Das Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) enthält in den §§ 19 bis 24 nur wenige Datenschutzvorschriften für Telemedien, die die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ergänzen. Es ist nun klargestellt, dass auf Webseiten grundsätzlich die Vorschriften der DS-GVO anzuwenden sind. Das TTDSG enthält im Unterschied zum bisher geltenden Telemediengesetz (TMG) keine spezifischen Erlaubnistatbestände für Bestands- und Nutzungsdaten bei Telemedien (§§ 14 und 15 TMG a.F.). Es sind ausschließlich Art. 6 und Art. 9 DS-GVO für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung maßgeblich.
„Technische und organisatorische Vorkehrungen“ , die Anbieter von Telemediendiensten erfüllen müssen, sind in § 19 des am 01. Dezember 2021 in Kraft getretenen Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) geregelt. Absatz 3 normiert, dass „Die Weitervermittlung zu einem anderen Anbieter von Telemedien ist dem Nutzer anzuzeigen.“*
Was ist ein Anbieter von Telemedien?
Der Begriff „Telemedien“ ist ein Oberbegriff für elektronische Informations- und Kommunikationsdienste. Hierzu gehören nahezu alle Angebote im Internet.
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 normiert, dass ein „Anbieter von Telemedien“ jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien erbringt, an der Erbringung mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung von eigenen oder fremden Telemedien vermittelt. Vergleichbar mit § 2 Nr. 1 TMG: Diensteanbieter [ist] jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt.
Ein Nutzer ist gemäß § 2 Nr. 3 TMG jede natürliche oder juristische Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen.
Gemäß § 18 Abs. 6 JuSchG können Telemedien in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen werden, wenn die Kommission für Jugendmedienschutz als zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz die Aufnahme in die Liste der jugendgefährdenden Medien beantragt hat.
§ 13 TMG a.F.
§ 13 TMG a.F. stellte seit 2015 eine zentrale IT-sicherheitsrechtliche Vorschrift des TMG dar, da es neben technisch-organisatorischen Maßnahmen auch datenschutzrechtliche Regelungen enthielt.
§ 13 Abs. 5 TMG a.F. regelte den Weitervermittlungsansatz: „Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter ist dem Nutzer anzuzeigen.“ Dieser Satz wurde in den § 20 Abs. 2 TTDSG-RefE unverändert übernommen und findet sich jetzt im § 19 Abs. 3 TTDSG – unverändert. Diese Regelung führt also auch weiterhin dazu, dass u.a. ein externer Link entsprechend gekennzeichnet, d.h. dem Nutzer angezeigt, werden muss.
Wie kann die „Anzeigepflicht“ umgesetzt werden?
Im Hinblick auf § 19 Abs. 3 TTDSG ist kein textlicher Hinweis in den Datenschutzhinweisen erforderlich. In Abs. 3 ist von „anzeigen“, iSv zur Kenntnis bringen, die Rede. Eine (sichtbare) farbliche Hervorhebung sollte somit ausreichend sein, sofern es für den User „ersichtlich“ ist, wohin der Link führt, zB:
Weitere Informationen finden Sie unter https://www.adorgasolutions.de/ttdsg-schutz-der-privatsphaere-in-der-digitalen-welt/
Erläuterung: Fließtext schwarz, Link mit dem Namen des Anbieters ist in blau hervorgehoben und für den Nutzer die Zieladresse nachvollziehbar. Diese Vorgehensweise ist mit „anzeigen“ gleichzusetzen.
Anders verhält es sich bei: Weitere Informationen finden Sie hier.
In diesem Beispiel ist es für den User nicht ersichtlich, ob es sich um eine Weiterleitung an einen anderen Diensteanbieter handelt oder schlichtweg um eine Weiterleitung auf eine weitere Unterseite, Blogbeitrag o.Ä. des Diensteanbieters der besuchten Website. „Hier“ hat in dem vorstehenden Beispiel keinerlei Aussagekraft.
Erfolgt eine Weiterleitung zu einem weiteren Anbieter, ist dies anzuzeigen. Dies könnte zB auch mittels der „Shariff-Lösung“ erfolgen. Der Shariff-Button stellt den direkten Kontakt zwischen dem „neuen“ Diensteanbieter und Nutzer erst dann her, wenn letzterer aktiv auf den Share-Button klickt (Weitervermittlung).
Fazit
Die Frage, ob es aufgrund des § 19 Abs. 3 TTDSG erforderlich ist, Änderungen zB in den Datenschutzhinweisen auf der Website vorzunehmen, stellt sich folglich nicht: Die Hinweispflicht über eine Weitervermittlung ergab sich bereits vor dem in Kraft treten des TTDSG, aus § 13 Abs. 5 TMG a.F.
* Hervorhebungen wie z.B. kursiv oder fett durch die Autorin.