Am 16.12.2022 hat der Bundestag den Gesetzesentwurf angenommen. Aufgrund der EU-Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates zum „Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“) war der deutsche Gesetzgeber verpflichtet, die Richtlinie bis zum 17.12.2021 umzusetzen. Am 10.02.2023 soll die Gesetzesverabschiedung im Bundesrat erfolgen. Voraussichtlich wird das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) im Mai 2023 in Kraft treten (drei Monate nach Verkündung).
Was ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)?
Das HinSchG setzt die EU-Whistleblower-Richtlinie in deutsches Recht um. Die rechtliche Stellung von Hinweisgebenden wird dadurch verbessert. Es regelt den Schutz natürlicher Personen – Hinweisgebende (oder Whistleblower) – gegen Repressalien durch den Arbeitgeber wie z.B. Abmahnung, Disziplinarverfahren, Kündigung, Mobbing oder „Nicht-Beachtung“ bei einer Beförderung.
Beschäftigte in Unternehmen, Betrieben, Institutionen sowie Behörden die Missstände und Straftaten, z.B. Insiderhandel, Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, Korruption etc. aufzeigen, sollen folglich keine Benachteiligungen wegen ihrem Hinweis erfahren oder gar von einer Meldung abgehalten werden.
Welche Ziele verfügt das HinSchG?
Ziele des HinSchG:
- Verstöße aufdecken
- Prävention (!)
- Rechtsdurchsetzung verbessern
- effektive, vertrauliche und sichere Meldekanäle
- wirksamer Schutz von Hinweisgebern vor Repressalien
- Hinweisgebende können weder zivil-, straf- oder verwaltungsrechtlich in Bezug auf ihre Beschäftigung haftbar gemacht werden.
- Schutz des Hinweisgebenden
Für wen gilt das HinSchG?
Das HinSchG gilt für jede deutsche Organisation und Behörde, also für nicht-öffentliche wie auch öffentliche Institutionen.
- Das HinSchG verpflichtet Organisationen und Behörden mit 50 oder mehr Beschäftigten, eine interne Meldestelle für Hinweisgebende einzurichten.
- Das HinSchG gilt sowohl für Unternehmen und Organisationen im privaten Sektor (Betriebe, Vereine, Krankenhäuser, etc.) wie auch die öffentliche Hand, wie Kommunen, Schulen, etc.
Verpflichtung zur Einführung eines Hinweisgeberverfahrens:
– für Beschäftigungsgeber mit mehr als 250 Beschäftigten: sofort, ab in Kraft treten.
– für Beschäftigungsgeber mit mehr als 50 Beschäftigten (bis zu 249 Beschäftigte): ab 17.12. 2023.
Welche Meldekanäle müssen möglich sein?
Prinzipiell kommen mehrere Kanäle in Frage: Telefon-Hotline, E-Mail, per Post (Briefkasten), Ombudsmann, persönlicher Kontakt oder eine digitale (IT-gestützte) Lösung. Die Unterschiede liegen vor allem in der Erreichbarkeit und der Möglichkeit einer vertraulichen (anonymen) Kommunikation.
Ist ein Hinweisgebersystem zwingend erforderlich?
Nein, es gibt keine gesetzliche Verpflichtung eine IT-gestützte Lösung (Software) einzusetzen, es hat aber seine Vorteile.
- Das Unternehmen muss seiner Dokumentations- und Rechenschaftspflicht nachkommen und Vorgänge entsprechend archivieren (Aufbewahrungsfrist: 2 Jahre).
- Der Hinweisgebende hat außerdem die (einfachere) Möglichkeit, einen (Verdacht auf) Verstoß gegen Gesetz oder Vorschriften anonym zu melden.
Grundsätzlich können Meldungen schriftlich und/oder telefonisch erfolgen; auf Wunsch auch persönlich. Dabei entscheidet die meldende Person, über den Meldekanal und ob sie anonym bleiben möchte.
