DatenschutzKinder sind be­son­ders schutz­wür­dig. Durch die zu­neh­men­de Nutzung von Soft­ware und IT-Tools im Schul­un­ter­richt werden ver­mehrt und um­fang­reich Schü­ler­da­ten ver­ar­bei­tet. Dies gilt sowohl für staat­li­che, städ­ti­sche, kirch­li­che als auch private Ein­rich­tun­gen. Das Ham­bur­ger In­sti­tut für be­ruf­li­che Bildung hat ein drei­sei­ti­ges Merk­blatt ver­öf­fent­licht, dass Hil­fe­stel­lung für eine rechts­si­che­re Nutzung von Soft­ware und Tools gibt.

Bevor Soft­ware und/oder IT-Tools im Un­ter­richt ein­ge­setzt werden, ist die Frage zu stellen, ob grund­sätz­lich per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten ver­ar­bei­tet werden. Ist diese Frage mit einem klaren Nein zu be­ant­wor­ten, finden die An­for­de­run­gen aus der DS-GVO und z.B. der Lan­des­da­ten­schutz­ge­set­ze keine An­wen­dung. Sollte die Frage jedoch mit ja be­ant­wor­tet werden, sind ein paar Dinge zu be­ach­ten. Siehe hierzu auch die Check­lis­te im Merk­blatt des HIBB.

Die Check­lis­te gibt einen roten Faden zum da­ten­schutz­kon­for­men Einsatz von Soft­ware und IT-Tools an die Hand. Unterm Strich wird i.d.R. eine Ein­zel­fall­be­trach­tung durch den Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten er­for­der­lich sein, bevor eine Ent­schei­dung ge­trof­fen werden kann. Un­ab­hän­gig davon, ist zu prüfen, ob ggf. vorab eine Da­ten­­­schutz-Fol­­gen­a­b­­schä­t­­zung (Art. 35 DS-GVO) durch­zu­füh­ren. des Wei­te­ren ist bei Ein­füh­rung und Im­ple­men­tie­rung das Ver­zeich­nis der Ver­ar­bei­tungs­tä­tig­kei­ten (VVT) zu er­gän­zen bzw. an­zu­pas­sen. Nicht zuletzt, sind auch die In­for­ma­ti­ons­pflich­ten (Artt. 12 ff. DS-GVO) zu erfüllen.

Das Merk­blatt kann hier ab­ge­ru­fen werden.
Wei­ter­füh­ren­de In­for­ma­tio­nen finden Sie hier.

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