
Was ein Telekommunikationsdienst ist, wird in § 3 Nr. 61 TKG definiert. Es sind drei Gruppen erfasst, eine davon sind interpersonelle Telekommunikationsdienste. Diese zweite Gruppe ist neu. Sie ist auf eine entsprechende Ausweitung des Begriffs „elektronischer Kommunikationsdienst“ in Art. 2 EECC-Richtlinie zurückzuführen. In Nr. 5 ist der interpersonelle Kommunikationsdienst wie folgt definiert:
[…] gewöhnlich gegen Entgelt erbrachter Dienst, der einen direkten interpersonellen und interaktiven Informationsaustausch über elektronische Kommunikationsnetze zwischen einer endlichen Zahl von Personen ermöglicht, wobei die Empfänger von den Personen bestimmt werden, die die Kommunikation veranlassen oder daran beteiligt sind; dazu zählen keine Dienste, die eine interpersonelle und interaktive Kommunikation lediglich als untrennbar mit einem anderen Dienst verbundene untergeordnete Nebenfunktion ermöglichen;
Definition Telekommunikationsdienst
Entsprechend lautet die Definition in § 3 Nr. 24 TKG
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind […]
„interpersoneller Telekommunikationsdienst“ ein gewöhnlich gegen Entgelt erbrachter Dienst, der einen direkten interpersonellen und interaktiven Informationsaustausch über Telekommunikationsnetze zwischen einer endlichen Zahl von Personen ermöglicht, wobei die Empfänger von den Personen bestimmt werden, die die Telekommunikation veranlassen oder daran beteiligt sind; dazu zählen keine Dienste, die eine interpersonelle und interaktive Telekommunikation lediglich als untrennbar mit einem anderen Dienst verbundene untergeordnete Nebenfunktion ermöglichen;
Fernmeldegeheimnis
Der Anbieter ist gemäß § 3 Abs. 2 zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet. Denn wer an einem Telelkommunikations-Vorgang beteiligt ist oder war, unterliegt dem Fernmeldegeheimnis. Konkret betrifft dies die bei der Telekommunikation anfallenden Verkehrsdaten und alle anderen Daten, die Kommunikation indivualisierbar machen. Dazu gehören auch, die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche (§§ 3, 9 TTDSG).*
Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnis sind wie bisher auch, die öffentlich zugänglichen und alle geschäftsmäßig angebotenen TK-Dienste verpflichtet.
Bestandsdaten sind vom Fernmeldegeheimnis nicht erfasst, z.B. Vertragsverhältnis betreffend, Verkehrsdaten. Eine Telefonnummer unterliegt dem Fernmeldegeheimnis.
Nebenfunktion
Gemäß ErwG 77 EECC-Richtlinie gibt es Ausnahmen, sog. untergeordnete Nebenfunktionen:
Ein Dienst sollte ausnahmsweise nicht als interpersoneller Kommunikationsdienst betrachtet werden, sofern es sich bei der interpersonellen und interaktiven Kommunikationseinrichtung lediglich um eine unbedeutende und mit einem anderen Dienst verbundene reine Nebenfunktion handelt, die aus objektiven technischen Gründen nicht ohne den Hauptdienst genutzt werden kann, und sofern seine Integration nicht dazu dient, die Anwendbarkeit der Vorschriften für elektronische Kommunikationsdienste zu umgehen.
Bestandteile einer Ausnahme
Als Bestandteile einer Ausnahme von der Begriffsbestimmung sollten der Begriff „unbedeutend“ und das Bestimmungswort „reine Nebenfunktion“ eng und vom objektiven Standpunkt des Endnutzers betrachtet ausgelegt werden. Ein Merkmal einer interpersonellen Kommunikation könnte als unbedeutend angesehen werden, wenn es nur einen sehr begrenzten objektiven Nutzen für den Endnutzer aufweist und in der Realität von Endnutzern kaum verwendet wird. Ein Beispiel für ein Merkmal, das als nicht unter die Definition des Begriffs „interpersonelle Kommunikationsdienste“ fallend angesehen werden könnte, könnte grundsätzlich und je nach den Merkmalen der Kommunikationseinrichtung des Dienstes ein Kommunikationskanal in Online-Spielen sein.*
Fazit:
Es ist zu differenzieren zwischen der „Funktion“ Telekommunikationsanbieter und Auftragsverarbeiter.
Diese Differenzierung sollte allerdings nicht in der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO erfolgen, sondern im zivilrechtlichen Vertrag, z. B. Lizenzvertrag.
* vgl. Munz, M., (2022), § 3 TTDSG. In: Jaeger/Gabel (Hrsg.), DSGVO – BDSG – TTDSG Kommentar, 4. Auflage, dtv Mediengruppe