Was ist, wenn der Inhaber eines Social Media Accounts stirbt? Haben seine Erben einen Anspruch auf die Daten im Account?
Facebook ist nur ein Beispiel. Der BGH hat dies in einem Grundsatzurteil bejaht. Er sieht darin keine Verletzung des Datenschutzes.
Der Fall bewegte die Öffentlichkeit. Ein 14-jähriges Mädchen war unter eine U-Bahn geraten. Die Eltern waren die Erben des Kindes. Das Mädchen hat ein Facebook-Account, auf welches die Eltern (Erben) unbedingt zugreifen wollten. Sie erhofften sich Hinweise darauf, ob der Tod ihrer Tochter ein Selbstmord war.
Facebook stellte sich quer.
Das Unternehmen berief sich auf seine selbst gemachten Regeln: Irgendwer hat Facebook den Tod des Mädchens mitgeteilt.. Das Account wurde in einen „Gedenkzustand“ versetzt. Nur die beim Tod schon vorhandenen „Freunde“ konnten die Einträge sehen und Erinnerungen hinterlassen. Von einem Zugriff durch Erben wollte Facebook nichts wissen.
Der BGH gewährt den Zugriff
Die Eltern klagten durch drei Instanzen. Beim Bundesgerichtshof (BGH) bekamen sie schließlich auf der ganzen Linie Recht. Er verurteilte Facebook dazu, den Eltern als Erben Zugriff auf die Daten im Account zu geben.
Erbrecht als Ausgangspunkt
Die Hauptargumente des BGH zum Erbrecht lauten so:
- Bei einem Erbfall geht das gesamte Vermögen des Verstorbenen auf die Erben über. Zum Vermögen in diesem Sinn gehören auch Vertragsbeziehungen. Die Eltern haben also gewissermaßen den Vertrag mit Facebook geerbt. Damit haben sie das Recht, auf den Inhalt des Accounts zuzugreifen.
- Facebook darf diese Rechtslage nicht dadurch unterlaufen, dass es einen „Gedenkzustand“ erfindet und den Zugriff blockiert. Denn im Vertrag zur Nutzung von Facebook steht davon nichts.
Datenschutz kein Hindernis
Kein Problem sieht der BGH im Datenschutz. Dabei unterscheidet er so:
- Für das verstorbene Mädchen gelten die Datenschutz-Regelungen nicht mehr. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bezieht sich ausdrücklich nur auf lebende Personen. Auf Daten Verstorbener ist sie nicht anwendbar.
- Die Kommunikationspartner des Mädchens, die Einträge auf Facebook hinterlassen haben, können sich zwar prinzipiell auf die DS-GVO berufen. Zu Lebzeiten des Mädchens war die Verarbeitung dieser Daten jedoch erforderlich, weil die Kommunikation über den Account sonst nicht funktioniert hätte. Damit war die Verarbeitung berechtigt. Der Tod des Mädchens ändert daran nichts. Die Verarbeitung der Daten durch Facebook bleibt weiterhin rechtmäßig. Die Erben des Mädchens nehmen nur die Möglichkeit zum Datenabruf wahr, die das Mädchen zu Lebzeiten selbst hatte.
Zwei Hinweise
Wichtig bei diesen Überlegungen ist, dass sie generell für alle Erben gelten. Keine Rolle spielt, dass die Erben des Mädchens zugleich ihre Eltern waren und das Sorgerecht besaßen.
Urteil AZ III ZR 183/17: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Termine/DE/Termine/IIIZR183.html
Datenschutz ist kein Produkt. Datenschutz ist ein Prozess.
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15. Oktober 2018