Was ein Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­dienst ist, wird in § 3 Nr. 61 TKG de­fi­niert. Es sind drei Gruppen erfasst, eine davon sind in­ter­per­so­nel­le Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­diens­te. Diese zweite Gruppe ist neu. Sie ist auf eine ent­spre­chen­de Aus­wei­tung des Be­griffs „elek­tro­ni­scher Kom­mu­ni­ka­ti­ons­dienst“ in Art. 2 EECC-Rich­t­­li­­nie zu­rück­zu­füh­ren. In Nr. 5 ist der in­ter­per­so­nel­le Kom­mu­ni­ka­ti­ons­dienst wie folgt definiert:

[…] ge­wöhn­lich gegen Entgelt er­brach­ter Dienst, der einen di­rek­ten in­ter­per­so­nel­len und in­ter­ak­ti­ven In­for­ma­ti­ons­aus­tausch über elek­tro­ni­sche Kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­ze zwi­schen einer end­li­chen Zahl von Per­so­nen er­mög­licht, wobei die Emp­fän­ger von den Per­so­nen be­stimmt werden, die die Kom­mu­ni­ka­ti­on ver­an­las­sen oder daran be­tei­ligt sind; dazu zählen keine Dienste, die eine in­ter­per­so­nel­le und in­ter­ak­ti­ve Kom­mu­ni­ka­ti­on le­dig­lich als un­trenn­bar mit einem anderen Dienst ver­bun­de­ne un­ter­ge­ord­ne­te Ne­ben­funk­ti­on ermöglichen;

De­fi­ni­ti­on Telekommunikationsdienst

Ent­spre­chend lautet die De­fi­ni­ti­on in § 3 Nr. 24 TKG

Im Sinne dieses Ge­set­zes ist oder sind […]
„in­ter­per­so­nel­ler Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­dienst“ ein ge­wöhn­lich gegen Entgelt er­brach­ter Dienst, der einen di­rek­ten in­ter­per­so­nel­len und in­ter­ak­ti­ven In­for­ma­ti­ons­aus­tausch über Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­ze zwi­schen einer end­li­chen Zahl von Per­so­nen er­mög­licht, wobei die Emp­fän­ger von den Per­so­nen be­stimmt werden, die die Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­on ver­an­las­sen oder daran be­tei­ligt sind; dazu zählen keine Dienste, die eine in­ter­per­so­nel­le und in­ter­ak­ti­ve Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­on le­dig­lich als un­trenn­bar mit einem anderen Dienst ver­bun­de­ne un­ter­ge­ord­ne­te Ne­ben­funk­ti­on ermöglichen;

Fern­mel­de­ge­heim­nis

Der An­bie­ter ist gemäß § 3 Abs. 2 zur Wahrung des Fern­mel­de­ge­heim­nis­ses ver­pflich­tet. Denn wer an einem Te­­lel­­kom­­mu­­ni­­ka­­ti­ons-Vorgang be­tei­ligt ist oder war, un­ter­liegt dem Fern­mel­de­ge­heim­nis. Konkret be­trifft dies die bei der Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­on an­fal­len­den Ver­kehrs­da­ten und alle anderen Daten, die Kom­mu­ni­ka­ti­on in­di­vua­li­sier­bar machen. Dazu gehören auch, die näheren Um­stän­de er­folg­lo­ser Ver­bin­dungs­ver­su­che (§§ 3, 9 TTDSG).*
Zur Wahrung des Fern­mel­de­ge­heim­nis sind wie bisher auch, die öf­fent­lich zu­gäng­li­chen und alle ge­schäfts­mä­ßig an­ge­bo­te­nen TK-Dienste verpflichtet.

Be­stands­da­ten sind vom Fern­mel­de­ge­heim­nis nicht erfasst, z.B. Ver­trags­ver­hält­nis be­tref­fend, Ver­kehrs­da­ten. Eine Te­le­fon­num­mer un­ter­liegt dem Fernmeldegeheimnis.

Ne­ben­funk­ti­on

Gemäß ErwG 77 EECC-Rich­t­­li­­nie gibt es Aus­nah­men, sog. un­ter­ge­ord­ne­te Nebenfunktionen:

Ein Dienst sollte aus­nahms­wei­se nicht als in­ter­per­so­nel­ler Kom­mu­ni­ka­ti­ons­dienst be­trach­tet werden, sofern es sich bei der in­ter­per­so­nel­len und in­ter­ak­ti­ven Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ein­rich­tung le­dig­lich um eine un­be­deu­ten­de und mit einem anderen Dienst ver­bun­de­ne reine Ne­ben­funk­ti­on handelt, die aus ob­jek­ti­ven tech­ni­schen Gründen nicht ohne den Haupt­dienst genutzt werden kann, und sofern seine In­te­gra­ti­on nicht dazu dient, die An­wend­bar­keit der Vor­schrif­ten für elek­tro­ni­sche Kom­mu­ni­ka­ti­ons­diens­te zu umgehen.

Be­stand­tei­le einer Ausnahme

Als Be­stand­tei­le einer Aus­nah­me von der Be­griffs­be­stim­mung sollten der Begriff „un­be­deu­tend“ und das Be­stim­mungs­wort „reine Ne­ben­funk­ti­on“ eng und vom ob­jek­ti­ven Stand­punkt des End­nut­zers be­trach­tet aus­ge­legt werden. Ein Merkmal einer in­ter­per­so­nel­len Kom­mu­ni­ka­ti­on könnte als un­be­deu­tend an­ge­se­hen werden, wenn es nur einen sehr be­grenz­ten ob­jek­ti­ven Nutzen für den End­nut­zer auf­weist und in der Rea­li­tät von End­nut­zern kaum ver­wen­det wird. Ein Bei­spiel für ein Merkmal, das als nicht unter die De­fi­ni­ti­on des Be­griffs „in­ter­per­so­nel­le Kom­mu­ni­ka­ti­ons­diens­te“ fallend an­ge­se­hen werden könnte, könnte grund­sätz­lich und je nach den Merk­ma­len der Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ein­rich­tung des Diens­tes ein Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ka­nal in Online-Spielen sein.*

Fazit:

Es ist zu dif­fe­ren­zie­ren zwi­schen der „Funk­ti­on“ Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­an­bie­ter und Auftragsverarbeiter.
Diese Dif­fe­ren­zie­rung sollte al­ler­dings nicht in der Ver­ein­ba­rung zur Auf­trags­ver­ar­bei­tung gemäß Art. 28 DSGVO er­fol­gen, sondern im zi­vil­recht­li­chen Vertrag, z. B. Lizenzvertrag.

 

 

* vgl. Munz, M., (2022), § 3 TTDSG. In: Jaeger/Gabel (Hrsg.), DSGVO – BDSG – TTDSG Kom­men­tar, 4. Auflage, dtv Mediengruppe

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