Der Anlass für die Frage ist, dass die Gesundheitsministerkonferenz am 22. September 2021 beschlossen hat, dass Beschäftigte gegenüber denen eine Quarantäne-Anordnung des Gesundheitsamtes aufgrund von COVID-19 oder einer Reiserückkehr aus einem Risikogebiet ergeht, ab dem 01. November 2021 keine Entschädigungsleistung gemäß § 56 Abs. 1 IfSG (https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/entschaedigung-quarantaene-1962432) mehr gewährt wird.
Es gibt dabei zwei Ausnahmen:
- Jemand kann sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen und hat ein entsprechendes Attest.
- Er gehört zu einem Personenkreis, für die in einem Zeitraum von bis zu acht Wochen vor der Absonderungsanordnung keine öffentliche Empfehlung für eine Impfung gegen Covid-19 vorlag.
Aus Datenschutzsicht: Ist dies eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Erhebung des Impf- und/oder Genesenenstatus, d. h. für die Frage „Sind Sie geimpft“?
Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hebt in seiner Stellungnahme ausdrücklich hervor, dass sich ein allgemeines Fragerecht des Arbeitgebers aus § 56 IfSG nicht ergibt.
Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LfDI NRW) äußert sich ähnlich. Wie auch der Sächsische Datenschutzbeauftragte (SächsDSB). Er hat feststellt, dass die Frage des Arbeitgebers nach dem Impf- und Genesenenstatus regelmäßig zu verneinen ist.
Die Antworten der Aufsichtsbehörden fallen also relativ klar aus: „Ein Arbeitgeber darf seine Beschäftigten zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses nicht nach ihrem Impfstatus bezüglich SARS-CoV-2 fragen.“
Ein Fragerecht besteht nur gemäß § 23 Abs. 3 IfSG (https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__23.html) in Ausnahmefällen wie z.B. in Krankenhäuser, Tageskliniken, ambulante Pflegedienste und für Rettungsdienste.
Und bei Einwilligung durch den Beschäftigten? Bei der Einwilligung, insbesondere im Arbeitsverhältnis, stellt sich die Problematik der „Freiwilligkeit“. Ob in solchen Fällen des Parteienungleichgewichts eine Einwilligung tatsächlich freiwillig abgegeben werden kann, ist sehr umstritten. Des Weiteren sprechen die Umstände der Impfung und der verbreiteten Angst, gesellschaftlich als „Impfgegner“ oder gar „Querdenker“ abgestempelt zu werden nicht dafür, dass der Befragte bzw. der Beschäftigte seine Einwilligung „freiwillig“ erteilen wird. Von einer Erhebung auf Basis einer Einwilligung ist daher ebenfalls abzuraten.
Bereits am 29. März 2021 kamen die Datenschutzaufsichtsbehörden zu dem Ergebnis, dass in diesem Punkt dringender Handlungsbedarf seitens des Gesetzgebers bestünde. Bisher gibt es nur eine Teilbereichslösung (§ 23 IfSG). Es bleibt abzuwarten, inwieweit und wann die neue Bundesregierung hier einen entsprechenden Rechtsrahmen schafft.
AdOrga Solutions GmbH – Ihre Datenschutz-Diplomaten.
Wenn Sie Fragen haben, kontaktieren Sie uns: consulting@AdOrgaSolutions.de.
Seit 2007 Lösungen für professionellen und fachkundigen Datenschutz.