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Das Bür­ger­li­che Ge­setz­buch in der Fassung der Be­kannt­ma­chung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge­set­zes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2114) ge­än­dert wurde, wurde geändert.

Am 01. Januar 2022 trat das Gesetz zur Um­set­zung der Richt­li­nie über be­stimm­te ver­trags­recht­li­che Aspekte der Be­reit­stel­lung di­gi­ta­ler Inhalte und di­gi­ta­ler Dienst­leis­tun­gen in Kraft.

EU-Rich­t­­li­­nie

Das deut­sche Ver­trags­recht ent­hielt bisher keine spe­zi­el­len Vor­schrif­ten für Ver­brau­cher­ver­trä­ge über di­gi­ta­le Pro­duk­te. Mit der Richt­li­nie (EU) 2019/770 des Eu­ro­päi­schen Par­la­ments und des Rates vom 20. Mai 2019 über be­stimm­te ver­trags­recht­li­che Aspekte der Be­reit­stel­lung di­gi­ta­ler Inhalte und di­gi­ta­ler Dienst­leis­tun­gen (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 1; L 305 vom 26.11.2019) har­mo­ni­sier­te die Eu­ro­päi­sche Kom­mis­si­on die we­sent­li­chen ver­trags­recht­li­chen Vor­schrif­ten be­tref­fend Ver­brau­cher­ver­trä­ge* über di­gi­ta­le Pro­duk­te eu­ro­pa­weit, um zur Er­rei­chung eines ein­heit­lich hohen Ver­brau­cher­schutz­ni­veaus bei­zu­tra­gen und eine Rechts­zer­split­te­rung in der Eu­ro­päi­schen Union (EU) zu vermeiden.

Das wurde aber auch Zeit – Am 01. Januar 2002 traten die Um­set­zungs­vor­schrif­ten in Deutsch­land in Kraft.

Um die Vor­ga­ben der Richt­li­nie um­zu­set­zen, wurde ein neuer Ab­schnitt im Bür­ger­li­chen Ge­setz­buch (BGB) auf­ge­nom­men: Titel 2a. Ver­trä­ge über di­gi­ta­le Pro­duk­te. Dabei werden die Be­grif­fe „di­gi­ta­le Inhalte“ und „di­gi­ta­le Dienst­leis­tun­gen“ unter dem Begriff „Di­gi­ta­le Pro­duk­te“ zusammengefasst.

An­wen­dungs­be­reich

Der An­wen­dungs­be­reich wird im Un­ter­ti­tel 1. Ver­brau­cher­ver­trä­ge über di­gi­ta­le Pro­duk­te mit § 327 Abs. 1 BGB de­fi­niert. Dieser besagt, dass die Vor­schrif­ten dieses Un­ter­ti­tels auf Ver­brau­cher­ver­trä­ge an­zu­wen­den sind, welche die Be­reit­stel­lung di­gi­ta­ler Pro­duk­te durch den Un­ter­neh­mer gegen Zahlung eines Preises zum Ge­gen­stand haben. In Satz 2 des Ab­sat­zes 1 nor­miert der Ge­setz­ge­ber aus­drück­lich, dass der „Preis“ auch eine di­gi­ta­le Dar­stel­lung eines Wertes sein kann: „Preis im Sinne dieses Un­ter­ti­tels ist auch eine di­gi­ta­le Dar­stel­lung eines Werts“ (§ 327 Abs. 1 S. 2 BGB).

Ver­brau­cher­ver­trä­ge

Vor­aus­set­zung für die An­wend­bar­keit des § 327q BGB ist, dass zwi­schen einem Un­ter­neh­mer (§ 14 Abs. 1 BGB = Un­ter­neh­mer ist eine na­tür­li­che oder ju­ris­ti­sche Person oder eine rechts­fä­hi­ge Per­so­nen­ge­sell­schaft, die bei Ab­schluss eines Rechts­ge­schäfts in Aus­übung ihrer ge­werb­li­chen oder selb­stän­di­gen be­ruf­li­chen Tä­tig­keit handelt) und einem Ver­brau­cher (§ 13 BGB = Ver­brau­cher ist jede na­tür­li­che Person, die ein Rechts­ge­schäft zu Zwecken ab­schließt, die über­wie­gend weder ihrer ge­werb­li­chen noch ihrer selb­stän­di­gen be­ruf­li­chen Tä­tig­keit zu­ge­rech­net werden können.) ein Vertrag, ge­schlos­sen wurde.

