Die Regelungsbereiche im Telemediengesetz (TMG) und Telekommunikationsgesetz (TKG) müssen auf die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) angepasst werden.Hierzu ist eine EU-Verordnung in Vorbereitung, die so genannte ePrivacy-Verordnung. Diese soll zeitgleich mit der DS-GVO am 25. Mai 2018 gültig werden. Der Zeitplan ist ambitioniert, Ende Oktober 2017 wurde erst der „Trilog“ von EU-Parlament, EU-Kommission und Rat der EU gestartet.
Was soll die ePrivacy-Verordnung regeln?
Kurz gesagt, es geht um den Schutz von personenbezogenen Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation, vorrangig im Internet.
2002 wurde die EU-ePrivacy-Richtlinie erlassen. Sie regelte die Mindestvorgaben des Datenschutzes. 2009 erfolgte eine Ergänzung durch die so genannte „Cookie-Richtlinie“, welche die Einwilligung und Unterrichtung der Nutzung hinsichtlich Cookies auf Webseiten verlangt. Beide Richtlinien sind als Ergänzung zur EU-Datenschutzrichtlinie zu sehen.
Ab 25. Mai 2018 gilt die Datenschutz-Grundverordnung. Dies bedingt zwangsläufig, dass die oben genannten EU-Richtlinien sich der neuen Datenschutz-Grundverordnung – welche EU-weit unmittelbar und direkt gilt – angepasst werden müssen.
Die Schutzbereiche der beiden Regularien überschneiden sich, auch wenn jede der beiden Grundverordnungen ihren eigenen Fokus hat. Unter anderen wird die ePrivacy-Verordnung das Thema Tracking (neu) regeln.
Tracking – Stand heute
Trackingdaten, welche die Abrufe eines einzelnen Nutzers wiedergeben, bezeichnet man als Nutzungsprofil. § 15 Abs. 3 TMG gestattet die Erstellung von Nutzungsprofilen nur unter bestimmten Voraussetzungen. Erlaubt ist lediglich die Profilerstellung utner Verwendung von Pseudonymen. Des Weiteren muss der Nutzer über die Erstellung eines Nutzerprofils aufgeklärt werden und auf sein Recht auf Widerspruch hingewiesen werden.
Nutzerprofile dürfen nur zu Zwecken der Marktforschung, Werbung oder zurbedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien erstellt werden.
Tracking – Stand Zukunft
Vorerst regelt die DS-GVO die datenschutzrechtlichen Bedingungen. Sie enthält zwar keinen konkreten Artikel über Nutzungsprofile. Sie enthält aber viele allgemein-gültige Vorschriften, welche hier anwendbar sind. Z. B. Rechtmäßigkeit der Verarbeitung (Art. 6 Abs. 1 f DS-GVO) .
Wenn die ePrivacy-Verordnung erst nach dem 25. Mai 2018, also nach dem Gültigwerden der DS-GVO, in Kraft tritt, stellt sich die Frage, auf welcher rechtlichen Grundlage ein rechtskonformes Tracking möglich ist. Möglich wäre, ein Nutzertracking auf Basis der „Interessenabwägung“ , Art. 5 ABs. 1 a) i.V. m. Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO, abzustellen.
Zugestimmt hat dieser Vorgehensweise die Art.-29-Gruppe mit ihrer Stellungnahme 06/2014 (WP 217). Berechtigtes Interesse für die Verarbeitung durch den Verantwortlichen gemäß Art. 7 der EU-Richtlinie 95/46/EG sei gegeben wenn, um Angebote besser auf die jeweilige Person abstimmen, passende Waren und Dienstleistungen anbieten zu können – sofern entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen wurden.
Eine Erhebung und Nutzung der erhobenen Daten ist nicht gestattet, wenn ein Nutzerprofil zu konkreten Besonderheiten des Betroffenen (Webseitenbesucher) erstellt wird und die Person nicht über die Erhebung der Daten und ihr Widerspruchsrecht ausreichend aufgeklärt worden ist.
So oder so ist ein legitimes, rechtmäßiges Interesse nachzuweisen und die Abwägung mit den Interessen der betroffenen Person hat durch das Unternehmen sorgfältig zu erfolgen.
Weitere Informationen: Golem.de (27.10.2017) https://www.golem.de/news/datenschutz-eu-parlament-stimmt-eprivacy-verordnung-zu-1710-130831.html
Entwurf ePrivacy Verordnung Entwurf (10.01.2017, deutsch): https://www.bvdw.org/fileadmin/bvdw/upload/dokumente/recht/e_privacy_verordnung/Entwurf_ePrivacy_Verordnung_dt.pdf
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