Am 13./14. September 2016 hat der „Düsseldorfer Kreis“ in einem aktuellen Beschluss erklärt, dass bisher erteilte Einwilligungen auch unter der EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) weiter fortgelten werden.
Im Beschluss heißt es:
„Bisher erteilte Einwilligungen gelten fort, sofern sie der Art nach den Bedingungen der Datenschutz-Grundverordnung entsprechen (Erwägungsgrund 171, Satz 3 Datenschutz-Grundverordnung).“
Bisher rechtswirksame Einwilligungen erfüllen grundsätzlich diese Bedingungen.
Informationspflichten nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung müssen dafür nicht erfüllt sein, da sie keine Bedingungen im Sinne des genannten Erwägungsgrundes sind.“
Weitere Informationen: Beschluss der Aufsichtsbehörden
Nachtrag 23. September 2016
Datenschutzexperten kritisieren Ansichten der Datenschutz-Aufsicht zur „Einwilligung“
Lesen Sie hierzu den Artikel auf heise.de: Datenschutzexperten kritisieren
*Der Düsseldorfer Kreis ist der inoffizielle Zusammenschluss der Datenschutz-Aufsichtsbehörden im Unternehmens-Bereich (so genannte „nicht-öffentliche Stellen“). Der Düsseldorfer Kreis veröffentlicht regelmäßig Stellungnahmen zur Vereinheitlichung der aufsichtsrechtlichen Praxis