Unfälle passieren leider immer wieder und zur Beweissicherung sowie zur Darstellung des Schadens werden Fotografien angefertigt – sowohl durch den Geschädigten, dem Versicherer als auch durch den Sachverständigen.
Das OLG Frankfurt a. M. hat die Weitergabe eines Sachverständigengutachtens durch den Haftpflichtversicherer als zulässig erklärt (Urt. v. 12.2.2019 – 11 U 114/17).
Ein Haftpflichtversicherer darf ein zu Schadensregulierung eingereichtes Kfz-Sachverständigengutachten, das auch Lichtbilder enthält, an ein von ihm beauftragtes Unternehmen zur Überprüfung der Kalkulation weitergeben. Die Weitergabe stellt keinen Verstoß gegen die DSGVO, BDSG oder das Urheberrecht dar.
Die Versicherung darf die Daten des Versicherten und dessen Kraftfahrzeug zur Schadensregulierung speichern (Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO). Diese Speicherung umfasst auch das Recht der Versicherung, die Speicherung der Daten zu Kontrollzwecken durch eine von ihr mit dieser Aufgabe betraute Stelle im Rahmen der Auftragsdatenverwaltung vornehmen zu lassen).
Normen: Art. 17 DSGVO, Art. 82 DSGVO, BDSG a.F. § 11, BDSG a.F. § 35, § 15 UrhG, § 17 UrhG, § 19a UhrG, § 72 UhrG, § 97 UhrG
Bürgerservice Hessenrecht – Urteil: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190019838
26.08.2019