Jeder Beruf hat seine gesundheitlichen Risiken. Nicht ohne Grund sind daher Arbeitgeber verpflichtet, ihren Beschäftigten Vorsorgeuntersuchungen anzubieten.
Ein Betriebsarzt ist für jeden Arbeitgeber Pflicht, unabhängig von der Unternehmensgröße. Der Betriebsarzt berät und unterstützt den Arbeitgeber in arbeits-medizinischen Fragen und führt Untersuchungen durch. Er berät über erforderliche Schutzmaßnahmen wie z.B. längere Pausen, Sonnenschutz bei Arbeiten in der Sonne, Ergonomie bei Bildschirmarbeits-plätzen. Der Arbeitgeber muss zahlreiche Gesundheitschecks anbieten, für den Arbeitnehmer sind sie meist freiwillig.
Die Ergebnisse der Vorsorgeuntersuchungen und Beratungsgespräche durch den Betriebsarzt erhält ausschließlich der Beschäftigte. Der Arbeitgeber hat kein Einsichtsrecht (in Ergebnisse).
Aus datenschutzrechtlicher Sicht handelt es sich beim Betriebsarzt um keinen Auftragsverarbeiter (Art. 4 Ziff. 8 DSGVO), sondern um einen eigenständigen Verantwortlichen (Art. 4 Ziff. 7 DSGVO). Der Betriebsarzt ist Berufsgeheimnisträger und unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Der Arbeitgeber erhält lediglich eine Vorsorgebescheinigung vom Betriebsarzt:
(1) Die Vorsorgebescheinigungist die schriftliche Mitteilung an den Arbeitgeber sowie den Beschäftigten oder die Beschäftigte, die der Arzt oder die Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV nach einer arbeitsmedizinischen Vorsorge gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 3 ArbMedVV auszustellen hat.
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) vom 18.12.2008: https://www.gesetze-im-internet.de/arbmedvv/BJNR276810008.html
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