Aus­kunftei­en sind pri­vat­wirt­schaft­lich ge­führ­te Un­ter­neh­men. Sie sammeln In­for­ma­tio­nen über die wirt­schaft­li­che Be­tä­ti­gung, Kre­dit­wür­dig­keit und Zah­lungs­fä­hig­keit von Un­ter­neh­men, Selb­stän­di­gen und Pri­vat­per­so­nen. Die In­for­ma­tio­nen werden ge­spei­chert und an an­fra­gen­de Stellen bei Ge­schäfts­vor­fäl­len mit fi­nan­zi­el­len Aus­fall­ri­si­ken weitergegeben.

Eine Da­ten­ver­ar­bei­tung ist gemäß Art. 6 Abs. 1 DS-GVO (Da­ten­­­schutz-Grun­d­­ver­­or­d­­nung) nur dann zu­läs­sig, soweit ein Er­laub­nis­tat­be­stand besteht (Recht­mä­ßig­keit der Ver­ar­bei­tung).

Für die Ver­ar­bei­tungs­pra­xis von Aus­kunftei­en kommen ins­be­son­de­re fol­gen­de Er­laub­nis­tat­be­stän­de in Betracht:

– Eine Ein­wil­li­gung des Be­trof­fe­nen liegt vor (Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO).
– Die Ver­ar­bei­tung ist zur Er­fül­lung eines Ver­trags oder zur Durch­füh­rung einer vor­ver­trag­li­chen Maß­nah­me er­for­der­lich (Art. 6 Abs.1 lit. b DS-GVO).
– Die Ver­ar­bei­tung ist zur Wahrung der be­rech­tig­ten In­ter­es­sen des Ver­ant­wort­li­chen er­for­der­lich (Art. 6 Abs.1 lit. f DS-GVO)

Wann und darf ein In­kas­so­un­ter­neh­men un­be­zahl­te For­de­run­gen bei einer Wirt­schafts­aus­kunf­tei einmelden?
Die Ein­mel­dung von un­be­zahl­ten For­de­run­gen in eine Wirt­schafts­aus­kunf­tei ist prin­zi­pi­ell möglich, al­ler­dings nur unter be­stim­men Vor­aus­set­zun­gen. In § 31 Abs. 2 BDSG (Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz) ist ge­setz­lich ge­re­gelt, in welchen Fällen offene For­de­run­gen durch eine Aus­kunf­tei zum Scoring genutzt werden dürfen.

Dies ist zum Bei­spiel dann erlaubt, wenn

die For­de­rung vom Schuld­ner an­er­kannt wird,
wenn sie bereits durch eine Ge­richts­ent­schei­dung oder
im Rahmen eines ge­richt­li­chen Mahn­ver­fah­rens ti­tu­liert wurde oder
wenn bei einem lau­fen­den Vertrag die Vor­aus­set­zun­gen für eine frist­lo­se Kün­di­gung wegen Zah­lungs­rück­stän­den vorlagen.

Ein wei­te­rer häu­fi­ger Grund für die Meldung von For­de­run­gen bei Aus­kunftei­en ist auch,

– dass die Zahlung min­des­tens zweimal schrift­lich an­ge­mahnt wurde,
– seit der ersten Mahnung min­des­tens vier Wochen ver­gan­gen sind,
– der Schuld­ner auf die be­vor­ste­hen­de Meldung an eine Aus­kunf­tei hin­ge­wie­sen wurde und
– die For­de­rung vom Schuld­ner nicht be­strit­ten wurde.

Das be­deu­tet im Um­kehr­schluss, dass, wenn der Schuld­ner dem Gläu­bi­ger oder dem In­kas­so­un­ter­neh­men mit­teilt, dass die ge­for­der­te Zahlung seiner Meinung nicht ge­schul­det wird, in der Regel eine Meldung an eine Wirt­schafts­aus­kunf­tei nicht (mehr) zu­läs­sig ist.

