Auskunfteien sind privatwirtschaftlich geführte Unternehmen. Sie sammeln Informationen über die wirtschaftliche Betätigung, Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit von Unternehmen, Selbständigen und Privatpersonen. Die Informationen werden gespeichert und an anfragende Stellen bei Geschäftsvorfällen mit finanziellen Ausfallrisiken weitergegeben.
Eine Datenverarbeitung ist gemäß Art. 6 Abs. 1 DS-GVO (Datenschutz-Grundverordnung) nur dann zulässig, soweit ein Erlaubnistatbestand besteht (Rechtmäßigkeit der Verarbeitung).
Für die Verarbeitungspraxis von Auskunfteien kommen insbesondere folgende Erlaubnistatbestände in Betracht:
– Eine Einwilligung des Betroffenen liegt vor (Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO).
– Die Verarbeitung ist zur Erfüllung eines Vertrags oder zur Durchführung einer vorvertraglichen Maßnahme erforderlich (Art. 6 Abs.1 lit. b DS-GVO).
– Die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen erforderlich (Art. 6 Abs.1 lit. f DS-GVO)
Wann und darf ein Inkassounternehmen unbezahlte Forderungen bei einer Wirtschaftsauskunftei einmelden?
Die Einmeldung von unbezahlten Forderungen in eine Wirtschaftsauskunftei ist prinzipiell möglich, allerdings nur unter bestimmen Voraussetzungen. In § 31 Abs. 2 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) ist gesetzlich geregelt, in welchen Fällen offene Forderungen durch eine Auskunftei zum Scoring genutzt werden dürfen.
Dies ist zum Beispiel dann erlaubt, wenn
die Forderung vom Schuldner anerkannt wird,
wenn sie bereits durch eine Gerichtsentscheidung oder
im Rahmen eines gerichtlichen Mahnverfahrens tituliert wurde oder
wenn bei einem laufenden Vertrag die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsrückständen vorlagen.
Ein weiterer häufiger Grund für die Meldung von Forderungen bei Auskunfteien ist auch,
– dass die Zahlung mindestens zweimal schriftlich angemahnt wurde,
– seit der ersten Mahnung mindestens vier Wochen vergangen sind,
– der Schuldner auf die bevorstehende Meldung an eine Auskunftei hingewiesen wurde und
– die Forderung vom Schuldner nicht bestritten wurde.
Das bedeutet im Umkehrschluss, dass, wenn der Schuldner dem Gläubiger oder dem Inkassounternehmen mitteilt, dass die geforderte Zahlung seiner Meinung nicht geschuldet wird, in der Regel eine Meldung an eine Wirtschaftsauskunftei nicht (mehr) zulässig ist.
Seit Inkrafttreten des BDSG n.F. besteht allerdings eine Diskussion über die Zweckrichtung dieser Norm. Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat daher – den Gedanken einer restriktiven Einmeldepraxis aufgreifend – am 23.03.2018 einen Beschluss zu diesem Thema verfasst, der besagt, dass im Rahmen von Einzelprüfungen folgende Fallgruppen eine Indizwirkung für eine zulässig Einmeldung haben könnten:
- Die Forderung ist durch ein rechtskräftiges oder für vorläufigvollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden oder es liegt ein Schuldtitel nach § 794 ZPO (Zivilprozessordnung) vor.
- Die Forderung ist nach § 178 InsO (Insolvenzordnung) festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden.
- Der Betroffene hat die Forderung ausdrücklich anerkannt.
- Der Betroffene ist nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden, die erste Mahnung liegt mindestens vier Wochen zurück, der Betroffene ist zuvor, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung, über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden und der Betroffene hat die Forderung nicht bestritten.
- Das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis kann aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden und der Betroffene ist zuvor über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden.
Zusätzliche Anhaltspunkte oder Hinweise können ggf. zu einer anderen Abwägung führen.
Darüber hinaus muss eine Kompatibilitätsprüfung nach Art. 6 Abs. 4 DS-GVO (Zweckänderung) erfolgen, weil die personenbezogenen Daten zunächst für einen anderen Zweck, nämlich zur Durchführung eines Rechtsgeschäfts und nicht zur Einmeldung bei einer Auskunftei, verarbeitet wurden. Der Betroffene muss also zuvor durch die Auskunftei-Vertragspartner über die Möglichkeit der Einmeldung unterrichtet worden sein, denn es darf nur das eingemeldet werden, womit der Betroffene vernünftigerweise rechnen muss.
Nur unter bestimmten Voraussetzungen und nach Einhaltung o.g. Vorgaben kann und darf also eine Einmeldung erfolgen.
Weiterführende Informationen:
Beschluss der DSK vom 23.03.2018: Einmeldung offener und unbestrittener Forderungen in eine Wirtschaftsauskunftei unter Geltung der DS-GVO https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/dskb/20180323_dskb_einmeldungen.pdf
Eine Broschüre des LDI NRW gibt einen Überblick über die häufig gestellten Fragen im Zusammenhang mit Datenverarbeitung in Inkassounternehmen: https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/submenu_Datenschutzrecht/Inhalt/Wirtschaft/Inhalt/Inkassounternehmen-und-Datenschutz/FAQ-Datenverarbeitung-in-Inkassounternehmen-2020_03.pdf
(Autorin: Regina Mühlich ist Expertin für Datenschutz und Datenschutzbeauftragte)
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