Langsam wird es ernst mit dem „neuen“ Schwei­zer Da­ten­schutz­ge­setz: In der Sitzung vom 31.08.2022 hat der Bun­des­rat die neue Da­ten­schutz­ver­ord­nung (DSV) und die neue Ver­ord­nung über Da­ten­schutz­zer­ti­fi­zie­run­gen (VDSZ) ver­ab­schie­det. Die re­vi­dier­te Fassung des DSG (nDSG) sowie die zu­ge­hö­ri­ge Ver­ord­nung werden am 01.09.2023 in Kraft treten, ohne weitere Übergangsfrist.

Der EDÖB hat Anfang Februar 2023 an­ge­kün­digt, dass bis dahin die Website der Behörde über­ar­bei­tet wird und Mel­de­prot­a­le für Un­ter­neh­men und Bun­des­or­ga­ne ein­ge­rich­tet werden.
Wie z.B. ein Mel­de­por­tal für das Be­ar­bei­tungs­ver­zeich­nis (Art. 12 Abs. 4 nDSG nur Bun­des­or­ga­ne) und Da­ten­si­cher­heits­ver­let­zun­gen (Art. 24 nDSG, Art. 15 DSV). Au­ßer­dem sind In­for­ma­tio­nen und Er­läu­te­run­gen zu den ein­zel­nen In­stru­men­ten wie z.B. die Da­ten­­­schutz-Fol­­gen­a­b­­schä­t­­zung angedacht.

An­pas­sung des Schwei­zer Datenschutzrechts

Die An­pas­sung des Schwei­zer Da­ten­schutz­rechts war auf­grund der DS-GVO er­for­der­lich, welche seit Mai 2018 in der Eu­ro­päi­schen Union in Kraft ist. Die Schweiz verfügt über einen An­ge­mes­sen­heits­be­schluss der (ABl. EG v. 25.08.2000, Nr. L 215/1),  welcher re­gel­mä­ßig von der EU-Kom­­mis­­si­on über­prüft wird. Die An­pas­sung des Da­ten­schutz­ge­set­zes war zur Er­hal­tung des An­ge­mes­sen­heits­be­schlus­ses folg­lich zwin­gend er­for­der­lich, um wei­ter­hin einen ein­fa­chen Da­ten­aus­tausch zwi­schen EU-Mit­­glied­s­län­­dern und der Schweiz zu ermöglichen.

Das nDSG wird gerne als die „kleine Schwes­ter“ der DS-GVO be­zeich­net, d.h. die Gesetze sind sich (zwangs­läu­fig) sehr ähnlich, aber wie so oft liegt die An­for­de­rung im Detail.

Nach­ste­hend ein paar Unterschiede:
  • Sach­li­cher Anwendungsbereich:
    Wie die DS-GVO gilt dieser nur noch für na­tür­li­che Per­so­nen. Ju­ris­ti­sche Per­so­nen sind zu­künf­tig nicht mehr durch das Da­ten­schutz­recht geschützt.
  • Geo­gra­phi­scher Geltungsbereich:
    Der Gel­tungs­be­reich wird mit dem nDSG er­wei­tert. Zu­künf­tig gilt nicht nur das Stan­d­ort-Prinzip, sondern auch das Marktort-Prinzip.
  • Be­ar­bei­tungs­grund­sät­ze:
    • Es gilt wei­ter­hin Recht­mä­ßig­keit, Ver­hält­nis­mä­ßig­keit und Zweckbezogen.
    • Das nDSG de­fi­niert eben­falls die Pflicht zu „privacy by design“ und „privacy by default“. Sie ist aber mo­de­ra­ter als die DS-GVO.
    • Pflicht zur Führung eines Be­ar­bei­tungs­re­gis­ters. Die in­halt­li­chen Min­dest­an­for­de­run­gen sind definiert.
  • Pro­fil­ing: Es wird zwi­schen „Pro­fil­ing“ und „Pro­fil­ing mit hohem Risiko“ un­ter­schie­den. Bei hohem Risiko besteht eine In­for­ma­ti­ons­pflicht, des wei­te­ren ist eine Ein­wil­li­gung erforderlich.
  • Ein­wil­li­gung und Informationspflicht:
    Das nDSG ist hier weniger streng als die DS-GVO. Es gibt zwar eine In­for­ma­ti­ons­pflicht, eine Ein­wil­li­gung zur Da­ten­er­he­bung ist in der Schweiz nicht not­wen­dig (mit Ausnahmen).
  • Aus­kunfts­recht:
    Die Aus­kunft hat kos­ten­los zu er­fol­gen und wie bisher binnen 30 Tagen. Der Inhalt dieser Aus­kunft ist im nDSG klar de­fi­niert und wurde erweitert.
  • ….um nur einige Neue­run­gen und Än­de­run­gen aufzulisten.
Hand­lungs­emp­feh­lung

Eine Be­nen­nungs­pflicht eines Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten (Da­ten­schutz­be­ra­ter) sieht das nDSG nicht vor, wird aber emp­foh­len. Für die Um­set­zung und Ein­hal­tung bedarf es eines Experten.

Wir emp­feh­len jetzt zu be­gin­nen und ein Pro­jekt­team zu­sam­men­stel­len, um einen Status Quo zu ana­ly­sie­ren und Maß­nah­men zu de­fi­nie­ren – denn alles bedarf seiner Zeit. Für die Um­set­zung und Ein­hal­tung bedarf es eines Ex­per­ten. Am 01.09.2023 zu re­agie­ren ist zu spät.

Weitere In­for­ma­tio­nen zum Daten­schutz in der Schweiz: Da­ten­schutz­tag 2023 https://www.edoeb.admin.ch/edoeb/de/home/aktuell/aktuell_news.html#-1930896782

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