Seit In­kraft­tre­ten des BDSG n.F. besteht al­ler­dings eine Dis­kus­si­on über die Zweck­rich­tung dieser Norm. Die Da­ten­schutz­kon­fe­renz (DSK) hat daher – den Ge­dan­ken einer re­strik­ti­ven Ein­mel­de­pra­xis auf­grei­fend – am 23.03.2018 einen Be­schluss zu diesem Thema ver­fasst, der besagt, dass im Rahmen von Ein­zel­prü­fun­gen fol­gen­de Fall­grup­pen eine In­di­z­wir­kung für eine zu­läs­sig Ein­mel­dung haben könnten:

  1. Die For­de­rung ist  durch ein rechts­kräf­ti­ges oder für vor­läu­fig­voll­streck­bar er­klär­tes Urteil fest­ge­stellt worden oder es liegt ein Schuld­ti­tel nach § 794 ZPO (Zi­vil­pro­zess­ord­nung) vor.
  2. Die For­de­rung ist nach § 178 InsO (In­sol­venz­ord­nung) fest­ge­stellt und nicht vom Schuld­ner im Prü­fungs­ter­min be­strit­ten worden.
  3. Der Be­trof­fe­ne hat die For­de­rung aus­drück­lich anerkannt.
  4. Der Be­trof­fe­ne ist nach Ein­tritt der Fäl­lig­keit der For­de­rung min­des­tens zweimal schrift­lich gemahnt worden, die erste Mahnung liegt min­des­tens vier Wochen zurück, der Be­trof­fe­ne ist zuvor, jedoch frü­hes­tens bei der ersten Mahnung, über eine mög­li­che Be­rück­sich­ti­gung durch eine Aus­kunf­tei un­ter­rich­tet worden und der Be­trof­fe­ne hat die For­de­rung nicht bestritten.
  5. Das der For­de­rung zu­grun­de lie­gen­de Ver­trags­ver­hält­nis kann auf­grund von Zah­lungs­rück­stän­den frist­los ge­kün­digt werden und der Be­trof­fe­ne ist zuvor über eine mög­li­che Be­rück­sich­ti­gung durch eine Aus­kunf­tei un­ter­rich­tet worden.

Zu­sätz­li­che An­halts­punk­te oder Hin­wei­se können ggf. zu einer anderen Ab­wä­gung führen.

Darüber hinaus muss eine Kom­pa­ti­bi­li­täts­prü­fung nach Art. 6 Abs. 4 DS-GVO (Zweck­än­de­rung) er­fol­gen, weil die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten zu­nächst für einen anderen Zweck, nämlich zur Durch­füh­rung eines Rechts­ge­schäfts und nicht zur Ein­mel­dung bei einer Aus­kunf­tei, ver­ar­bei­tet wurden. Der Be­trof­fe­ne muss also zuvor durch die Aus­­­kun­f­­tei-Ver­­­trags­­­par­t­­ner über die Mög­lich­keit der Ein­mel­dung un­ter­rich­tet worden sein, denn es darf nur das ein­ge­mel­det werden, womit der Be­trof­fe­ne ver­nünf­ti­ger­wei­se rechnen muss.

Nur unter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen und nach Ein­hal­tung o.g. Vor­ga­ben kann und darf also eine Ein­mel­dung erfolgen.

 

Wei­ter­füh­ren­de Informationen:
Be­schluss der DSK vom 23.03.2018: Ein­mel­dung offener und un­be­strit­te­ner For­de­run­gen in eine Wirt­schafts­aus­kunf­tei unter Geltung der DS-GVO https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/dskb/20180323_dskb_einmeldungen.pdf
Eine Bro­schü­re des LDI NRW gibt einen Über­blick über die häufig ge­stell­ten Fragen im Zu­sam­men­hang mit Da­ten­ver­ar­bei­tung in In­kas­so­un­ter­neh­men: https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/submenu_Datenschutzrecht/Inhalt/Wirtschaft/Inhalt/Inkassounternehmen-und-Datenschutz/FAQ-Datenverarbeitung-in-Inkassounternehmen-2020_03.pdf 

(Autorin: Regina Mühlich ist Ex­per­tin für Daten­schutz und Datenschutzbeauftragte)

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