Mit dem EuGH-Urteil vom 22. Januar 2020 liegt die erste Ent­schei­dung be­züg­lich des GeschGehG vor:
Nach diesem Urteil müssen Phar­ma­un­ter­neh­men, um die Ein­sicht von Dritten in Zu­las­sungs­an­trä­gen von Me­di­ka­men­ten zu ver­hin­dern, ex­pli­zit Punkt für Punkt be­grün­den warum eine Her­aus­ga­be von Daten als ge­schäfts­schä­di­gend ein­zu­stu­fen ist. Der Ge­richts­hof be­stä­tigt das Recht auf Zugang zu Do­ku­men­ten, die in den Akten zu einem Antrag auf Ge­neh­mi­gung für das In­ver­kehr­brin­gen von Arz­nei­mit­teln ent­hal­ten sind.

Das ist Urteil ist nicht nur für Phar­ma­un­ter­neh­men von Re­le­vanz. Für Un­ter­neh­men ist daraus all­ge­mein ab­zu­lei­ten: Ein Wi­der­spruch gegen einen Zugang muss Er­läu­te­run­gen zu Art, Ge­gen­stand und Trag­wei­te der Daten ent­hal­ten, deren Ver­brei­tung ge­schäft­li­che In­ter­es­sen be­ein­träch­ti­gen würde.

Das Risiko, dass ein Wett­be­wer­ber die Daten zu wirt­schaft­li­chen Zwecken nutzt, stellt nicht au­to­ma­tisch einen Grund für Ver­trau­lich­keit dar.

Ins­ge­samt klärte das Gericht vier Fragen. Wei­ter­ge­hen­de In­for­ma­tio­nen und Ur­teils­be­grün­dun­gen können Sie der Pres­se­mit­tei­lung des Ge­richts­hofs der Eu­ro­päi­schen Union Nr. 6/20 ent­neh­men:https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2020-01/cp200006de.pdf

Weitere In­for­ma­tio­nen zum Ge­schäfts­ge­heim­nis­ge­setz (GeschGehG) siehe auch unseren Blog­ar­ti­kel https://www.adorgasolutions.de/geschaeftsgeheimnisgesetz-geschgehg-verabschiedet/ 

(Autorin: Regina Mühlich, Com­pli­ance Officer.)
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