Der Begriff „Recht am eigenen Bild“ stammt nicht aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Dennoch hat er unmittelbar mit dem Schutz personenbezogener Daten zu tun, denn das Abbild einer Person ermöglicht die Identifikation einer Person (Personenbezug). D. h. eine Person ist durch persönliche Merkmale auf einem sich darstellenden Bild bestimmbar (vgl. Kommentar zu § 3 BDSG) .
Das Recht am eigenen Bild ist unmittelbar aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Grundgesetzes herzuleiten und als Schutzbereich nach § 22 Satz 1 KunstUrhG i. V. m. Art. 1 Abs1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG definiert. Die Normen des KunstUrhG gehen als bereichsspezifische Vorschriften im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BDSG den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes vor. Ansonsten gilt jedoch das BDSG.
Generell wird ein Foto stärker wahrgenommen als z. B. der Schriftzug eines Namens. Ebenso ermöglichen Verfahren zur Gesichtserkennung eine eindeutige Zuordnung von Menschen durch die biometrischen Daten ihrer Abbilder. Es zeigt sich der Trend, dass auf Veranstaltungen und Seminaren gerne und viele Fotos aufgenommen und publiziert werden. Gerade im Bereich Social Media sind Fotos sehr beliebt, sie erregen mehr Aufmerksamkeit als nur Text und sie erhöhen damit den Traffic der Seite.
Die Abbildung von Teilnehmern an Seminaren oder internen Veranstaltungen ist vielfach problematisch. Es stellt sich daher die Frage, inwieweit Teilnehmer und Seminarveranstalter Fotos machen und vor allem im Internet veröffentlichen dürfen. Das Posten in Netzwerken, wie z. B. Facebook, ist eine Veröffentlichung. Hierfür ist eine Einwilligung des Abgebildeten, sprich dem Teilnehmer, zwingend erforderlich.
§ 4a BDSG regelt die Einwilligung. Die Einwilligung zur Veröffentlichung des Fotos sollte generell, auch aus Gründen der Beweisbarkeit, vom Abgebildeten schriftlich abgegeben werden – auf jeden Fall vor der Veröffentlichung, am besten vor dem „Schnappschuss“. Eine Zustimmung mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) ist in der Regel unzulässig.
Unter bestimmten Voraussetzungen darf auch ohne vorherige Zustimmung ein Foto veröffentlicht werden, z. B. bei Personen des öffentlichen Lebens (Politiker). Des Weiteren sind Versammlungen in der Öffentlichkeit generell unproblematisch, wie z. B. ein Foto auf einer Messe, auf dem zufällig mehrere Personen zusammenstehen.