AdOrga Solutions GmbH - Datenschutz EU

Die di­gi­ta­le Re­vo­lu­ti­on hat unsere Art zu kom­mu­ni­zie­ren, ein­zu­kau­fen und In­for­ma­tio­nen zu er­hal­ten grund­le­gend ver­än­dert. Mit dem Auf­stieg großer di­gi­ta­ler Platt­for­men ent­stand jedoch auch die Not­wen­dig­keit, deren Macht zu re­gu­lie­ren und faire Wett­be­werbs­be­din­gun­gen zu schaffen.

In diesem Zu­sam­men­hang hat die Eu­ro­päi­sche Union am 14. Sep­tem­ber 2022 den Digital Markets Act (DMA) ver­ab­schie­det, eine Ver­ord­nung, die die Gate­kee­­per-Macht der größten di­gi­ta­len Un­ter­neh­men re­gu­liert (re­gu­lie­ren soll).

 1. In­kraft­tre­ten und Anwendungsbereich

Die DMA trat am 2. Mai 2023 in Kraft. Einige Artikel, dar­un­ter Artikel 3 Absätze 6 und 7 sowie die Artikel 40, 46 bis 50, wurden jedoch bereits am 1. No­vem­ber 2022 wirksam, während die Artikel 42 und 43 seit dem 25. Juni 2023 gelten. Die Ver­ord­nung ist in allen EU-Mit­­glie­d­­staa­­ten ver­bind­lich und gilt unmittelbar.

Link zur Ver­ord­nung: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32022R1925

2. Wer wird reguliert?

Der DMA legt klare Kri­te­ri­en zur Iden­ti­fi­zie­rung von „Gate­kee­pern“ fest, großen di­gi­ta­len Platt­for­men, die Kern­platt­form­diens­te wie Online-Such­­ma­­schi­­nen, App-Stores und Mes­­sa­­ging-Dienste an­bie­ten. Un­ter­neh­men, die als Gate­kee­per gelten, müssen sich an die Vor­schrif­ten des DMA halten. Dies be­trifft vor allem be­kann­te Un­ter­neh­men wie Google, Apple, Face­book, Amazon, Airbnb, Mi­cro­soft und booking.com, usw.

3. Re­ge­lun­gen im Überblick

Der DMA bringt eine Viel­zahl von Re­ge­lun­gen mit sich, um fairen Wett­be­werb und Trans­pa­renz zu fördern:

  • Verbot von Meist­be­güns­ti­gungs­klau­seln: Gate­kee­per dürfen keine Prak­ti­ken an­wen­den, die be­stimm­te Dienste bevorzugen.
  • Verbot be­stimm­ter Dienst­bin­dun­gen und Kopp­lungs­prak­ti­ken: Es wird un­ter­sagt, Dienste mit­ein­an­der zu ver­knüp­fen oder zu binden.
  • Aus­kunfts­recht für Wer­be­trei­ben­de und Verlage: Gate­kee­per müssen In­for­ma­tio­nen über ihre Wer­be­diens­te trans­pa­rent machen.
  • Verbot der Zu­sam­men­füh­rung von Nut­zer­da­ten über ver­schie­de­ne Platt­for­men Es ist nicht erlaubt, Nut­zer­da­ten aus ver­schie­de­nen Diens­ten zu kombinieren.
  • Trans­pa­renz über Preis­zu­sam­men­stel­lun­gen und Al­go­rith­men: Gate­kee­per müssen ihre Preis­ge­stal­tung und Al­go­rith­men offenlegen.

4. Daten­schutz im Fokus

Der DMA hebt die Be­deu­tung des Da­ten­schut­zes hervor und be­stä­tigt die un­ein­ge­schränk­te Geltung der Da­ten­­­schutz-Grun­d­­ver­­or­d­­nung (DSGVO). Artikel 5 Absatz 2 des DMA regelt die Zu­sam­men­füh­rung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten durch Gate­kee­per, wobei klare Vor­schrif­ten zur Ver­ar­bei­tung und Ein­wil­li­gung fest­ge­legt sind.

Zu­sätz­lich müssen Gate­kee­per eine um­fas­sen­de Do­ku­men­ta­ti­on im Ver­zeich­nis der Ver­ar­bei­tungs­tä­tig­kei­ten vor­neh­men und ge­ge­be­nen­falls eine Da­ten­­­schutz-Fol­­gen­a­b­­schä­t­­zung (DSFA) sowie eine Ri­si­ko­be­wer­tung durchführen.

Der DMA mar­kiert einen be­deu­ten­den Schritt der EU, um die Macht großer di­gi­ta­ler Un­ter­neh­men zu re­gu­lie­ren und fairere Be­din­gun­gen für den di­gi­ta­len Markt zu schaf­fen. Un­ter­neh­men und Ver­brau­cher können nun auf trans­pa­ren­te­re und wett­be­werbs­freund­li­che Prak­ti­ken hoffen, die die Zukunft des di­gi­ta­len Marktes positiv gestalten.

 

Weitere In­for­ma­tio­nen:
https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/priorities-2019-2024/europe-fit-digital-age/digital-markets-act-ensuring-fair-and-open-digital-markets_de 

https://digital-markets-act.ec.europa.eu/index_en 

 

Autorin: Regina Mühlich, Wirt­schafts­ju­ris­tin und Datenschutzexpertin.

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?

Kontaktieren Sie uns: Wir sind gerne für Sie da!