Wann ist eine natürliche Person identifizierbar? Mit dieser Frage beschäftigt sich der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz in seiner Information Nr. 53 vom 19.01.2024.
Was sind natürliche Personen?
Eine natürliche Person ist jeder Mensch. Dabei kommt es nicht auf das Alter oder andere Eigenschaften des Menschen an. Nach § 1 BGB gilt der Mensch von Geburt an als rechtsfähig. Das bedeutet, dass er von Geburt an Träger von Rechten und Pflichten ist. Das Leben des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt und endet mit dem Hirntod. Eine natürliche Person ist also eine lebende Person unabhängig von ihrer Herkunft.
Was sind personenbezogene Daten?
Das sind gemäß Art. 4 Ziffer 4 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) […] alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (= betroffene Person) beziehen. Dabei wird eine natürliche Person als identifizierbar angesehen, wenn sie direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. […]
Personenbezogene Daten sind z.B. Name, Telefonnummer, Personalnummer, Privatanschrift, Cookie-Kennung, Standortdaten, etc.
Daten sind also personenbezogen, wenn sie direkt oder indirekt auf eine Person hindeuten. Personenbeziehbare Daten sind mit personenbezogenen Daten gleichzusetzen. Ein Datenwert wird automatisch personenbeziehbar und damit personenbezogen, wenn er in Verbindung mit einem personenbezogenem Datum auftritt.
So können z.B. auch Datenwerte, die für sich gesehen und allein, kein personenbezogenes Datum darstellen, durch eine Zusammenführung zu einem personenbezogenen Datum werden. Z.B. Schuhgröße + Körpergröße + Augenfarbe + Alter.
Was einfach klingt, wird komplex, wenn Juristen mitmischen.
In seiner Information berücksichtigt der LfD Bayern gesetzliche Formulierungen ebenso wie die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die Diskussion um das relative und absolute Verständnis des Personenbezugs, die Abgrenzung zur Pseudonymisierung und schließlich die Relevanz für Verantwortliche. Relevant für alle Organisationen und Institute, für öffentliche und nicht-öffentliche Stellen.
Zum Kurzpapier des LfD: https://www.datenschutz-bayern.de/datenschutzreform2018/aki53.pdf
Haben Sie Fragen Zu diesem und anderen Themen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – per E-Mail consulting@adorgasolutions.de.