Regina Mühlich - AdOrga Solutions GmbH Datenschutz

AdOrga Solutions GmbH - DatenschutzDer Kampf gegen den in­ter­na­tio­na­len Ter­ro­ris­mus gewinnt immer mehr an Be­deu­tung. Die EU hat zwei Ver­ord­nun­gen er­las­sen, die darauf ab­zie­len, Ge­schäfts­kon­tak­te mit ter­ror­ver­däch­ti­gen Per­so­nen und Or­ga­ni­sa­tio­nen um­fas­send zu un­ter­bin­den. Die beiden EU-Anti-Ter­ro­ris­­mus-Ver­­or­d­nun­­gen (2580/2001/EG und 881/2002/EG) ent­hal­ten Sank­ti­ons­lis­ten, in denen alle ter­ro­ris­ti­schen Or­ga­ni­sa­tio­nen und Per­so­nen auf­ge­führt sind (https://www.eeas.europa.eu/eeas/european-union-sanctions_en (zuletzt auf­ge­ru­fen am 18.04.2023)).

Die EU-Anti-Ter­ro­ris­­mus­­ver­­or­d­nun­­gen ver­bie­ten die Be­reit­stel­lung von Geldern an Un­ter­neh­men, Or­ga­ni­sa­tio­nen und Per­so­nen, die auf den Ter­ror­lis­ten auf­ge­führt sind. Diese so­ge­nann­ten Be­reit­stel­lungs­ver­bo­te wirken sich un­mit­tel­bar auf Ar­beits­ver­hält­nis­se aus. Ein Un­ter­neh­men darf einem Mit­ar­bei­ter, der auf einer Ter­ror­lis­te auf­ge­führt ist, kein Ar­beits­ent­gelt zahlen. Dies be­deu­tet in der Kon­se­quenz, dass ein Ar­beit­ge­ber einem Be­wer­ber auch keine Rei­se­kos­ten oder sons­ti­ge Aus­la­gen er­stat­ten darf.
Einer ge­lis­te­ten Person dürfen weder direkt noch in­di­rekt Gelder oder wirt­schaft­li­che Res­sour­cen zur Ver­fü­gung ge­stellt werden.

Ar­beit­ge­ber sind daher ver­pflich­tet zu über­prü­fen, ob Mit­ar­bei­ter und Be­wer­ber auf den EU-Ter­ror­­lis­­ten stehen. Diese Über­prü­fun­gen sind jedoch aus da­ten­schutz­recht­li­cher Sicht nicht unproblematisch.

Da­ten­ab­gleich

Der Da­ten­ab­gleich kann grund­sätz­lich recht­mä­ßig durch­ge­führt werden. Die Ein­hal­tung des Be­reit­stel­lungs­ver­bots könnte an­sons­ten ohne ein Da­ten­scree­ning durch die Un­ter­neh­men nicht ge­währ­leis­tet werden, was wie­der­um eine Ord­nungs­wid­rig­keit dar­stellt und Sank­tio­nen für das Un­ter­neh­men, den Ar­beit­ge­ber, nach sich ziehen würden.
Der Da­ten­ab­gleich ist nicht auf kon­kre­te Ver­dachts­fäl­le be­schränkt, da der Ar­beit­ge­ber erst durch den Ab­gleich erfährt, ob sich unter den Be­wer­bern und/oder Be­schäf­tig­ten ein Ter­ror­ver­däch­ti­ger be­fin­det. Es wäre daher ge­ra­de­zu kon­tra­pro­duk­tiv, wenn der Ab­gleich unter dem Ge­sichts­punkt des Da­ten­schut­zes un­zu­läs­sig wäre.
Ein Da­ten­ab­gleich mit den Ter­ror­lis­ten der USA wird hin­ge­gen nicht zu­läs­sig sein. Ins­be­son­de­re können sich Ter­ror­ver­däch­ti­ge nicht mit Rechts­mit­teln gegen eine un­be­rech­tig­te Nennung auf einer US-Ter­ror­­lis­­te wehren. Bei einer un­be­rech­tig­ten Nennung auf einer EU-Ter­ror­­lis­­te steht dem Be­trof­fe­nen der Weg zum EuGH offen, um eine Strei­chung von der Sank­ti­ons­lis­te zu er­rei­chen. Ein ver­gleich­ba­res rechts­staat­li­ches Ver­fah­ren er­mög­li­chen die USA bei ihren Ter­ror­lis­ten nicht. Zudem ist bei den US-Ter­ror­­lis­­ten – im Ge­gen­satz zu den EU-Ter­ror­­lis­­ten – nicht klar, aus welchen Quellen sich die Inhalte der Listen zusammensetzen.[**] 