Ein Vertrag iSd BGB ist ein Rechts­ge­schäft, das aus in­halt­lich über­ein­stim­men­den, mit Bezug auf­ein­an­der ab­ge­ge­be­nen Wil­lens­er­klä­run­gen von min­des­tens zwei Per­so­nen besteht.

Daten­schutz

Aus da­ten­schutz­recht­li­cher Sicht ist § 327q BGB von In­ter­es­se. Dieser stellt klar, dass die Aus­übung von da­ten­schutz­recht­li­chen Rechten von be­trof­fe­nen Per­so­nen (Be­trof­fe­nen­rech­te) und die Abgabe von da­ten­schutz­recht­li­chen Er­klä­run­gen durch den Ver­brau­cher (= Be­trof­fe­ner iSd DS-GVO) weder Aus­wir­kun­gen auf den Bestand des Ver­tra­ges nach § 327 Abs. 3 BGB hat, noch Er­satz­an­sprü­che gegen den Ver­brau­cher aus­lö­sen kann.

Be­trof­fe­nen­rech­te

Kapitel III. der Da­ten­­­schutz-Grun­d­­ver­­or­d­­nung (DS-GVO) nor­miert die Rechte der be­trof­fe­nen Per­so­nen, neben Artt. 12, 13 und 14 DS-GVO trans­pa­ren­te In­for­ma­ti­on und In­for­ma­ti­ons­pflicht durch den Ver­ant­wort­li­chen sind dies

  • Aus­kunfts­recht (Art. 15 DS-GVO);
  • Recht auf Be­rich­ti­gung (Art. 16 DS-GVO);
  • Recht auf Lö­schung (Art. 17 DS-GVO);
  • Recht auf Ein­schrän­kung der Ver­ar­bei­tung (Art. 18 DS-GVO);
  • Mit­tei­lungs­pflicht im Zu­sam­men­hang mit Be­rich­ti­gung oder Lö­schung (Art. 19 DS-GVO);
  • Recht auf Da­ten­über­trag­bar­keit (Art. 20 DS-GVO);
  • Wi­der­spruchs­recht (Art. 21 DS-GVO);
  • Recht auf Be­schwer­de bei einer Auf­sichts­be­hör­de (Art. 77 DS-GVO).

Die In­an­spruch­nah­me des Aus­kunfts­rech­tes oder das Recht auf Be­rich­ti­gung haben keinen Ein­fluss auf die Durch- und Fort­füh­rung eines Ver­brau­cher­ver­tra­ges über ein di­gi­ta­les Produkt. Anders sieht es ggf. aus, wenn der Ver­brau­cher als be­trof­fe­ne Person von seinem Recht auf Lö­schung oder seinem Wi­der­spruchs­recht Ge­brauch macht.

Die be­trof­fe­ne Person hat u.a. gemäß Art. 21 DS-GVO das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer be­son­de­ren Si­tua­ti­on ergeben, je­der­zeit gegen die Ver­ar­bei­tung […], die auf­grund von Art. 6 Abs. 1 lit. e oder f DS-GVO erfolgt, Wi­der­spruch ein­zu­le­gen.

Recht­mä­ßig­keit der Verarbeitung

Die Recht­mä­ßig­keit der Ver­ar­bei­tung bei Ver­brau­cher­ver­trä­gen ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO […] die Ver­ar­bei­tung ist für die Er­fül­lung eines Ver­trags […] er­for­der­lich. Legt der Ver­brau­cher als Ver­trags­part­ner Wi­der­spruch in die Ver­ar­bei­tung seiner per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten ein, hat dies zur Folge, dass der Ver­ant­wort­li­che (Un­ter­neh­mer iSd § 14 BGB) die per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten nicht mehr ver­ar­bei­ten darf, sofern er nicht zwin­gen­de schutz­wür­di­ge Gründe für die Ver­ar­bei­tung nach­wei­sen kann (vgl. Art. 21 Abs. 1 S. 2 DS-GVO).

