Der Fall löste Fas­sungs­lo­sig­keit aus: In Berlin machte eine KiTa Er­in­ne­rungs­fo­tos mit allen Kindern, die in die Grund­schu­le wech­sel­ten. Doch die Freude von Kindern und Eltern über die Fotos war deut­lich getrübt. Denn die Ge­sich­ter der Kinder waren ent­we­der ver­pi­xelt oder mit „schwar­zen Balken“ über den Augen ver­se­hen. Die Be­grün­dung des Kin­der­gar­tens: Die Daten- schutz-Grun­d­­ver­­or­d­­nung (DS-GVO) schreibt das so vor. Nein, das tut sie nicht!
Dass die Kinder fo­to­gra­fiert werden, war an­ge­kün­digt, und die Eltern waren damit er­sicht­lich ein­ver­stan­den. Zudem wurden die Fotos nur den be­tei­lig­ten Kindern und Eltern aus­ge­hän­digt. Das ist alles kein Problem – das war auch nach dem „alten Daten- schutz­ge­setz“ so ge­re­gelt. Es zeigt jedoch, wie groß die Un­si­cher­heit beim Thema „Bilder und DS-GVO“ wohl immer noch ist.

Keine Spe­zi­al­re­ge­lun­gen in der DS-GVO
Wer den Text der DS-GVO zur Hand nimmt, stellt fest, dass Ab­bil­dun­gen von Per­so­nen im Ge­set­zes­text nichts ge­re­gelt sind. Al­ler­dings gilt na­tür­lich: Wenn Per­so­nen auf einem Bild zu iden­ti­fi­zie­ren sind, dann enthält dieses Bild per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten. Dies hat der Eu­ro­päi­sche Ge­richts­hof sogar schon aus­drück­lich fest­ge­hal­ten und das so for­mu­liert: „Das von einer Kamera auf­ge­zeich­ne­te Bild einer Person fällt unter den Begriff der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten.“

Rein private Fotografien
Die DS-GVO ist somit auf Ab­bil­dun­gen von Per­so­nen an­wend­bar. Es gibt al­ler­dings eine wich­ti­ge Aus­nah­me. Sie be­trifft den Fall, dass Bilder im rein per­sön­li­chen oder fa­mi­liä­ren Rahmen ent­ste­hen. Wer also seine Kinder am Strand fo­to­gra­fiert oder seinen Partner neben dem Weih­nachts­baum, muss sich dabei nicht um Vor­ga­ben der DS-GVO kümmern. Dies gilt ge­ne­rell im fa­mi­liä­ren Bereich. Art. 2 Abs. lit. c DS-GVO Sach­li­cher An­wen­dungs­be­reich regelt dazu: […] Diese Ver­ord­nung findet keine An­wen­dung auf die Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten […] c) durch na­tür­li­che Per­so­nen zur Aus­übung aus­schließ­lich per­sön­li­cher oder fa­mi­liä­rer Tätigkeiten, […]

Kom­mer­zi­el­le Ver­wen­dung von Fotos
Das ändert sich jedoch, wenn privat ent­stan­de­ne Bilder kom­mer­zi­ell ver­wen­det werden. Ein Bei­spiel: Ein Mann be­treibt einen Ponyhof. Er fo­to­gra­fiert seine elf­jäh­ri­ge Tochter auf einem Pony. Solange er dieses Bild im pri­va­ten Bereich belässt, findet die DS-GVO keine An­wen­dung. Stellt er das Bild dagegen auf die Home­page des Po­ny­hofs, hat er den rein pri­va­ten Bereich ver­las­sen, und die DS-GVO ist anwendbar.

Foto im Zu­tritts­aus­weis (Werks­aus­weis)
Nichts wirk­lich Neues bringt die DS-GVO für Bilder im Ar­beits­le­ben. Ein klas­si­sche Bei­spiel: In einem In­dus­trie­be­trieb wird für jeden Be­schäf­tig­ten ein Zu­tritts­aus­weis mit Foto aus­ge­stellt. Dieser soll si­cher­stel­len, dass sich Un­be­fug­te keinen Zutritt zum Gelände ver­schaf­fen können. Das An­fer­ti­gen eines Bilds und seine An­brin­gung im Ausweis sind in diesem Fall er­for­der­lich, um das Ar­beits­ver­hält­nis ord­nungs­ge­mäß durch­füh­ren zu können. Damit ist dieses Vor­ge­hen erlaubt. So war es schon bisher, und so ist es auch künftig. Das steht jetzt nur an anderer Stelle im Gesetz, in § 26 Abs. 1 des neuen Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes (BDSG).

Grup­pen­fo­tos von Arbeitsjubilaren
Anders sieht es dagegen aus, wenn zum Bei­spiel ein Gruppe von Kol­le­gen von Ar­beits­ju­bi­la­ren an­ge­fer­tigt werden soll. Dies ist für das Be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis nicht er­for­der­lich. Daher ist eine Ein­wil­li­gung jedes ein­zel­nen nötig, der auf dem Foto zu sehen sein soll. Diese Ein­wil­li­gung bedarf, wie bisher auch, der Schrift­form, wenn nicht ganz be­son­de­re Um­stän­de vor­lie­gen (§ 26 Abs. 2 Satz 3 BDSG). Der deut­sche Ge­setz­ge­ber hat damit für Ein­wil­li­gun­gen im Ar­beits­le­ben die Schrift­form bei­be­hal­ten, die in der DS-GVO nicht vor­ge­se­hen ist. Der Ge­setz­ge­ber hat hier die Öff­nungs­klau­seln der DS-GVO genutzt. Dieser Re­gu­lie­rungs­spiel­raum erlaubt dem na­tio­na­len Ge­setz­ge­bern der Mit­glied­staa­ten, für das Ar­beits­le­ben eigene Da­ten­schutz­re­ge­lun­gen einzuführen.

Ein­wil­li­gungs­lis­ten
Ob die Sache mit der Schrift­form eine gute Idee war, darüber kann man na­tür­lich ge­teil­ter Meinung sein. Einen Vorteil hat die Schrift­form: Es ist klar do­ku­men­tiert, wer für was ein­ver­stan­den war und zu­ge­stimmt hat. Der Ver­ant­wort­li­che, sprich Ar­beit­ge­ber ist in der Nach­weis­pflicht. Eine Ein­wil­li­gung hat be­stimm­te Vor­aus­set­zun­gen zu er­fül­len (Art. 7 DS-GVO). Prin­zi­pi­ell kann man auch eine Liste ver­wen­den, auf der alle mit Un­ter­schrift der Ver­ar­bei­tung der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten zu­stim­men. Der Liste muss al­ler­dings zu ent­neh­men sein, um was es geht. Dazu gehören unter anderem der Zweck (Anlass „Fotos von Ar­beits­ju­bi­la­ren“) sowie Angaben dazu, wo die Bilder ver­öf­fent­licht werden sollen (Bei­spiel: „in der Fir­men­zeit­schrift und im Fir­men­netz“). Art. 14 DS-GVO regelt hier die Informationspflichten.

Also ei­gent­lich nichts Neues –  the same pro­ce­du­re / alles wie bisher.

Wenn Sie Fragen haben, kon­tak­tie­ren Sie uns:
per E-Mail consulting@AdOrgaSolutions.de oder
Büro München +49 89 411 726 – 35 / Büro Wien +43 1 253 017- 8177.

21. Januar 2019
Autorin: Regina Mühlich

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?

Kontaktieren Sie uns: Wir sind gerne für Sie da!