Der Fall löste Fassungslosigkeit aus: In Berlin machte eine KiTa Erinnerungsfotos mit allen Kindern, die in die Grundschule wechselten. Doch die Freude von Kindern und Eltern über die Fotos war deutlich getrübt. Denn die Gesichter der Kinder waren entweder verpixelt oder mit „schwarzen Balken“ über den Augen versehen. Die Begründung des Kindergartens: Die Daten- schutz-Grundverordnung (DS-GVO) schreibt das so vor. Nein, das tut sie nicht!
Dass die Kinder fotografiert werden, war angekündigt, und die Eltern waren damit ersichtlich einverstanden. Zudem wurden die Fotos nur den beteiligten Kindern und Eltern ausgehändigt. Das ist alles kein Problem – das war auch nach dem „alten Daten- schutzgesetz“ so geregelt. Es zeigt jedoch, wie groß die Unsicherheit beim Thema „Bilder und DS-GVO“ wohl immer noch ist.
Keine Spezialregelungen in der DS-GVO
Wer den Text der DS-GVO zur Hand nimmt, stellt fest, dass Abbildungen von Personen im Gesetzestext nichts geregelt sind. Allerdings gilt natürlich: Wenn Personen auf einem Bild zu identifizieren sind, dann enthält dieses Bild personenbezogene Daten. Dies hat der Europäische Gerichtshof sogar schon ausdrücklich festgehalten und das so formuliert: „Das von einer Kamera aufgezeichnete Bild einer Person fällt unter den Begriff der personenbezogenen Daten.“
Rein private Fotografien
Die DS-GVO ist somit auf Abbildungen von Personen anwendbar. Es gibt allerdings eine wichtige Ausnahme. Sie betrifft den Fall, dass Bilder im rein persönlichen oder familiären Rahmen entstehen. Wer also seine Kinder am Strand fotografiert oder seinen Partner neben dem Weihnachtsbaum, muss sich dabei nicht um Vorgaben der DS-GVO kümmern. Dies gilt generell im familiären Bereich. Art. 2 Abs. lit. c DS-GVO Sachlicher Anwendungsbereich regelt dazu: […] Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten […] c) durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten, […]
Kommerzielle Verwendung von Fotos
Das ändert sich jedoch, wenn privat entstandene Bilder kommerziell verwendet werden. Ein Beispiel: Ein Mann betreibt einen Ponyhof. Er fotografiert seine elfjährige Tochter auf einem Pony. Solange er dieses Bild im privaten Bereich belässt, findet die DS-GVO keine Anwendung. Stellt er das Bild dagegen auf die Homepage des Ponyhofs, hat er den rein privaten Bereich verlassen, und die DS-GVO ist anwendbar.
Foto im Zutrittsausweis (Werksausweis)
Nichts wirklich Neues bringt die DS-GVO für Bilder im Arbeitsleben. Ein klassische Beispiel: In einem Industriebetrieb wird für jeden Beschäftigten ein Zutrittsausweis mit Foto ausgestellt. Dieser soll sicherstellen, dass sich Unbefugte keinen Zutritt zum Gelände verschaffen können. Das Anfertigen eines Bilds und seine Anbringung im Ausweis sind in diesem Fall erforderlich, um das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß durchführen zu können. Damit ist dieses Vorgehen erlaubt. So war es schon bisher, und so ist es auch künftig. Das steht jetzt nur an anderer Stelle im Gesetz, in § 26 Abs. 1 des neuen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
Gruppenfotos von Arbeitsjubilaren
Anders sieht es dagegen aus, wenn zum Beispiel ein Gruppe von Kollegen von Arbeitsjubilaren angefertigt werden soll. Dies ist für das Beschäftigungsverhältnis nicht erforderlich. Daher ist eine Einwilligung jedes einzelnen nötig, der auf dem Foto zu sehen sein soll. Diese Einwilligung bedarf, wie bisher auch, der Schriftform, wenn nicht ganz besondere Umstände vorliegen (§ 26 Abs. 2 Satz 3 BDSG). Der deutsche Gesetzgeber hat damit für Einwilligungen im Arbeitsleben die Schriftform beibehalten, die in der DS-GVO nicht vorgesehen ist. Der Gesetzgeber hat hier die Öffnungsklauseln der DS-GVO genutzt. Dieser Regulierungsspielraum erlaubt dem nationalen Gesetzgebern der Mitgliedstaaten, für das Arbeitsleben eigene Datenschutzregelungen einzuführen.
Einwilligungslisten
Ob die Sache mit der Schriftform eine gute Idee war, darüber kann man natürlich geteilter Meinung sein. Einen Vorteil hat die Schriftform: Es ist klar dokumentiert, wer für was einverstanden war und zugestimmt hat. Der Verantwortliche, sprich Arbeitgeber ist in der Nachweispflicht. Eine Einwilligung hat bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen (Art. 7 DS-GVO). Prinzipiell kann man auch eine Liste verwenden, auf der alle mit Unterschrift der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zustimmen. Der Liste muss allerdings zu entnehmen sein, um was es geht. Dazu gehören unter anderem der Zweck (Anlass „Fotos von Arbeitsjubilaren“) sowie Angaben dazu, wo die Bilder veröffentlicht werden sollen (Beispiel: „in der Firmenzeitschrift und im Firmennetz“). Art. 14 DS-GVO regelt hier die Informationspflichten.
Also eigentlich nichts Neues – the same procedure / alles wie bisher.
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21. Januar 2019
Autorin: Regina Mühlich