Der Begriff „Recht am eigenen Bild“ stammt nicht aus dem Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG). Dennoch hat er un­mit­tel­bar mit dem Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten zu tun, denn das Abbild einer Person er­mög­licht die Iden­ti­fi­ka­ti­on einer Person (Per­so­nen­be­zug). D. h. eine Person ist durch per­sön­li­che Merk­ma­le auf einem sich dar­stel­len­den Bild be­stimm­bar (vgl. Kom­men­tar zu § 3 BDSG) .

Das Recht am eigenen Bild ist un­mit­tel­bar aus dem all­ge­mei­nen Per­sön­lich­keits­recht des Grund­ge­set­zes her­zu­lei­ten und als Schutz­be­reich nach § 22 Satz 1 Kunst­UrhG i. V. m. Art. 1 Abs1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG de­fi­niert. Die Normen des Kunst­UrhG gehen als be­reichs­spe­zi­fi­sche Vor­schrif­ten im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BDSG den Re­ge­lun­gen des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes vor. An­sons­ten gilt jedoch das BDSG.

Ge­ne­rell wird ein Foto stärker wahr­ge­nom­men als z. B. der Schrift­zug eines Namens. Ebenso er­mög­li­chen Ver­fah­ren zur Ge­sichts­er­ken­nung eine ein­deu­ti­ge Zu­ord­nung von Men­schen durch die bio­me­tri­schen Daten ihrer Ab­bil­der. Es zeigt sich der Trend, dass auf Ver­an­stal­tun­gen und Se­mi­na­ren gerne und viele Fotos auf­ge­nom­men und pu­bli­ziert werden. Gerade im Bereich Social Media sind Fotos sehr beliebt, sie erregen mehr Auf­merk­sam­keit als nur Text und sie erhöhen damit den Traffic der Seite.

Die Ab­bil­dung von Teil­neh­mern an Se­mi­na­ren oder in­ter­nen Ver­an­stal­tun­gen ist viel­fach pro­ble­ma­tisch. Es stellt sich daher die Frage, in­wie­weit Teil­neh­mer und Se­mi­nar­ver­an­stal­ter Fotos machen und vor allem im In­ter­net ver­öf­fent­li­chen dürfen. Das Posten in Netz­wer­ken, wie z. B. Face­book, ist eine Ver­öf­fent­li­chung. Hierfür ist eine Ein­wil­li­gung des Ab­ge­bil­de­ten, sprich dem Teil­neh­mer, zwin­gend erforderlich.

§ 4a BDSG regelt die Ein­wil­li­gung. Die Ein­wil­li­gung zur Ver­öf­fent­li­chung des Fotos sollte ge­ne­rell, auch aus Gründen der Be­weis­bar­keit, vom Ab­ge­bil­de­ten schrift­lich ab­ge­ge­ben werden – auf jeden Fall vor der Ver­öf­fent­li­chung, am besten vor dem „Schnapp­schuss“. Eine Zu­stim­mung mittels All­ge­mei­ner Ge­schäfts­be­din­gun­gen (AGB) ist in der Regel unzulässig.

Unter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen darf auch ohne vor­he­ri­ge Zu­stim­mung ein Foto ver­öf­fent­licht werden, z. B. bei Per­so­nen des öf­fent­li­chen Lebens (Po­li­ti­ker). Des Wei­te­ren sind Ver­samm­lun­gen in der Öf­fent­lich­keit ge­ne­rell un­pro­ble­ma­tisch, wie z. B. ein Foto auf einer Messe, auf dem zu­fäl­lig mehrere Per­so­nen zusammenstehen.

Link­tipp:
http://www.lfd.niedersachsen.de/startseite/themen/personaldatenschutz/veroeffentlichung_von_fotos/personaldatenschutz-in-niedersachsen-108579.html 

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