Mit dem EuGH-Urteil vom 22. Januar 2020 liegt die erste Entscheidung bezüglich des GeschGehG vor:
Nach diesem Urteil müssen Pharmaunternehmen, um die Einsicht von Dritten in Zulassungsanträgen von Medikamenten zu verhindern, explizit Punkt für Punkt begründen warum eine Herausgabe von Daten als geschäftsschädigend einzustufen ist. Der Gerichtshof bestätigt das Recht auf Zugang zu Dokumenten, die in den Akten zu einem Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln enthalten sind.
Das ist Urteil ist nicht nur für Pharmaunternehmen von Relevanz. Für Unternehmen ist daraus allgemein abzuleiten: Ein Widerspruch gegen einen Zugang muss Erläuterungen zu Art, Gegenstand und Tragweite der Daten enthalten, deren Verbreitung geschäftliche Interessen beeinträchtigen würde.
Das Risiko, dass ein Wettbewerber die Daten zu wirtschaftlichen Zwecken nutzt, stellt nicht automatisch einen Grund für Vertraulichkeit dar.
Insgesamt klärte das Gericht vier Fragen. Weitergehende Informationen und Urteilsbegründungen können Sie der Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union Nr. 6/20 entnehmen:https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2020-01/cp200006de.pdf
Weitere Informationen zum Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) siehe auch unseren Blogartikel https://www.adorgasolutions.de/geschaeftsgeheimnisgesetz-geschgehg-verabschiedet/
(Autorin: Regina Mühlich, Compliance Officer.)
Wenn Sie Fragen haben, kontaktieren Sie uns: consulting@AdOrgaSolutions.de.