§ 433 Abs. 2 BGB regelt hin­sicht­lich Kauf­ver­trä­ge grund­sätz­lich, dass sich der Käufer dem Ver­käu­fer ge­gen­über ver­pflich­tet, den ver­ein­bar­ten Kauf­preis zu zahlen und die ge­kauf­te Sache ab­zu­neh­men. Wi­der­ruft oder wi­der­spricht der Ver­brau­cher der Ver­ar­bei­tung seiner per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten („Preis ist auch eine di­gi­ta­le Dar­stel­lung eines Werts“) ist es dem Un­ter­neh­mer uU nicht mehr zu­mut­bar bzw. nicht mehr möglich, seinen Teil des Ver­tra­ges zu er­fül­len. Sofern er diesen nicht kün­di­gen kann, begeht dieser ggf. eine Ver­trags­ver­let­zung wegen Nichterfüllung.

Ver­trags­kün­di­gung

Durch den Ge­setz­ge­ber wurde ge­re­gelt, welche Vor­aus­set­zun­gen es Bedarf und welche Rechts­fol­gen bei einer Kün­di­gung durch den Un­ter­neh­mer (= Ver­ant­wort­li­cher iSd Art. 4 Nr. 7 iVm Nr. 18 DS-GVO) ent­ste­hen, wenn der Ver­brau­cher durch die Aus­übung seiner da­ten­schutz­recht­li­chen Be­trof­fe­nen­rech­tedie Ver­ar­bei­tung (Art. 4 Nr. 2 DS-GVO) seiner per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten derart ein­schränkt, dass dem Ver­ant­wort­li­chen eine Ver­­­trags­­­durch- und -fort­füh­rung wirt­schaft­lich nicht mehr zu­ge­mu­tet werden kann.

§ 327q BGB, als neue Norm, stellt damit klar, wi­der­ruft der Be­trof­fe­ne seine Ein­wil­li­gung und/oder wi­der­spricht er der Ver­ar­bei­tung seiner per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten, bleibt zum einen das Da­ten­schutz­recht un­be­rührt und zum anderen kann der Ver­brau­cher je­der­zeit seine Da­ten­schutz­rech­te ausüben, ohne dass ihm recht­li­che Nach­tei­le ent­ste­hen und/oder er Sank­tio­nen be­fürch­ten muss.

§ 327q Abs. 3 BGB be­stimmt, dass Er­satz­an­sprü­che des Un­ter­neh­mers gegen den Ver­brau­cher wegen einer durch die Aus­übung von Da­ten­schutz­rech­ten aus­ge­schlos­sen sind. Dies umfasst Ver­gü­tungs­an­sprü­che, ge­setz­li­che Nu­t­­zungs- und Scha­dens­er­satz­an­sprü­che, GoA[1], §§ 812 ff. BGB ein.[2]

Rechts­fol­gen

§ 327q Abs. 2 BGB regelt, dass der Un­ter­neh­mer unter be­stimm­ten Um­stän­den ein au­ßer­or­dent­li­ches Kün­di­gungs­recht hat, wenn der Ver­brau­cher seine Da­ten­schutz­rech­te in An­spruch nimmt. Grund­sätz­lich bleibt die Wirk­sam­keit des Ver­tra­ges un­be­rührt. Be­tref­fen der Wi­der­ruf und/oder der Wi­der­spruch des Ver­brau­chers im Schwer­punkt solche per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten, zu deren Be­reit­stel­lung sich der Ver­brau­cher als „Preis“ iSd § 327 Abs. 1 BGB ver­pflich­tet hat und das Un­ter­neh­men die Ver­ar­bei­tung der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten nicht mit einem anderen Er­laub­nis­tat­be­stand (§ 6 Abs. 1 DS-GVO) recht­fer­ti­gen kann, kann der Un­ter­neh­mer zu einer au­ßer­or­dent­li­chen Kün­di­gung nach § 327q As. 2 BGB be­rech­tigt sein. Dies kann aus § 327q Abs. 2 BGB ab­ge­lei­tet werden: „[…] Fort­set­zung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses bis zum ver­ein­bar­ten Ver­trags­en­de oder bis zum Ablauf einer ge­setz­li­chen oder ver­trag­li­chen Kün­di­gungs­frist nicht zu­ge­mu­tet werden kann.“