Was sind die „richtigen“ Kommunikationskanäle:
Die Wahl der „richtigen“ Kanäle ist natürlich von diversen Faktoren abhängig, u.a.
- von der Organisation selbst
- der Größe der Organisation
- nationale und/oder internationale Ausrichtung
- von der Branche und dem Geschäftszweck, wie auch von den Geschäftsbeziehungen (B2B, B2C)
- von der Unternehmenskultur („Fehlerkultur“, Kommunikationskultur)
Eine IT-gestütze Lösung vereinfacht sowohl die Meldung für den Hinweisgebenden als auch die Bearbeitung, Nachvollziehbarkeit und Rechenschaftspflicht für die Organisation.
Welche allgemeinen Regelungen gibt es?
- Der Gesetzesentwurf stellt interne und externe Meldekanäle vollständig gleichwertig.
Der Hinweisgebende hat die freie Wahl, ob er sich (zunächst) an die interne Stelle der Organisation wendet. Aus der Sicht des Unternehmens ist es natürlich wünschenswert, dass der Hinweisgebende den internen Meldekanal wählt. - Der Gesetzesentwurf enthält keine Verpflichtung dafür, dass die Möglichkeit einer anonymen Meldung möglich ist. Er enthält aber allerdings die Pflicht, dass anonyme Meldungen bearbeitet werden sollen, sofern dadurch nicht-anonyme Meldungen vernachlässigt werden.
Welche Anforderungen muss eine Meldestelle erfüllen?
- Eine Meldung muss sowohl mündlich, schriftlich und, auf Wunsch des Hinweisgebenden, auch persönlich möglich sein.
- Dem Hinweisgebenden muss binnen sieben Tagen der Eingang der Meldung bestätigt werden.
- Binnen drei Monaten nach Eingangsbestätigung muss die Meldestelle dem Hinweisgebenden Rückmeldung geben, z.B. über geplante und/oder ergriffene Maßnahmen.
- Beachtung der datenschutzrechtlichen Anforderungen, wie z.B. Informationspflichten, Einwilligungen, Betroffenenrechte, Datenschutz-Folgenabschätzung, etc.
- Die Meldungen und die Maßnahmen sind zu dokumentieren (Rechenschaftspflichten) und entsprechend aufzubewahren (zwei Jahre).
Welche Sanktionen sind geregelt?
- Erstattung des entstandenen Schades durch den Hinweisgebenden bei vorsätzlicher und/oder grob fahrlässigen Falschmeldung
- Schadensersatzanspruch des Hinweisgebenden bei Repressalien
- Fehlende interne Meldestelle (bis zu 20.000 Euro)
Handlungsempfehlungen
Auch Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten sollten sich überlegen, wie sie mit einer Meldung durch einen Hinweisgebenden umgehen und wie diese zu bearbeiten ist. Auch hier ist die Vertraulichkeit zu gewährleisten. Der Inhaber und/oder Geschäftsführer wird regelmäßig die falsche Kontaktperson sein.
Wir empfehlen sich genau zu überlegen, welche Lösung für Ihr Unternehmen passend ist.
Entweder Sie richten in Ihrer Organisation einen direkten Meldekanal ein, Sie entscheiden sich für eine digitale Lösung oder für externe Unterstützung (Ombudsmann/-frau).
Gerne unterstützen unsere Berater Sie bei Ihrer Entscheidung und beraten Sie auch bei der Umsetzung!
Wir übernehmen die Funktion der internen Meldestelle für Sie. Außerdem bieten wir Ihnen auch eine IT-gestützte Lösung an. Kontaktieren Sie uns! – consulting@adorgasolutions.de oder rufen Sie uns an 08142 46249 – 20.
Weitere Informationen:
- EU-Whistleblower-Richtlinie und ihre Auswirkungen (15.09.2021) https://www.adorgasolutions.de/whistleblowing-die-eu-hinweisgeberrichtlinie/
- Entwurf – Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Hinweisgeberschutzgesetz; HinSchG) https://dserver.bundestag.de/btd/20/034/2003442.pdf