AdOrga Solutions GmbH - Datenschutz EU

AdOrga Solutions GmbH - Datenschutz EUAm 01.11.2022 trat das Gesetz über di­gi­ta­le Märkte (DMA) in Kraft. Der DMA führt neue Regeln für be­stimm­te Kern­platt­for­men, die als „Gate­kee­per“ im di­gi­ta­len Sektor fun­gie­ren (ein­schließ­lich Such­ma­schi­nen, soziale Netz­wer­ke, Online-Wer­­be­­di­ens­­te, Cloud Com­pu­ting, Video-Sharing-Dienste, Mes­­sa­­ging-Dienste, Be­triebs­sys­te­me und Online-Ver­­­mit­t­­lungs­­­di­ens­­te) ein. Der DMA soll au­ßer­dem ver­hin­dern, dass solche Platt­for­men Un­ter­neh­men und Ver­brau­chern unfaire Be­din­gun­gen auf­er­le­gen und au­ßer­dem die Of­fen­heit wich­ti­ger di­gi­ta­ler Dienste sicherstellen.

Art. 1 Abs. 1 DMA be­schreibt den Ge­gen­stand und An­wen­dungs­be­reich. Dabei werden har­mo­ni­sier­te Vor­schrif­ten fest­ge­legt, um in der EU be­streit­ba­re und faire di­gi­ta­le Märkte zu gewährleisten.

Um als „Gate­kee­per“ (Art. 1 Abs. 2 DMA) zu gelten und somit der DMA zu un­ter­lie­gen, muss ein Un­ter­neh­men (Art. 3 Abs. 1 DMA):
  • einen be­stimm­ten Jah­res­um­satz im Eu­ro­päi­schen Wirt­schafts­raum (EWR) haben und einen zen­tra­len Platt­form­dienst in min­des­tens drei EU-Mit­­glie­d­­staa­­ten anbieten;
  • einen zen­tra­len Platt­form­dienst für mehr als 45 Mil­lio­nen mo­nat­lich aktive End­nut­zer, die in der EU nie­der­ge­las­sen oder an­säs­sig sind, und für mehr als 10.000 jähr­lich aktive ge­schäft­li­che Nutzer in der EU be­reit­stel­len; und
  • eine ge­fes­tig­te und dau­er­haf­te Po­si­ti­on in der EU haben. Dies wird an­ge­nom­men, wenn ein Un­ter­neh­men das zweite oben auf­ge­führ­te Kri­te­ri­um in jedem der letzten drei Ge­schäfts­jah­re erfüllt hat.
Der DMA enthält eine Liste von An­for­de­run­gen, die Gate­kee­per er­fül­len müssen, um faire und offene di­gi­ta­le Märkte zu ge­währ­leis­ten, darunter:
  • Er­mög­li­chung der In­stal­la­ti­on von Apps oder App-Stores von Dritt­an­bie­tern, die das Be­triebs­sys­tem des Gate­kee­pers nutzen oder mit diesem in­ter­ope­rie­ren, durch die Endnutzer;
  • End­nut­zer müssen die Mög­lich­keit haben, die wich­tigs­ten Platt­form­diens­te des Gate­kee­pers genauso einfach ab­zu­be­stel­len wie sie sie abon­niert haben;
  • Un­ter­neh­men, die auf der Platt­form eines Gate­kee­pers werben, Zugang zu den Leis­tungs­mes­sungs­in­stru­men­ten und -in­for­ma­tio­nen des Gate­kee­pers zu ge­wäh­ren, die er­for­der­lich sind, damit Wer­be­trei­ben­de und Pu­blisher ihre eigene un­ab­hän­gi­ge Über­prü­fung ihrer vom Gate­kee­per ge­hos­te­ten Werbung durch­füh­ren können.
  • Ein Verbot der Nutzung der Daten eines ge­werb­li­chen Nutzers, wenn der Gate­kee­per mit dem ge­werb­li­chen Nutzer auf der eigenen Platt­form des Gate­kee­pers konkurriert;
  • ein Verbot, die eigenen Pro­duk­te oder Dienst­leis­tun­gen des Gate­kee­pers besser zu be­wer­ten als die von Dritten, die auf der eigenen Platt­form des Gate­kee­pers ge­hos­tet werden; und
  • ein Verbot der Ver­fol­gung von End­nut­zern au­ßer­halb des Kern­diens­tes der Gate­kee­­per-Plat­t­­form zum Zwecke der ge­ziel­ten Werbung, ohne dass eine ent­spre­chen­de Zu­stim­mung vorliegt.
Ver­stö­ße und Sanktionen

Bei einem Verstoß gegen die Re­ge­lun­gen des DMA können Geld­bu­ßen von bis zu 10 % des welt­wei­ten Ge­samt­um­sat­zes im vor­aus­ge­gan­ge­nen Ge­schäfts­jahr gegen Gate­kee­per ver­hängt werden (Art. 26 Abs. 1 DMA). Im Falle einer Wie­der­ho­lung kann eine Geld­bu­ße von bis zu 20 % des welt­wei­ten Ge­samt­um­sat­zes ver­hängt werden (Art. 30 Abs. 2 DMA).
Die Eu­ro­päi­sche Kom­mis­si­on kann au­ßer­dem bei sys­te­ma­ti­schen Ver­stö­ßen eine Markt­un­ter­su­chung ein­lei­ten und er­for­der­li­chen­falls ver­hal­tens­be­zo­ge­ne und/oder struk­tu­rel­le Ab­hil­fe­maß­nah­men ver­hän­gen (Art. 18 DMA).

Nächste Schrit­te

Der DMA wird in sechs Monaten, ab dem 02.05.2023, gültig. Un­ter­neh­men haben bis zum 03.07.2023 Zeit, ihre Dienste bei der Eu­ro­päi­schen Kom­mis­si­on zu re­gis­trie­ren, wenn sie der Meinung sind, dass sie die „Gatekeeper“-Schwellenwerte des DMA er­fül­len. Nach der Re­gis­trie­rung wird die Eu­ro­päi­sche Kom­mis­si­on prüfen, ob das Un­ter­neh­men die „Gatekeeper“-Schwellenwerte erfüllt, und wenn ja, das Un­ter­neh­men als Gate­kee­per be­nen­nen. Nach einer solchen Be­nen­nung hat ein Gate­kee­per bis zum 6.03.2024 Zeit, die An­for­de­run­gen des DMA zu erfüllen.

Die Eu­ro­päi­sche Kom­mis­si­on wird eine Durch­füh­rungs­ver­ord­nung ver­öf­fent­li­chen, die Be­stim­mun­gen zu den ver­fah­rens­tech­ni­schen Aspek­ten der Re­gis­trie­rung bei der Eu­ro­päi­schen Kom­mis­si­on enthält.

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