Zu­sam­men­fas­sung

Die Wirk­sam­keit des Ver­tra­ges bleibt bei Aus­übung von Be­trof­fe­nen­rech­ten iSd Da­ten­schutz­rechts und bei Abgabe da­ten­schutz­recht­li­cher Er­klä­run­gen durch den Ver­brau­cher nach Ver­trags­ab­schluss un­be­rührt (§ 327q Abs. 1 BGB).

Wi­der­ruft der Ver­brau­cher eine von ihm er­teil­te da­ten­schutz­recht­li­che Ein­wil­li­gung oder wi­der­spricht er einer wei­te­ren Ver­ar­bei­tung seiner per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten, so kann der Un­ter­neh­mer nach § 327o Abs. 2 BGB einen Vertrag, der ihm zu einer Reihe ein­zel­ner Be­reit­stel­lun­gen di­gi­ta­ler Pro­duk­te oder zur dau­er­haf­ten Be­reit­stel­lung eines di­gi­ta­len Pro­dukts ver­pflich­tet, ohne Ein­hal­tung einer Kün­di­gungs­frist kün­di­gen. Dies al­ler­dings nur, wenn ihm unter Be­rück­sich­ti­gung des wei­ter­hin zu­läs­si­gen Umfangs der Da­ten­ver­ar­bei­tung und unter Ab­wä­gung der In­ter­es­sen des Un­ter­neh­mers und des Ver­brau­chers die Fort­set­zung des Ver­tra­ges bis zum ver­ein­bar­ten Ver­trags­en­de oder bis zum Ablauf einer Kün­di­gungs­frist nicht zu­ge­mu­tet werden kann.

Gemäß § 327 Abs. 3 BGB sind Er­satz­an­sprü­che des Un­ter­neh­mers gegen den Ver­brau­cher wegen einer durch die Aus­übung von Da­ten­schutz­recht oder die Abgabe da­ten­schutz­recht­li­cher Er­klä­run­gen be­wirk­ten Ein­schrän­kung der zu­läs­si­gen Da­ten­ver­ar­bei­tung aus­ge­schlos­sen (zB kein Scha­dens­er­satz­an­spruch ge­gen­über dem Verbraucher).

Fazit

Möglich wäre, dass der Ver­brau­cher seine Be­trof­fe­nen­rech­te mit dem Vorsatz ausübt, eine Kün­di­gung durch den Un­ter­neh­mer zu pro­vo­zie­ren, um so einen un­lieb­sa­men Vertrag einfach und ohne viel Aufwand beenden zu können.

An ein­deu­ti­gen Kri­te­ri­en unter welchen Um­stän­den das Un­ter­neh­men das Ver­trags­ver­hält­nis beenden kann, weil für ihn eine Fort­füh­rung iSd § 327q Abs. 2 BGB nicht mehr (wirt­schaft­lich) zu­mut­bar ist, fehlt. Hin­sicht­lich der Aus­le­gung und zur De­fi­ni­ti­on von (Rahmen-)Bedingungen bedarf es daher wohl der Rechtsprechung.

