Am 01.11.2022 trat das Gesetz über digitale Märkte (DMA) in Kraft. Der DMA führt neue Regeln für bestimmte Kernplattformen, die als „Gatekeeper“ im digitalen Sektor fungieren (einschließlich Suchmaschinen, soziale Netzwerke, Online-Werbedienste, Cloud Computing, Video-Sharing-Dienste, Messaging-Dienste, Betriebssysteme und Online-Vermittlungsdienste) ein. Der DMA soll außerdem verhindern, dass solche Plattformen Unternehmen und Verbrauchern unfaire Bedingungen auferlegen und außerdem die Offenheit wichtiger digitaler Dienste sicherstellen.
Art. 1 Abs. 1 DMA beschreibt den Gegenstand und Anwendungsbereich. Dabei werden harmonisierte Vorschriften festgelegt, um in der EU bestreitbare und faire digitale Märkte zu gewährleisten.
Um als „Gatekeeper“ (Art. 1 Abs. 2 DMA) zu gelten und somit der DMA zu unterliegen, muss ein Unternehmen (Art. 3 Abs. 1 DMA):
- einen bestimmten Jahresumsatz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) haben und einen zentralen Plattformdienst in mindestens drei EU-Mitgliedstaaten anbieten;
- einen zentralen Plattformdienst für mehr als 45 Millionen monatlich aktive Endnutzer, die in der EU niedergelassen oder ansässig sind, und für mehr als 10.000 jährlich aktive geschäftliche Nutzer in der EU bereitstellen; und
- eine gefestigte und dauerhafte Position in der EU haben. Dies wird angenommen, wenn ein Unternehmen das zweite oben aufgeführte Kriterium in jedem der letzten drei Geschäftsjahre erfüllt hat.
Der DMA enthält eine Liste von Anforderungen, die Gatekeeper erfüllen müssen, um faire und offene digitale Märkte zu gewährleisten, darunter:
- Ermöglichung der Installation von Apps oder App-Stores von Drittanbietern, die das Betriebssystem des Gatekeepers nutzen oder mit diesem interoperieren, durch die Endnutzer;
- Endnutzer müssen die Möglichkeit haben, die wichtigsten Plattformdienste des Gatekeepers genauso einfach abzubestellen wie sie sie abonniert haben;
- Unternehmen, die auf der Plattform eines Gatekeepers werben, Zugang zu den Leistungsmessungsinstrumenten und -informationen des Gatekeepers zu gewähren, die erforderlich sind, damit Werbetreibende und Publisher ihre eigene unabhängige Überprüfung ihrer vom Gatekeeper gehosteten Werbung durchführen können.
- Ein Verbot der Nutzung der Daten eines gewerblichen Nutzers, wenn der Gatekeeper mit dem gewerblichen Nutzer auf der eigenen Plattform des Gatekeepers konkurriert;
- ein Verbot, die eigenen Produkte oder Dienstleistungen des Gatekeepers besser zu bewerten als die von Dritten, die auf der eigenen Plattform des Gatekeepers gehostet werden; und
- ein Verbot der Verfolgung von Endnutzern außerhalb des Kerndienstes der Gatekeeper-Plattform zum Zwecke der gezielten Werbung, ohne dass eine entsprechende Zustimmung vorliegt.
Verstöße und Sanktionen
Bei einem Verstoß gegen die Regelungen des DMA können Geldbußen von bis zu 10 % des weltweiten Gesamtumsatzes im vorausgegangenen Geschäftsjahr gegen Gatekeeper verhängt werden (Art. 26 Abs. 1 DMA). Im Falle einer Wiederholung kann eine Geldbuße von bis zu 20 % des weltweiten Gesamtumsatzes verhängt werden (Art. 30 Abs. 2 DMA).
Die Europäische Kommission kann außerdem bei systematischen Verstößen eine Marktuntersuchung einleiten und erforderlichenfalls verhaltensbezogene und/oder strukturelle Abhilfemaßnahmen verhängen (Art. 18 DMA).
Nächste Schritte
Der DMA wird in sechs Monaten, ab dem 02.05.2023, gültig. Unternehmen haben bis zum 03.07.2023 Zeit, ihre Dienste bei der Europäischen Kommission zu registrieren, wenn sie der Meinung sind, dass sie die „Gatekeeper“-Schwellenwerte des DMA erfüllen. Nach der Registrierung wird die Europäische Kommission prüfen, ob das Unternehmen die „Gatekeeper“-Schwellenwerte erfüllt, und wenn ja, das Unternehmen als Gatekeeper benennen. Nach einer solchen Benennung hat ein Gatekeeper bis zum 6.03.2024 Zeit, die Anforderungen des DMA zu erfüllen.
Die Europäische Kommission wird eine Durchführungsverordnung veröffentlichen, die Bestimmungen zu den verfahrenstechnischen Aspekten der Registrierung bei der Europäischen Kommission enthält.