AdOrga Solutions GmbH - Compliance

Jeder Beruf hat seine ge­sund­heit­li­chen Risiken. Nicht ohne Grund sind daher Ar­beit­ge­ber ver­pflich­tet, ihren Be­schäf­tig­ten Vor­sor­ge­un­ter­su­chun­gen anzubieten.

Ein Be­triebs­arzt ist für jeden Ar­beit­ge­ber Pflicht, un­ab­hän­gig von der Un­ter­neh­mens­grö­ße. Der Be­triebs­arzt berät und un­ter­stützt den Ar­beit­ge­ber in arbeits-me­­di­­zi­­ni­­schen Fragen und führt Un­ter­su­chun­gen durch. Er berät über er­for­der­li­che Schutz­maß­nah­men wie z.B. längere Pausen, Son­nen­schutz bei Ar­bei­ten in der Sonne, Er­go­no­mie bei Bil­d­­schir­m­ar­­beits-plätzen. Der Ar­beit­ge­ber muss zahl­rei­che Ge­sund­heits­checks an­bie­ten, für den Ar­beit­neh­mer sind sie meist freiwillig.

Die Er­geb­nis­se der Vor­sor­ge­un­ter­su­chun­gen und Be­ra­tungs­ge­sprä­che durch den Be­triebs­arzt erhält aus­schließ­lich der Be­schäf­tig­te. Der Ar­beit­ge­ber hat kein Ein­sichts­recht (in Ergebnisse).

Aus da­ten­schutz­recht­li­cher Sicht handelt es sich beim Be­triebs­arzt um keinen Auf­trags­ver­ar­bei­ter (Art. 4 Ziff. 8 DSGVO), sondern um einen ei­gen­stän­di­gen Ver­ant­wort­li­chen (Art. 4 Ziff. 7 DSGVO). Der Be­triebs­arzt ist Be­rufs­ge­heim­nis­trä­ger und un­ter­liegt der ärzt­li­chen Schwei­ge­pflicht. Der Ar­beit­ge­ber erhält le­dig­lich eine Vor­sor­ge­be­schei­ni­gung vom Betriebsarzt:

(1) Die Vor­sor­ge­be­schei­ni­gun­gist die schrift­li­che Mit­tei­lung an den Ar­beit­ge­ber sowie den Be­schäf­tig­ten oder die Be­schäf­tig­te, die der Arzt oder die Ärztin im Sinne des § 7 Arb­MedVV nach einer ar­beits­me­di­zi­ni­schen Vor­sor­ge gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 3 Arb­MedVV aus­zu­stel­len hat.

Ver­ord­nung zur ar­beits­me­di­zi­ni­schen Vor­sor­ge (Arb­MedVV) vom 18.12.2008: https://www.gesetze-im-internet.de/arbmedvv/BJNR276810008.html

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