AdOrga Solutions GmbH - Datenschutz EU

Ein ka­na­di­sches Un­ter­neh­men bietet eine Platt­form an, auf der jeder nach Kon­takt­da­ten von Freun­den und Ver­wand­ten suchen kann, die er aus den Augen ver­lo­ren hat. Die ka­na­di­sche Website sam­mel­te und ver­öf­fent­lich­te die Namen und Kon­takt­adres­sen von über 350 Mil­lio­nen Per­so­nen, viel­fach ohne deren Wissen und deren Einwilligung.

Die Nie­der­län­di­sche Auf­sichts­be­hör­de hat 2019 mehrere Be­schwer­den von Per­so­nen er­hal­ten, die sich nicht bei der Platt­form re­gis­triert hatten, deren Kontakt- und Adress­da­ten jedoch ohne ihr Wissen auf der Website ver­öf­fent­licht wurden.

Nach Prüfung ver­häng­te die Auf­sichts­be­hör­de ein Bußgeld in Höhe von 525 000 Euro. Des Wei­te­ren ver­füg­te die Auf­sichts­be­hör­de, dass ein EU-Ver­­­tre­­ter zu be­nen­nen ist. Das Bußgeld erhöht sich um 20.000 Euro für jede zwei Wochen, in denen kein EU-Ver­­­tre­­ter benannt ist.

Quelle – Urteil vom 10.12.2021: https://autoriteitpersoonsgegevens.nl/sites/default/files/atoms/files/20210512_boetebesluit_ap_locatefamily.pdf

Ver­ant­wort­li­che, die Waren und Dienst­leis­tun­gen an Per­so­nen in der EU / EWR an­bie­ten, un­ter­lie­gen den An­for­de­run­gen der Da­ten­­­schutz-Grun­d­­ver­­or­d­­nung (DSGVO).

Eine im Dritt­land, also au­ßer­halb der EU/des EWR, nie­der­ge­las­se­ne Or­ga­ni­sa­ti­on be­nö­tigt einen EU-Ver­­­tre­­ter nach Art. 27 DSGVO, sofern sie:

  • über keine Nie­der­las­sung oder Zweig­stel­le in einem Mit­glied­staat der EU verfügt, jedoch
  • Per­so­nen in der EU Waren oder Dienst­leis­tun­gen an­bie­tet oder
  • das Ver­hal­ten von Per­so­nen in der EU be­ob­ach­tet (ins­be­son­de­re Track­ing oder Profiling).

Weitere In­for­ma­tio­nen: Be­nen­nung EU-Ver­­­tre­­ter 

 

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