­facht die Ein­bin­dung aller Be­schäf­tig­ten­grup­pen. Idea­ler­wei­se werden die er­fass­ten Daten au­to­ma­tisch be­wer­tet und fließen direkt in das Lohn­ab­rech­nungs­sys­tems des Ar­beits­ge­bers ein.

Daten­schutz

Auch bei der Ar­beits­zeit­er­fas­sung ist das Da­ten­schutz­recht zu be­ach­ten. Die Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten muss recht­mä­ßig, trans­pa­rent und zweck­ge­bun­den er­fol­gen. Darüber hinaus müssen an­ge­mes­se­ne tech­ni­sche und or­ga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men zum Schutz der Daten ge­trof­fen werden. So ist z.B. bei der Nutzung einer Soft­ware­lö­sung eine Da­ten­­­schutz-Fol­­gen­a­b­­schä­t­­zung durch­zu­füh­ren, bei der Nutzung einer sog. SaaS-Lösung ist zu­sätz­lich eine Ver­ein­ba­rung zur Auf­trags­ver­ar­bei­tung ab­zu­schlie­ßen. Un­ab­hän­gig davon, für welche Lösung Sie sich ent­schei­den, müssen Ihre Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter im Rahmen der Trans­pa­renz­pflicht vorab aus­rei­chend über die neue Ver­ar­bei­tung in­for­miert werden.

Wir un­ter­stüt­zen Sie bei den neuen ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen, ins­be­son­de­re bei der Ein­hal­tung und Um­set­zung der da­ten­schutz­recht­li­chen An­for­de­run­gen. Gerne beraten wir Sie in­di­vi­du­ell und zeigen Ihnen, wie Sie die Ar­beits­zeit­er­fas­sung in Ihrem Un­ter­neh­men rechts­kon­form um­set­zen können.

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Links:

Bun­des­ar­beits­ge­richt, Be­schluss vom 13. Sep­tem­ber 2022 – 1 ABR 22/21 – Ein­füh­rung elek­tro­ni­scher Zeit­er­fas­sung https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/einfuehrung-elektronischer-zeiterfassung-initiativrecht-des-betriebsrats/ 
02.12.2022: Ur­teils­be­grün­dung des BAG https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2022/12/1-ABR-22-21.pdf

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