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Das „Gesetz über die un­ter­neh­me­ri­schen Sorg­falts­pflich­ten in Lie­fer­ket­ten“ (LkSG) wurde am 11. Juni 2021 vom Bun­des­tag be­schlos­sen, am 25. Juni 2021 vom Bun­des­rat ge­bil­ligt und trat am 01. Januar 2023 in Kraft. Eine Über­gangs­frist gibt es nicht.

Was be­deu­tet das für welche Unternehmen?

Seit 01. Januar 2023 müssen deut­sche Un­ter­neh­men mit einer Mit­ar­bei­ter­zahl von mehr als 3.000 men­schen­recht­li­che und um­welt­be­zo­ge­ne Sorg­falts­pflich­ten entlang ihrer Lie­fer­ket­te beachten.

  • Ab 2024 Gül­tig­keit für Un­ter­neh­men mit mehr als 1.000 Beschäftigten.
  • Das LkSG gilt auch für deut­sche Toch­ter­un­ter­neh­men ausländischer Un­ter­neh­men, wenn die Tochter die o.g. Schwel­len­wer­te überschreitet und ihren Sitz in Deutsch­land hat.

Es muss ein LkSG-Ri­­si­­ko­­ma­­na­ge­­ment und ein Be­schwer­de­ver­fah­ren im­ple­men­tiert sein. Des Wei­te­ren ist do­ku­men­tiert nach­zu­wei­sen, wie die LkSG-An­­for­­de­run­­gen um­ge­setzt und erfüllt werden („Re­chen­schafts­pflich­ten“).

Wer kon­trol­liert?

Das Bun­des­amt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trol­le (BAFA) ist für die Ein­hal­tung des Ge­set­zes zu­stän­dig. Die Über­prü­fung erfolgt durch die Kon­trol­le von Un­ter­neh­mens­be­rich­ten. Des Wei­te­ren geht das BMZ ein­ge­reich­ten Be­schwer­den nach und bei Ver­stö­ßen ist ein Bußgeld möglich.

BAFA er­öff­net Au­ßen­stel­le in Borna

Mit einer Fei­er­stun­de hat das BAFA am 10. De­zem­ber 2022, dem „Tag der Men­schen­rech­te“, seine neue Au­ßen­stel­le in Born bei Leipzig er­öff­net. Dort haben die Re­fe­ra­ten für den Vollzug des LkSG ihren Sitz. Für die Praxis: Für ver­wal­tungs­ge­richt­li­che Klagen gegen das BAFA und amts­ge­richt­li­che Ein­spruchs­ver­fah­ren gegen Buß­geld­be­schei­de kommt es wei­ter­hin auf den ein­zi­gen Haupt­sitz der Behörde in Esch­born an. Örtlich zu­stän­dig für ver­wal­tungs­ge­richt­li­che Klage und amts­ge­richt­li­che Ein­spruchs­ver­fah­ren ist wei­ter­hin der Haupt­sitz der Behörde in Esch­born zu­stän­dig. Folg­lich sind das Ver­wal­tungs­ge­richt Frank­furt am Main und das Amts­ge­richt Frank­furt am Main (Au­ßen­stel­le Höchst) zuständig.

Was sind die zen­tra­len Regelungen?
  1. Klare An­for­de­run­gen für die un­ter­neh­me­ri­schen Sorgfaltspflichten
  2. Ver­ant­wor­tung für die gesamte Lieferketten
  3. Externe Prüfung durch eine Behörde
  4. Bes­se­rer Schutz der Menschenrechte
Welche Maß­nah­men müssen drin­gend um­ge­setzt werden?
  • Grund­satz­er­klä­rung zur Achtung der Menschenrechte
  • Ri­si­ko­ana­ly­se: Ver­fah­ren zur Er­mitt­lung nach­tei­li­ger Aus­wir­kun­gen, Ri­si­ko­prio­ri­sie­rung, jähr­li­che Durchführung.
  • Ri­si­ko­ma­nage­ment zur Ab­wen­dung po­ten­ti­ell ne­ga­ti­ver Aus­wir­kun­gen auf die Menschenrechte
  • Be­schwer­de­ver­fah­ren
  • Trans­pa­rent öf­fent­lich berichten.
  • Beim un­mit­tel­ba­ren Zu­lie­fe­rer muss das Un­ter­neh­men einen kon­kre­ten Plan zur Mi­ni­mie­rung und Ver­mei­dung er­stel­len, wenn es die Ver­let­zung nicht in ab­seh­ba­rer Zeit beenden kann.

Fragen und Ant­wor­ten zum LkSG: https://www.bmz.de/resource/blob/60000/lieferkettengesetz-fragen-und-antworten.pdf

Weitere In­for­ma­tio­nen:

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