Der Begriff „Geld­bu­ße“ klingt so, als ginge es um ein paar Euro. Bei den Geld­bu­ßen nach der Da­ten­­­schutz-Grun­d­­ver­­or­d­­nung (DS-GVO) sieht das al­ler­dings etwas anders aus. Und auch sonst weisen sie einige Be­son­der­hei­ten auf, die man kennen sollte.

Geld­bu­ßen in maß­lo­ser Höhe?
„Irrsinn“ war ein Begriff, den man anfangs häufig hören konnte, wenn es um die mög­li­che Höhe von Geld­bu­ßen nach der DS-GVO ging. Und tat­säch­lich: Eine ma­xi­ma­le Höhe von 20 Mil­lio­nen Euro ist schon eine Haus­num­mer. Doch wie so oft im Leben sollte man auch hier genauer hin­se­hen, um was es ei­gent­lich geht und die nächs­ten Absätze im Ge­set­zes­text lesen. Die DS-GVO gilt für Kleinst­un­ter­neh­men genauso wie für Groß­kon­zer­ne. Das muss sich in der mög­li­chen Höhe von Geld­bu­ßen wi­der­spie­geln. Deshalb ist es kon­se­quent, wenn die DS-GVO in ihrem Art. 83 Abs. 6 von „bis zu“ 20 Mil­lio­nen Euro Geld­bu­ße spricht. Ge­ring­fü­gi­ge, ein­ma­li­ge Ver­stö­ße in kleinen Un­ter­neh­men werden also nur über­schau­ba­re Beträge kosten. Auf Dauer an­ge­leg­te, be­wuss­te Ver­stö­ße in Groß­un­ter­neh­men können dagegen teuer werden. Diese Un­ter­schei­dung ent­spricht dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit.

Wer ist „Ver­ant­wort­li­cher“?
Geld­bu­ßen sind nur gegen „Ver­ant­wort­li­che“ möglich. Der Begriff legt nahe, dass bei einem Verstoß in einem Un­ter­neh­men zu­nächst der intern Ver­ant­wort­li­che gesucht wird und dass ihn dann die Geld­bu­ße trifft. Doch weit gefehlt: Die DSGVO de­fi­niert den Begriff „Ver­ant­wort­li­cher“ in ihrem Art. 4 Nr. 7 ganz anders: „Ver­ant­wort­li­cher“ ist das Un­ter­neh­men (die oberste Leitung) selbst, nicht der Mit­ar­bei­ter! Geld­bu­ßen gegen ein­zel­ne Mit­ar­bei­ter sieht die DS-GVO nicht vor.

Kein Frei­brief für pflicht­ver­ges­se­ne Mitarbeiter.
Eine gute Nach­richt für Mit­ar­bei­ter, die es mit dem Daten­schutz nicht so genau nehmen? Mit nichten. Denn eine Geld­bu­ße für ihre Pflicht­ver­let­zung wird dann lo­gi­scher­wei­se gegen das Un­ter­neh­men ver­hängt. Als Folge für die Mit­ar­bei­ter selbst stehen Ab­mah­nun­gen oder ar­beits­recht­li­che Kon­se­quen­zen im Raum, u.a. auch eine frist­lo­se Kün­di­gung. Das wiegt min­des­tens genauso schwer wie eine Geldbuße.

Der „Frei­schuss“ – ein recht­li­ches Märchen.
Immer wieder macht das Gerücht die Runde, dass die Auf­sichts­be­hör­den für Daten­schutz bei erst­ma­li­gen Ver­stö­ßen sehr nach­sich­tig seien. Manche spre­chen sogar von einem an­geb­li­chen „Frei­schuss“, der jedem Un­ter­neh­men zustehe. Bei näherem Hin­se­hen stimmt an diesem Gerücht schlicht nichts. Na­tür­lich kann es vor­kom­men, dass ein leich­ter, le­dig­lich fahr­läs­si­ger Verstoß gegen Vor­schrif­ten nur zu einer Er­mah­nung führt. Das kennt jeder schon von Ver­kehrs­ver­stö­ßen. Aber wenn der Verstoß gra­vie­rend ist, schei­det eine solche Nach­sicht aus. Dann kann auch schon ein erst­ma­li­ger Verstoß eine Geld­bu­ße in be­trächt­li­cher Höhe nach sich ziehen.

Eine kleine Auswahl bisher ver­häng­ter Bußgelder:
https://www.heise.de/newsticker/meldung/Facebook-Zehn-Millionen-Euro-Datenschutzstrafe-in-Italien-4245630.html
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/lfdi-baden-wuerttemberg-verhaengt-sein-erstes-bussgeld-in-deutschland-nach-der-ds-gvo/
https://www.heise.de/newsticker/meldung/DSGVO-Verstoss-Krankenhaus-in-Portugal-soll-400-000-Euro-zahlen-4198972.html

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18. De­zem­ber 2018

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