Was ist, wenn der Inhaber eines Social Media Ac­counts stirbt? Haben seine Erben einen An­spruch auf die Daten im Account?

Face­book ist nur ein Bei­spiel. Der BGH hat dies in einem Grund­satz­ur­teil bejaht. Er sieht darin keine Ver­let­zung des Datenschutzes.
Der Fall bewegte die Öf­fent­lich­keit. Ein 14-jäh­ri­­ges Mädchen war unter eine U-Bahn geraten. Die Eltern waren die Erben des Kindes. Das Mädchen hat ein Face­­book-Account, auf welches die Eltern (Erben) un­be­dingt zu­grei­fen wollten. Sie er­hoff­ten sich Hin­wei­se darauf, ob der Tod ihrer Tochter ein Selbst­mord war.

Face­book stellte sich quer.
Das Un­ter­neh­men berief sich auf seine selbst ge­mach­ten Regeln: Ir­gend­wer hat Face­book den Tod des Mäd­chens mit­ge­teilt.. Das Account wurde in einen „Ge­denk­zu­stand“ ver­setzt. Nur die beim Tod schon vor­han­de­nen „Freunde“ konnten die Ein­trä­ge sehen und Er­in­ne­run­gen hin­ter­las­sen. Von einem Zugriff durch Erben wollte Face­book nichts wissen.

Der BGH gewährt den Zugriff
Die Eltern klagten durch drei In­stan­zen. Beim Bun­des­ge­richts­hof (BGH) bekamen sie schließ­lich auf der ganzen Linie Recht. Er ver­ur­teil­te Face­book dazu, den Eltern als Erben Zugriff auf die Daten im Account zu geben.

Erbrecht als Ausgangspunkt
Die Haupt­ar­gu­men­te des BGH zum Erbrecht lauten so:

  • Bei einem Erbfall geht das gesamte Ver­mö­gen des Ver­stor­be­nen auf die Erben über. Zum Ver­mö­gen in diesem Sinn gehören auch Ver­trags­be­zie­hun­gen. Die Eltern haben also ge­wis­ser­ma­ßen den Vertrag mit Face­book geerbt. Damit haben sie das Recht, auf den Inhalt des Ac­counts zuzugreifen.
  • Face­book darf diese Rechts­la­ge nicht dadurch un­ter­lau­fen, dass es einen „Ge­denk­zu­stand“ er­fin­det und den Zugriff blo­ckiert. Denn im Vertrag zur Nutzung von Face­book steht davon nichts.

Daten­schutz kein Hindernis
Kein Problem sieht der BGH im Daten­schutz. Dabei un­ter­schei­det er so:

  • Für das ver­stor­be­ne Mädchen gelten die Da­ten­­­schutz-Re­­ge­­lun­­gen nicht mehr. Die Da­ten­­­schutz-Grun­d­­ver­­or­d­­nung (DSGVO) bezieht sich aus­drück­lich nur auf lebende Per­so­nen. Auf Daten Ver­stor­be­ner ist sie nicht anwendbar.
  • Die Kom­mu­ni­ka­ti­ons­part­ner des Mäd­chens, die Ein­trä­ge auf Face­book hin­ter­las­sen haben, können sich zwar prin­zi­pi­ell auf die DS-GVO berufen. Zu Leb­zei­ten des Mäd­chens war die Ver­ar­bei­tung dieser Daten jedoch er­for­der­lich, weil die Kom­mu­ni­ka­ti­on über den Account sonst nicht funk­tio­niert hätte. Damit war die Ver­ar­bei­tung be­rech­tigt. Der Tod des Mäd­chens ändert daran nichts. Die Ver­ar­bei­tung der Daten durch Face­book bleibt wei­ter­hin recht­mä­ßig. Die Erben des Mäd­chens nehmen nur die Mög­lich­keit zum Da­ten­ab­ruf wahr, die das Mädchen zu Leb­zei­ten selbst hatte.

Zwei Hin­wei­se
Wichtig bei diesen Über­le­gun­gen ist, dass sie ge­ne­rell für alle Erben gelten. Keine Rolle spielt, dass die Erben des Mäd­chens zu­gleich ihre Eltern waren und das Sor­ge­recht besaßen.
Urteil AZ III ZR 183/17: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Termine/DE/Termine/IIIZR183.html

Daten­schutz ist kein Produkt. Daten­schutz ist ein Prozess.
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15. Oktober 2018

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