Das „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ (LkSG) wurde am 11. Juni 2021 vom Bundestag beschlossen, am 25. Juni 2021 vom Bundesrat gebilligt und trat am 01. Januar 2023 in Kraft. Eine Übergangsfrist gibt es nicht.
Was bedeutet das für welche Unternehmen?
Seit 01. Januar 2023 müssen deutsche Unternehmen mit einer Mitarbeiterzahl von mehr als 3.000 menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten entlang ihrer Lieferkette beachten.
- Ab 2024 Gültigkeit für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten.
- Das LkSG gilt auch für deutsche Tochterunternehmen ausländischer Unternehmen, wenn die Tochter die o.g. Schwellenwerte überschreitet und ihren Sitz in Deutschland hat.
Es muss ein LkSG-Risikomanagement und ein Beschwerdeverfahren implementiert sein. Des Weiteren ist dokumentiert nachzuweisen, wie die LkSG-Anforderungen umgesetzt und erfüllt werden („Rechenschaftspflichten“).
Wer kontrolliert?
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist für die Einhaltung des Gesetzes zuständig. Die Überprüfung erfolgt durch die Kontrolle von Unternehmensberichten. Des Weiteren geht das BMZ eingereichten Beschwerden nach und bei Verstößen ist ein Bußgeld möglich.
BAFA eröffnet Außenstelle in Borna
Mit einer Feierstunde hat das BAFA am 10. Dezember 2022, dem „Tag der Menschenrechte“, seine neue Außenstelle in Born bei Leipzig eröffnet. Dort haben die Referaten für den Vollzug des LkSG ihren Sitz. Für die Praxis: Für verwaltungsgerichtliche Klagen gegen das BAFA und amtsgerichtliche Einspruchsverfahren gegen Bußgeldbescheide kommt es weiterhin auf den einzigen Hauptsitz der Behörde in Eschborn an. Örtlich zuständig für verwaltungsgerichtliche Klage und amtsgerichtliche Einspruchsverfahren ist weiterhin der Hauptsitz der Behörde in Eschborn zuständig. Folglich sind das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main und das Amtsgericht Frankfurt am Main (Außenstelle Höchst) zuständig.
Was sind die zentralen Regelungen?
- Klare Anforderungen für die unternehmerischen Sorgfaltspflichten
- Verantwortung für die gesamte Lieferketten
- Externe Prüfung durch eine Behörde
- Besserer Schutz der Menschenrechte
Welche Maßnahmen müssen dringend umgesetzt werden?
- Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte
- Risikoanalyse: Verfahren zur Ermittlung nachteiliger Auswirkungen, Risikopriorisierung, jährliche Durchführung.
- Risikomanagement zur Abwendung potentiell negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte
- Beschwerdeverfahren
- Transparent öffentlich berichten.
- Beim unmittelbaren Zulieferer muss das Unternehmen einen konkreten Plan zur Minimierung und Vermeidung erstellen, wenn es die Verletzung nicht in absehbarer Zeit beenden kann.
Fragen und Antworten zum LkSG: https://www.bmz.de/resource/blob/60000/lieferkettengesetz-fragen-und-antworten.pdf
Weitere Informationen:
- Das „neue“ Lieferkettengesetz – und jetzt?“ https://www.adorgasolutions.de/lieferkettengesetz/
- Bundesgesetzesblatt LkSG Gesetzestext