Gemäß Art. 15 DS-GVO (Datenschutz-Grundverordnung) hat die betroffene Person den datenschutzrechtlichen Anspruch auf Auskunft (Recht auf Auskunft). Das Recht auf Einsichtnahme in die Patientenakte ist in § 630g BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt.

Gemäß Art. 15 DS-GVO kann die betroffene Person im Rahmen eines Auskunftsersuchens eine vollständige Übersicht seiner Daten in verständlicher Form, d.h. in einer Form, die es ermöglicht, von diesen Daten Kenntnis zu erlangen und zu prüfen, ob sie richtig sind und gemäß der DS-GVO verarbeitet werden. Als Einschränkung einer Auskunftspflicht nach Art. 15 DS-GVO ist § 630 g Abs. 1 HS 2 BGB heranzuziehen (Einschränkung aus erheblichen therapeutischen Gründen und sonstigen erheblichen entgegenstehenden Rechten Dritter).

Nach § 630g BGB hat der Patient das Recht auf Kopie der gesamten Akte, allerdings nur unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2. Dies sind vor allem der therapeutische Vorbehalt und Rechte Dritter: „soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen“. Diese Norm wurde vom Bundesgesetzgeber trotz Art. 15 DS-GVO nicht geändert. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bundesgesetzgeber in der Akteneinsicht nach § 630g BGB eine von dem Auskunftsanspruch und dem Recht auf Kopie des Art. 15 DS-GVO unabhängige Regelung mit anderem Inhalt und anderem Zweck sieht.

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