Kinder sind besonders schutzwürdig. Durch die zunehmende Nutzung von Software und IT-Tools im Schulunterricht werden vermehrt und umfangreich Schülerdaten verarbeitet. Dies gilt sowohl für staatliche, städtische, kirchliche als auch private Einrichtungen. Das Hamburger Institut für berufliche Bildung hat ein dreiseitiges Merkblatt veröffentlicht, dass Hilfestellung für eine rechtssichere Nutzung von Software und Tools gibt.
Bevor Software und/oder IT-Tools im Unterricht eingesetzt werden, ist die Frage zu stellen, ob grundsätzlich personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist diese Frage mit einem klaren Nein zu beantworten, finden die Anforderungen aus der DS-GVO und z.B. der Landesdatenschutzgesetze keine Anwendung. Sollte die Frage jedoch mit ja beantwortet werden, sind ein paar Dinge zu beachten. Siehe hierzu auch die Checkliste im Merkblatt des HIBB.
Die Checkliste gibt einen roten Faden zum datenschutzkonformen Einsatz von Software und IT-Tools an die Hand. Unterm Strich wird i.d.R. eine Einzelfallbetrachtung durch den Datenschutzbeauftragten erforderlich sein, bevor eine Entscheidung getroffen werden kann. Unabhängig davon, ist zu prüfen, ob ggf. vorab eine Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 DS-GVO) durchzuführen. des Weiteren ist bei Einführung und Implementierung das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (VVT) zu ergänzen bzw. anzupassen. Nicht zuletzt, sind auch die Informationspflichten (Artt. 12 ff. DS-GVO) zu erfüllen.
Das Merkblatt kann hier abgerufen werden.
Weiterführende Informationen finden Sie hier.
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