Ver­hält­nis­mä­ßig­keit

Der Grund­satz der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit ist auch beim Da­ten­ab­gleich mit den Ter­ror­lis­ten in vollem Umfang zu be­ach­ten und ein­zu­hal­ten. Die in der DS-GVO und im BDSG be­schrie­be­nen Zu­läs­sig­keits­kri­te­ri­en werden bei der Durch­füh­rung des Ter­ror­lis­ten­scree­nings nicht ein­ge­schränkt. Dies be­deu­tet, dass in der Regel nicht alle in der Ter­ror­lis­te ent­hal­te­nen Daten mit den Be­­wer­­ber- und Be­schäf­tig­ten­da­ten ab­ge­gli­chen werden dürfen. Zur Iden­ti­fi­zie­rung der in der Ter­ror­lis­te auf­ge­führ­ten Person wird in der Regel bereits eine Aus­wer­tung des Vor- und Nach­na­mens möglich und aus­rei­chend sein. Erst wenn sich aus dem ersten Da­ten­ab­gleich ein kon­kre­ter Tat­ver­dacht ergibt, ist die Aus­wer­tung wei­te­rer per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten wie z.B. Staats­an­ge­hö­rig­keit, Ge­burts­da­tum, Per­so­nal­aus­weis­num­mer ver­hält­nis­mä­ßig und da­ten­schutz­recht­lich zu­läs­sig. Ohne Vor­lie­gen eines kon­kre­ten Tat­ver­dachts ist ein wei­te­rer Da­ten­ab­gleich rechts­wid­rig. Der Umfang der Da­ten­aus­wer­tung bei einem Ter­ror­lis­ten­scree­ning ist daher un­be­dingt zu begrenzen.

Ju­di­ka­tur

Bun­des­fi­nanz­hof, Urt. v. 19.06.2012 – VII R 43/11
Die Rechts­grund­la­ge findet sich in § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG: Der Ab­gleich der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten der Be­diens­te­ten mit dem Namen in den Listen für die Ent­schei­dung über die Be­grün­dung eines Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses oder für dessen Be­grün­dung, Durch­füh­rung oder Be­en­di­gung er­for­der­lich, da Un­ter­neh­men gemäß § 34 Abs. 4 des Au­ßen­wirt­schafts­ge­set­zes (AWG) unter Straf­an­dro­hung keine Be­diens­te­ten be­schäf­ti­gen dürfen, die in den Listen auf­ge­führt sind.

Fazit

Für die Be­ur­tei­lung der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit des Da­ten­ab­gleichs ist daher die Häu­fig­keit des Scree­nings ein wich­ti­ges Kri­te­ri­um. Es setzt sich die Auf­fas­sung durch, dass ein jähr­li­cher Ab­gleich der Mit­ar­bei­ter­da­ten mit den EU-Ter­ror­­lis­­ten in der Regel aus­rei­chend und damit ver­hält­nis­mä­ßig ist (vgl. Dienst­vor­schrift des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums „Zu­ge­las­se­ner Wirt­schafts­be­tei­lig­ter – AEO“[*]). Danach ist es für die Zu­er­ken­nung des AEO-Status aus­rei­chend, wenn die Si­cher­heits­über­prü­fung einmal jähr­lich durch­ge­führt wird. Dieser Grund­satz ist auf das Ter­ror­lis­ten­scree­ning im Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis über­trag­bar. Ein stän­di­ger und dau­er­haf­ter Da­ten­ab­gleich greift re­gel­mä­ßig un­ver­hält­nis­mä­ßig in die Per­sön­lich­keits­sphä­re des Ar­beit­neh­mers ein.[***] 

Be­schäf­tig­ten­da­ten­schutz – Back­­ground-Check https://www.adorgasolutions.de/beschaeftigtendatenschutz-background-checks/ 

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Autorin:
Regina Mühlich ist Wirt­schafts­ju­ris­tin und Da­ten­schutz­ex­per­tin. Seit über 20 Jahren berät und un­ter­stützt Sie na­tio­na­le und in­ter­na­tio­na­le KMU im Bereich Daten­schutz und Com­pli­ance – als Be­ra­te­rin, Com­pli­ance Officer und externe Datenschutzbeauftragte.

[*] Vgl. Byers, P. (2022), Mit­ar­bei­ter­kon­trol­len, Rn. 315, Verlag C.H. Beck oHG München. [**] https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zugelassener-Wirtschaftsbeteiligter-AEO/zugelassener-wirtschaftsbeteiligter-aeo_node.html (zuletzt auf­ge­ru­fen am 06.02.2023) [***] Vgl. Byers, P. (2022), Mit­ar­bei­ter­kon­trol­len, Rn. 319, Verlag C.H. Beck oHG München. 

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