Die Re­ge­lungs­be­rei­che im Te­le­me­di­en­ge­setz (TMG) und Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­setz (TKG) müssen auf die Da­ten­­­schutz-Grun­d­­ver­­or­d­­nung (DS-GVO) an­ge­passt werden.Hierzu ist eine EU-Ver­­or­d­­nung in Vor­be­rei­tung, die so ge­nann­te ePri­­va­­cy-Ver­­or­d­­nung. Diese soll zeit­gleich mit der DS-GVO am 25. Mai 2018 gültig werden. Der Zeit­plan ist am­bi­tio­niert, Ende Oktober 2017 wurde erst der „Trilog“ von EU-Par­la­­ment, EU-Kom­­mis­­si­on und Rat der EU gestartet.

Was soll die ePri­­va­­cy-Ver­­or­d­­nung regeln?
Kurz gesagt, es geht um den Schutz von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten im Bereich der elek­tro­ni­schen Kom­mu­ni­ka­ti­on, vor­ran­gig im Internet.
2002 wurde die EU-ePri­­va­­cy-Rich­t­­li­­nie er­las­sen. Sie regelte die Min­dest­vor­ga­ben des Da­ten­schut­zes. 2009 er­folg­te eine Er­gän­zung durch die so ge­nann­te „Cookie-Rich­t­­li­­nie“, welche die Ein­wil­li­gung und Un­ter­rich­tung der Nutzung hin­sicht­lich Cookies auf Web­sei­ten ver­langt. Beide Richt­li­ni­en sind als Er­gän­zung zur EU-Da­­ten­­schut­z­rich­t­­li­­nie zu sehen.
Ab 25. Mai 2018 gilt die Da­ten­­­schutz-Grun­d­­ver­­or­d­­nung. Dies bedingt zwangs­läu­fig, dass die oben ge­nann­ten EU-Rich­t­­li­­ni­en sich der neuen Da­ten­­­schutz-Grun­d­­ver­­or­d­­nung – welche EU-weit un­mit­tel­bar und direkt gilt – an­ge­passt werden müssen.

Die Schutz­be­rei­che der beiden Re­gu­la­ri­en über­schnei­den sich, auch wenn jede der beiden Grund­ver­ord­nun­gen ihren eigenen Fokus hat. Unter anderen wird die ePri­­va­­cy-Ver­­or­d­­nung das Thema Track­ing (neu) regeln.

Track­ing – Stand heute
Track­ing­da­ten, welche die Abrufe eines ein­zel­nen Nutzers wie­der­ge­ben, be­zeich­net man als Nut­zungs­pro­fil. § 15 Abs. 3 TMG ge­stat­tet die Er­stel­lung von Nut­zungs­pro­fi­len nur unter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen. Erlaubt ist le­dig­lich die Pro­fi­ler­stel­lung utner Ver­wen­dung von Pseud­ony­men. Des Wei­te­ren muss der Nutzer über die Er­stel­lung eines Nut­zer­pro­fils auf­ge­klärt werden und auf sein Recht auf Wi­der­spruch hin­ge­wie­sen werden.
Nut­zer­pro­fi­le dürfen nur zu Zwecken der Markt­for­schung, Werbung oder zur­be­darfs­ge­rech­ten Ge­stal­tung der Te­le­me­di­en er­stellt werden.

Track­ing – Stand Zukunft
Vorerst regelt die DS-GVO die da­ten­schutz­recht­li­chen Be­din­gun­gen. Sie enthält zwar keinen kon­kre­ten Artikel über Nut­zungs­pro­fi­le. Sie enthält aber viele al­l­­ge­­mein-gültige Vor­schrif­ten, welche hier an­wend­bar sind. Z. B. Recht­mä­ßig­keit der Ver­ar­bei­tung (Art. 6 Abs. 1 f DS-GVO) .
Wenn die ePri­­va­­cy-Ver­­or­d­­nung erst nach dem 25. Mai 2018, also nach dem Gül­tig­wer­den der DS-GVO, in Kraft tritt, stellt sich die Frage, auf welcher recht­li­chen Grund­la­ge ein rechts­kon­for­mes Track­ing möglich ist. Möglich wäre, ein Nutz­ertrack­ing auf Basis der „In­ter­es­sen­ab­wä­gung“ , Art. 5 ABs. 1 a) i.V. m. Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO, ab­zu­stel­len.
Zu­ge­stimmt hat dieser Vor­ge­hens­wei­se die Art.-29-Gruppe mit ihrer Stel­lung­nah­me 06/2014 (WP 217). Be­rech­tig­tes In­ter­es­se für die Ver­ar­bei­tung durch den Ver­ant­wort­li­chen gemäß Art. 7 der EU-Rich­t­­li­­nie 95/46/EG sei gegeben wenn, um An­ge­bo­te besser auf die je­wei­li­ge Person ab­stim­men, pas­sen­de Waren und Dienst­leis­tun­gen an­bie­ten zu können – sofern ent­spre­chen­de Schutz­maß­nah­men ge­trof­fen wurden.

Eine Er­he­bung und Nutzung der er­ho­be­nen Daten ist nicht ge­stat­tet, wenn ein Nut­zer­pro­fil zu kon­kre­ten Be­son­der­hei­ten des Be­trof­fe­nen (Web­sei­ten­be­su­cher) er­stellt wird und die Person nicht über die Er­he­bung der Daten und ihr Wi­der­spruchs­recht aus­rei­chend auf­ge­klärt worden ist.

So oder so ist ein le­gi­ti­mes, recht­mä­ßi­ges In­ter­es­se nach­zu­wei­sen und die Ab­wä­gung mit den In­ter­es­sen der be­trof­fe­nen Person hat durch das Un­ter­neh­men sorg­fäl­tig zu erfolgen.

Weitere In­for­ma­tio­nen: Golem.de (27.10.2017) https://www.golem.de/news/datenschutz-eu-parlament-stimmt-eprivacy-verordnung-zu-1710-130831.html

Entwurf ePri­va­cy Ver­ord­nung Entwurf (10.01.2017, deutsch): https://www.bvdw.org/fileadmin/bvdw/upload/dokumente/recht/e_privacy_verordnung/Entwurf_ePrivacy_Verordnung_dt.pdf

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