Seitens Un­ter­neh­mer sollte mit Un­ter­stüt­zung seines Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten do­ku­men­tiert geprüft werden, unter welchen Um­stän­den eine Fort­füh­rung für ihn nicht mehr zu­mut­bar ist bzw. darüber nach­den­ken, welche Maß­nah­men er er­grei­fen kann, um trotz Wahr­neh­mung der Be­trof­fe­nen­rech­te durch den Ver­brau­cher den Vertrag fort­zu­füh­ren. Möglich wäre hier ggf. ein Ab­stel­len auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO („be­rech­tig­tes In­ter­es­se“). Die In­ter­es­sen­ab­wä­gung wäre aus­führ­lich dar­zu­le­gen, d.h. warum die In­ter­es­sen des Ver­ant­wort­li­chen ge­gen­über dem Be­trof­fe­nen über­wie­gen. Über diese Ab­wä­gung ist dann im Rahmen der In­for­ma­ti­ons­pflich­ten Art. 13 DS-GVO der Ver­brau­cher trans­pa­rent bei Ver­trags­ab­schluss in­for­miert werden.

 

Bür­ger­li­ches Ge­setz­buch (BGB)
§ 327q Ver­trags­recht­li­che Folgen da­ten­schutz­recht­li­cher Er­klä­run­gen des Verbrauchers

(1) Die Aus­übung von da­ten­schutz­recht­li­chen Be­trof­fe­nen­rech­ten und die Abgabe da­ten­schutz­recht­li­cher Er­klä­run­gen des Ver­brau­chers nach Ver­trags­schluss lassen die Wirk­sam­keit des Ver­trags unberührt.

(2) Wi­der­ruft der Ver­brau­cher eine von ihm er­teil­te da­ten­schutz­recht­li­che Ein­wil­li­gung oder wi­der­spricht er einer wei­te­ren Ver­ar­bei­tung seiner per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten, so kann der Un­ter­neh­mer einen Vertrag, der ihn zu einer Reihe ein­zel­ner Be­reit­stel­lun­gen di­gi­ta­ler Pro­duk­te oder zur dau­er­haf­ten Be­reit­stel­lung eines di­gi­ta­len Pro­dukts ver­pflich­tet, ohne Ein­hal­tung einer Kün­di­gungs­frist kün­di­gen, wenn ihm unter Be­rück­sich­ti­gung des wei­ter­hin zu­läs­si­gen Umfangs der Da­ten­ver­ar­bei­tung und unter Ab­wä­gung der bei­der­sei­ti­gen In­ter­es­sen die Fort­set­zung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses bis zum ver­ein­bar­ten Ver­trags­en­de oder bis zum Ablauf einer ge­setz­li­chen oder ver­trag­li­chen Kün­di­gungs­frist nicht zu­ge­mu­tet werden kann.

(3) Er­satz­an­sprü­che des Un­ter­neh­mers gegen den Ver­brau­cher wegen einer durch die Aus­übung von Da­ten­schutz­rech­ten oder die Abgabe da­ten­schutz­recht­li­cher Er­klä­run­gen be­wirk­ten Ein­schrän­kung der zu­läs­si­gen Da­ten­ver­ar­bei­tung sind ausgeschlossen.

Wei­ter­ge­hen­de In­for­ma­tio­nen: Buch­mül­ler, C., Roos, P., „Die Kün­di­gung des Un­ter­neh­mers nach § 327 q Abs. 2 BGB“, ZD 1/2022 https://www.beck-shop.de/zd-zeitschrift-datenschutz/product/9002683

* Her­vor­he­bun­gen (zB fett, kursiv) durch die Autorin.

[1] Die Ge­schäfts­füh­rung ohne Auftrag [GoA] (§§ 677 ff. Bür­ger­li­ches Ge­setz­buch [BGB]) ist ein ge­setz­li­ches Schuld­ver­hält­nis, welches dadurch ent­steht, dass eine Person (der Ge­schäfts­füh­rer) un­auf­ge­for­dert im Rechts- und In­ter­es­sen­kreis einer anderen Person (des Ge­schäfts­herrn) tätig wird, ohne dazu eine Ver­pflich­tung oder Be­rech­ti­gung zu haben.

[2] Vgl. Grüneberg/Grüneberg § 327q Rn. 3, (2022), BGB, 81. Auflage, Verlag C.H. Beck oHG, München.

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