Die Da­ten­­­schutz-Grun­d­­ver­­or­d­­nung (DS-GVO) nennt Ver­schlüs­se­lung als Maß­nah­me zum Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten. Die Ver­schlüs­se­lung wird ex­pli­zit im Art. 32 DS-GVO als Schutz­maß­nah­me erwähnt (Si­cher­heit der Ver­ar­bei­tung). Das be­deu­tet, wird Ver­schlüs­se­lung ein­ge­setzt, ist ein wich­ti­ger Teil der DS-GVO umgesetzt.

Es  wird gern übertrieben
Wenn man ein Com­­pu­­ter-Magazin liest, be­geg­nen einem viele Wer­be­an­zei­gen, die den Ein­druck er­we­cken, dass alle E-Mails kom­plett und auf Basis der DS-GVO ver­schlüs­selt werden müssen, vom Ab­sen­der bis zum Emp­fän­ger (Ende-zu-Ende-Ver­­­schlüs­­se­­lung). So wichtig eine Ver­schlüs­se­lung auch ist: So mancher An­bie­ter von Ver­schlüs­se­lungs­lö­sun­gen über­treibt und ver­kürzt die For­de­run­gen der DS-GVO derart, dass man den Ein­druck be­kom­men kann, un­ver­schlüs­sel­te E-Mails zu ver­schi­cken, wäre grund­sätz­lich eine Da­ten­schutz­ver­let­zung. Das stimmt aber so nicht.

Es kommt darauf an – auf den Schutzbedarf
Bereits das BDSG a.F. nannte die Ver­schlüs­se­lung als eine der zen­tra­len tech­ni­schen und or­ga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men zum Schutz von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten. Die Ver­schlüs­se­lung hatte und hat eine wich­ti­ge Stel­lung. Sie trägt dazu bei, das Schutz­ziel „Ver­trau­lich­keit“ zu ge­währ­leis­ten. Des Wei­te­ren un­ter­stützt sie dabei, die In­te­gri­tät und Echt­heit von Daten zu prüfen. Trotz­dem es gilt: Ge­eig­ne­te tech­ni­sche und or­ga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men sollen ein Schutz­ni­veau ge­währ­leis­ten, das dem Risiko an­ge­mes­sen ist. Sie sollen unter Be­rück­sich­ti­gung des Stands der Technik, der Im­ple­men­tie­rungs­kos­ten und der Art, des Umfangs, der Um­stän­de und der Zwecke der Ver­ar­bei­tung sowie der un­ter­schied­li­chen Ein­tritts­wahr­schein­lich­keit und Schwere des Risikos für die Rechte und Frei­hei­ten na­tür­li­cher Per­so­nen aus­ge­wählt werden.

Bei der Über­mitt­lung von E-Mails ist grund­sätz­lich zwi­schen einer Ver­schlüs­se­lung auf In­halts­ebe­ne und einer Ver­schlüs­se­lung auf Trans­port­ebe­ne zu un­ter­schei­den. Für die Ver­schlüs­se­lung des Textes einer E-Mail sowie von An­hän­gen kommen in erster Linie die Stan­dards S/MIME und OpenPGP infrage. Hin­sicht­lich der si­che­ren Im­ple­men­tie­rung der Trans­port­ebe­ne hat das Bun­des­amt für Si­cher­heit in der In­for­ma­ti­ons­tech­no­lo­gie die Tech­ni­sche Richt­li­nie „BSI TR-03108-1: Secure E-Mail Trans­port“ her­aus­ge­ge­ben. Unter da­ten­schutz­recht­li­chen Ge­sichts­punk­ten ist diese Richt­li­nie als Stand der Technik zu be­trach­ten, so dass ihre Um­set­zung eine not­wen­di­ge Vor­aus­set­zung für die da­ten­schutz­kon­for­me Kom­mu­ni­ka­ti­on per E-Mail ist.

Aus Sicht der Aufsichtsbehörden
Die Lan­des­be­auf­trag­te für Daten­schutz und In­for­ma­ti­ons­frei­heit in Nor­d­rhein-Wes­t­­fa­­len (LDI) sagt zum Bei­spiel: Maß­nah­men wie „Ver­schlüs­se­lung“ sind als Bei­spie­le für Stan­dard­maß­nah­men zu ver­ste­hen. Das heißt: Sofern ihr Einsatz möglich und an­ge­mes­sen ist, sind sie grund­sätz­lich um­zu­set­zen. Es kommt, wie sooft, auf die An­ge­mes­sen­heit und den Schutz­be­darf an. Sollen Daten mit hohem oder sehr hohem Schutz­be­darf, wie etwa Ge­­sun­d­heits- und So­zi­al­da­ten, per E-Mail ver­schickt werden, ist eine Ende-zu-Ende-Ver­­­schlüs­­se­­lung erforderlich.
Mit­tei­lung des LDI: https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Aktuelles/Inhalt/Technische-Anforderungen-an-technische-und-organisatorische-Massnahmen-beim-E-Mail-Versand/Technische-Anforderungen-an-technische-und-organisatorische-Massnahmen-beim-E-Mail-Versand.html

Bei der Über­mitt­lung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten mit nor­ma­lem Schutz­be­darf besteht die Mög­lich­keit, dass im Ein­zel­fall der Ver­zicht auf eine Ende-zu-Ende-Ver­­­schlüs­­se­­lung der In­halts­da­ten statt­haft ist. Als Min­dest­stan­dard ist bei der Über­mitt­lung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten mit nor­ma­lem Schutz­be­darf eine Trans­port­ver­schlüs­se­lung er­for­der­lich. Ein aus­drück­li­cher Wunsch des Emp­fän­gers nach Ende-zu-Ende-Ver­­­schlüs­­se­­lung sollte in jedem Fall be­rück­sich­tigt werden.

Fazit
Es kommt darauf an – es kommt auf den Schutz­be­darf der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten und die Art der Ver­schlüs­se­lung an. Alle E-Mails zu ver­schlüs­seln, fordert der Daten­schutz nicht.

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29. Oktober 2018

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