Der Anlass für die Frage ist, dass die Ge­sund­heits­mi­nis­ter­kon­fe­renz am 22. Sep­tem­ber 2021 be­schlos­sen hat, dass Be­schäf­tig­te ge­gen­über denen eine Qua­ran­­tä­­ne-An­or­d­­nung des Ge­sund­heits­am­tes auf­grund von COVID-19 oder einer Rei­se­rück­kehr aus einem Ri­si­ko­ge­biet ergeht, ab dem 01. No­vem­ber 2021 keine Ent­schä­di­gungs­leis­tung gemäß § 56 Abs. 1 IfSG (https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/entschaedigung-quarantaene-1962432) mehr gewährt wird.

Es gibt dabei zwei Ausnahmen:

  • Jemand kann sich aus me­di­zi­ni­schen Gründen nicht impfen lassen und hat ein ent­spre­chen­des Attest.
  • Er gehört zu einem Per­so­nen­kreis, für die in einem Zeit­raum von bis zu acht Wochen vor der Ab­son­de­rungs­an­ord­nung keine öf­fent­li­che Emp­feh­lung für eine Impfung gegen Covid-19 vorlag.

Aus Da­ten­schutz­sicht: Ist dies eine aus­rei­chen­de Rechts­grund­la­ge für die Er­he­bung des Impf- und/oder Ge­ne­se­nen­sta­tus, d. h. für die Frage „Sind Sie geimpft“?

Das Baye­ri­sche Lan­des­amt für Da­ten­schutz­auf­sicht (BayLDA) hebt in seiner Stel­lung­nah­me aus­drück­lich hervor, dass sich ein all­ge­mei­nes Fra­ge­recht des Ar­beit­ge­bers aus § 56 IfSG nicht ergibt.

Die Lan­des­be­auf­trag­te für Daten­schutz und In­for­ma­ti­ons­frei­heit Nor­d­rhein-Wes­t­­fa­­len (LfDI NRW) äußert sich ähnlich. Wie auch der Säch­si­sche Datenschutz­beauftragte (Sächs­DSB). Er hat fest­stellt, dass die Frage des Ar­beit­ge­bers nach dem Impf- und Ge­ne­se­nen­sta­tus re­gel­mä­ßig zu ver­nei­nen ist.

Die Ant­wor­ten der Auf­sichts­be­hör­den fallen also relativ klar aus: „Ein Ar­beit­ge­ber darf seine Be­schäf­tig­ten zur Durch­füh­rung des Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses nicht nach ihrem Impf­sta­tus be­züg­lich SARS-CoV-2 fragen.

Ein Fra­ge­recht besteht nur gemäß  § 23 Abs. 3 IfSG (https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__23.html) in Aus­nah­me­fäl­len wie z.B. in Kran­ken­häu­ser, Ta­ges­kli­ni­ken, am­bu­lan­te Pfle­ge­diens­te und für Rettungsdienste.

Und bei Ein­wil­li­gung durch den Be­schäf­tig­ten? Bei der Ein­wil­li­gung, ins­be­son­de­re im Ar­beits­ver­hält­nis, stellt sich die Pro­ble­ma­tik der „Frei­wil­lig­keit“. Ob in solchen Fällen des Par­tei­en­un­gleich­ge­wichts eine Ein­wil­li­gung tat­säch­lich frei­wil­lig ab­ge­ge­ben werden kann, ist sehr um­strit­ten. Des Wei­te­ren spre­chen die Um­stän­de der Impfung und der ver­brei­te­ten Angst, ge­sell­schaft­lich als „Impf­geg­ner“ oder gar „Quer­den­ker“ ab­ge­stem­pelt zu werden nicht dafür, dass der Be­frag­te bzw. der Be­schäf­tig­te seine Ein­wil­li­gung „frei­wil­lig“ er­tei­len wird. Von einer Er­he­bung auf Basis einer Ein­wil­li­gung ist daher eben­falls ab­zu­ra­ten.

Bereits am 29. März 2021 kamen die Da­ten­schutz­auf­sichts­be­hör­den zu dem Er­geb­nis, dass in diesem Punkt drin­gen­der Hand­lungs­be­darf seitens des Ge­setz­ge­bers be­stün­de. Bisher gibt es nur eine Teil­be­reichs­lö­sung (§ 23 IfSG). Es bleibt ab­zu­war­ten, in­wie­weit und wann die neue Bun­des­re­gie­rung hier einen ent­spre­chen­den Rechts­rah­men schafft.

 

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